Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO).

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.
Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es genügt nicht, das bisherige Vorbringen zu wiederholen1.
Nach diesen Grundsätzen ist die Revision im hier entschiedenen Fall – noch, zulässig: Zwar wiederholt die Beklagte in der Revisionsbegründung ganz überwiegend wörtlich Vortrag aus den Vorinstanzen. Daneben rügt sie jedoch unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung, dass das Landesarbeitsgericht sich nicht ausreichend mit der Musterbauordnung und den DIN-Regelungen auseinandergesetzt habe. Ergänzend zum Vortrag aus den Vorinstanzen führt sie zudem aus, aufgrund welcher Erwägungen sie das SokaSiG2 für verfassungswidrig hält. Auf diese Weise werden Gegenstand und Ziel ihres Revisionsangriffs hinreichend erkennbar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 – 10 AZR 512/18
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 22.01.2020 – 10 AZR 324/18, Rn. 11; 18.11.2019 – 4 AZR 105/19, Rn. 10[↩]