Ein Antrag auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit (hier: von 36 auf 18 Stunden pro Woche) ist mit dem Vierteljahresverdienst auf der Grundlage der bisherigen Vollzeitbeschäftigung zu bemessen1.

Arbeitszeitveränderungsstreitigkeiten sind auf den Vierteljahresverdienst zu deckeln, weil Vertragsinhaltsstreitigkeiten als Unterfall des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG einzustufen sind.
Landesarbeitsgericht Baden ‑Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 5 Ta 87/14
- vgl. LAG Baden-Württemberg 24.06.2009 – 5 Ta 10/09[↩]
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