Revision in Arbeitssachen – und ihre Begründung mit Sachrügen

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

Revision in Arbeitssachen – und ihre Begründung mit Sachrügen

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO).

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsführerin muss darlegen, warum sie die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält.

Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn die Revisionsführerin die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt.

Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig1.

Dabei kann vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht seinerseits aufgewendet2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 495/21

  1. st. Rspr., etwa BAG 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 13; 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn.20, BAGE 165, 168[]
  2. BAG 15.04.2008 – 1 AZR 65/07, Rn. 11, BAGE 126, 237[]
Weiterlesen:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - und das Verschulden des Arbeitnehmers