Revision mit der Sachrüge – und der notwendige Inhalt der Revisionsbegründung

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe: Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.

Revision mit der Sachrüge – und der notwendige Inhalt der Revisionsbegründung

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll1.

Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung hingegen nicht2.

Danach war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Revision der Klägerin noch ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet:

Das Landesarbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung ua. tragend darauf gestützt, die Ansprüche der Beklagten seien – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht nach § 13 des Arbeitsvertrags vom 22.12.2010 verfallen. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden dürfe, ergebe, dass die streitigen Schadensersatzansprüche von dieser Klausel nicht erfasst würden.

Diese tragende Begründung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin sowohl mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, auf die sie in der Revisionsbegründung zulässigerweise Bezug genommen hat (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO), als auch mit ihrer Revisionsbegründung angegriffen und unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27.02.20193 geltend gemacht, dass von der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22.12.2010 alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst seien. Dabei hat die Klägerin sich nicht darauf beschränkt, nur pauschal auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zu verweisen, was für eine ordnungsgemäße Begründung der Revision nicht ausreichen würde4. Sie hat vielmehr die vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen gegebene Begründung wiedergegeben und sich zu Eigen gemacht, und sich damit mit den tragenden Argumenten des Berufungsgerichts – wenn auch nur kurz – auseinandergesetzt und die Gesichtspunkte dargetan, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2020 – 8 AZR 58/20

  1. vgl. etwa BAG 28.02.2019 – 8 AZR 201/18, Rn. 14 mwN, BAGE 166, 54[]
  2. st. Rspr., BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18, Rn. 13, BAGE 165, 255; 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 16[]
  3. LAG Niedersachsen 27.02.2019 – 2 Sa 244/18[]
  4. vgl. BAG 19.02.2013 – 9 AZR 543/11, Rn. 15[]

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