Revisionsanträge – und ihre Auslegung

Um zu ermitteln, in welchem Umfang das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts angefochten ist, sind die Revisionsanträge auszulegen.

Revisionsanträge – und ihre Auslegung

Die Revisionsbegründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge). Diese Erklärung muss allerdings nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Revisionsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach erkennen lässt, in welchem Umfang das landesarbeitsgerichtliche Urteil angefochten werden soll1. Die Prozesserklärungen, die die Anträge beinhalten, sind ggf. nach den für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht des Erklärenden nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen2.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im hier entschiedenen Fall das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts nicht nur hinsichtlich der im Schriftsatz vom 26.02.2019 zu 1. ausdrücklich angekündigten Auskunftsanträge angegriffen, sondern auch, soweit das Landesarbeitsgericht die Abweisung der weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bestätigt hat:

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Mit den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen hat die Klägerin im Weg einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht nur den Anspruch erhoben, dass der Beklagte Auskünfte über bestimmte an die B GmbH und ihn geleistete Zahlungen und über sog. verauslagte Kosten erteilt. Sie hat daneben verlangt, die erteilten Auskünfte zu belegen, ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern sowie Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu leisten. Soweit diesen Ansprüchen die erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, hat das Landesarbeitsgericht die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Aus der Revisionsbegründung und mit Blick auf die wirkliche Interessenlage der Klägerin ergibt sich, dass sich die Revision nicht nur gegen das Berufungsurteil richtet, soweit es die Auskunftsansprüche betrifft, sondern auch, soweit es um die weiteren Stufen der Stufenklage geht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die in der Revisionsbegründung in Bezug genommen ist, führt die Klägerin aus, dass die Parteien erst- und zweitinstanzlich über Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz gestritten haben. Mit der Revision wehrt sich die Klägerin gegen die Auslegung von §§ 60 und 61 HGB durch das Berufungsgericht. § 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB sieht vor, dass der Prinzipal Schadensersatz fordern kann, wenn der Handlungsgehilfe gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB verstößt. Damit wird deutlich, dass das Klageziel letztlich darin liegt, Schadensersatz vom Beklagten zu erhalten.

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Eine nur auf Auskunft gerichtete Klage liefe diesem Prozessziel zuwider und widerspräche dem erkennbaren Interesse der Klägerin. Ein Auskunftsanspruch setzt ua. voraus, dass dem Grund nach ein Leistungsanspruch des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner feststeht oder – im vertraglichen Bereich, zumindest wahrscheinlich ist3. Richtete sich die Revision nur gegen das Berufungsurteil, soweit es den Auskunftsanspruch betrifft, erlangte die abweisende Entscheidung im Übrigen Rechtskraft. Damit stünde fest, dass Ansprüche auf Schadensersatz nicht gegeben wären. Zugleich entfielen die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch als Hilfsmittel für die Schadensersatzforderung. Ein auf die Auskunftsansprüche beschränktes Revisionsverfahren wäre angesichts dessen sinnlos und kann nicht im Interesse der Klägerin liegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 8/19

  1. BAG 20.04.2010 – 3 AZR 225/08, Rn. 28, BAGE 134, 111[]
  2. BAG 26.01.2021 – 3 AZR 119/19 (A), Rn. 7[]
  3. BAG 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Rn. 32, BAGE 170, 327[]

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