Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz darauf gestützt werden, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zu derselben Rechtsfrage abweicht1.

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat.
Dabei liegt ein abstrakter Rechtssatz nur vor, wenn durch fallübergreifende Ausführungen ein Grundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von Fällen Geltung beansprucht.
Zwar kann sich ein abstrakter Rechtssatz auch aus scheinbar einzelfallbezogenen Ausführungen ergeben, allerdings müssen sich die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze aus der anzufechtenden und der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, dass nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben2. Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen.
Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 8 AZN 624/19
- vgl. etwa BAG 27.03.2012 – 3 AZN 1389/11, Rn. 6 mwN; 17.11.1988 – 4 AZN 504/88[↩]
- BAG 26.07.1994 – 1 AZN 324/94, zu II 1 der Gründe mwN[↩]
- vgl. etwa BAG 27.03.2012 – 3 AZN 1389/11, Rn. 6 mwN[↩]
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