Restaurator – und die Tarifverträge für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Ist die Tätigkeit eines Restaurators mit akademischer Ausbildung durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt, unterliegt er mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.

Restaurator – und die Tarifverträge für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

So hat das Hessische Landesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, z.B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

Ob ein Betrieb an die Tarifverträge für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gebunden ist, kann für selbständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen – d.h. für alle geltenden – Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.

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Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst - und frühere befristete Arbeitsverhältnisse

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2019 – 10 Sa 275/18 SK