Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nur dann aus der Staatskasse, wenn die Kosten geringer sind als die Kosten, die durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt entstehen würden.

Einer Partei kann unter besonderen Umständen zur Vermittlung des Verkehrs mit dem – am Gerichtsort ansässigen – Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Von diesen besonderen Umständen kann keine Rede sein, wenn dem Kläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, der im selben Ort wie er wohnt und wenn der Sitz des Arbeitsgerichts vom Wohnort des Klägers nur 38 km entfernt ist.
Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung. Entscheidet sich das Gericht für die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung tatsächlich vorliegen. Das folgt aus der Verknüpfung des Erstattungsanspruchs mit dem Beiordnungsbeschluss nach dem Gebührenrecht, denn die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG. Durch diese gesetzliche Verknüpfung ist gleichzeitig klargestellt, dass durch den Beiordnungsbeschluss Eingriffe in Gebührenansprüche des Rechtsanwalts ermöglicht werden sollen1.
Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind jedoch nur insoweit aus der Staatskasse erstattbar, wenn dadurch geringere Kosten entstehen als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt2. Unter besonderen Umständen hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem – am Gerichtsort ansässigen – Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird gemäß§ 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts setzt demgemäß voraus, dass ein Prozessbevollmächtigter die Partei bereits vertritt, dass besondere Umstände die Beiordnung erfordern und ein entsprechender Antrag vor Instanzbeendigung gestellt wird. Wenn die Partei weit entfernt von ihrem beigeordneten Rechtsanwalt wohnt, ist ihr ein weiterer Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Wird hingegen der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, der im selben Ort wie sie wohnt, so darf ihr kein weiterer Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
Besondere Umstände für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts können auch darin liegen, dass die hilfebedürftige Partei wegen Gebrechen, Schreibgewandheit, Rechtsunerfahrenheit oder Schwierigkeit des Streitstoffes den Prozessbevollmächtigen nicht sachgemäß informieren kann. Außerdem ist erforderlich, dass es der Partei nicht zuzumuten ist, zu ihrem Prozessbevollmächtigten zu reisen, um ihn zu informieren. Als Entscheidungshilfe für die Frage, ob ein Verkehrsanwalt beizuordnen ist, bietet sich die Prüfung an, ob einer vermögenden Partei die Kosten eines Verkehrsanwalts nach § 91 Abs. 1 ZPO wegen Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten wären. Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar3.
Im vorliegenden Falle lagen diese Voraussetzungen offenkundig nicht vor, denn dem Kläger wurde ein Rechtsanwalt beigeordnet, der im selben Ort wie er wohnt. Hinzu kommt, dass der Sitz des Arbeitsgerichts Hamburg vom Wohnort des Klägers nur 38 km entfernt ist. Nimmt man insbesondere auf die vorgenannte Entfernung und den Zeitaufwand Bedacht, hat der Kläger keine besonderen Umstände dargetan, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts geboten gemacht hätten.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 23. April 2010 – 4 Ta 7/10