Revisionsbeschwerde – und die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde

Gemäß § 77 Satz 2 ArbGG gilt für die Zulassung der Revisionsbeschwerde die Regelung des § 72a ArbGG entsprechend.

Revisionsbeschwerde –  und die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Besonderheit besteht nach § 77 Satz 3 ArbGG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Im Übrigen finden die Vorschriften des § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängig davon Anwendung, ob das Landesarbeitsgericht die Berufung durch Urteil (§ 72 Abs. 1 ArbGG) oder Beschluss (§ 77 Satz 1 ArbGG) als unzulässig verworfen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in beiden Fällen nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen1.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung. Sie gelten gemäß § 77 Satz 4 ArbGG nur für eine zugelassene Revisionsbeschwerde. Die auf die Zulassung einer solchen gerichtete Beschwerde muss deshalb nicht nach § 575 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung begründet werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. September 2019 – 2 AZM 18/19

  1. GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 77 Rn. 18; HWK/Treber 8. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4[]
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