Rückwirkung der Klagezustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Diese Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich nicht in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann. Diese Meinung vertritt jedenfalls – in bewußter Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 – das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Rückwirkung der Klagezustellung

Die Auslegung des § 167 ZPO verbietet zudem nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die generelle Erstreckung auf Fristen, die auch ohne Inanspruchnahme eines Gerichts gewahrt werden können2. Ob von dieser Regel Ausnahmen zuzulassen sind, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls die streitgegenständliche Rügefrist nach § 16 BetrAVG erfordert eine solche Ausnahme nicht.

Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der damit von ihm verfolgte Sinn und Normzweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang, sofern er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat, weil häufig nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können. Als Auslegungsgrundsätze sind der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck anerkannt3. Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahe legt, sondern gebietet. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer zweckmäßigen, vernünftigen und gerechten Regelung führt4. Diese Regeln gelten auch für die Auslegung von Prozessvorschriften5.

Der Wortlaut des § 167 ZPO ist nicht eindeutig: Er spricht generell von Fristen, ohne dass eine Einschränkung auf solche geregelt ist, die gerade auf Grund gesetzlicher Normierung durch die gerichtliche Geltendmachung eingehalten werden können oder müssen (vgl. nur § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 4 KSchG, § 61b Abs. 1 ArbGG6).

Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht jedoch bereits für die grundsätzliche Unanwendbarkeit auf Fristen, die nicht der gerichtlichen Geltendmachung bedürfen. § 167 ZPO entspricht dem früheren § 270 Abs. 3 ZPO. Zu diesem hat der BGH7 wie folgt ausgeführt:

„Der Wortlaut des § 270 Abs. 3 ZPO (§ 261b Abs. 3 ZPO aF) stimmt mit demjenigen des § 496 Abs. 3 ZPO aF überein, der im Zusammenhang mit der im Jahre 1909 erfolgten Einführung des Amtsbetriebes im amtsgerichtlichen Verfahren in die ZPO eingefügt wurde. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs war ausgeführt, da Zustellungen mit der Einführung des Amtsbetriebes der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Parteien entzogen würden, habe dafür Sorge getragen werden müssen, dass „in den Fällen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich ist, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereiche“8. Nachdem der Amtsbetrieb auch für das landgerichtliche Verfahren eingeführt worden war, wurde im Jahre 1950 die bisher nur für die Amtsgerichte getroffene Regelung in § 261b Abs. 3 ZPO auch für das landgerichtliche Verfahren übernommen9. Diese Regelung hatte somit den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen, indem bestimmt wurde, dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht zurückwirken sollte.“

Ein solches unkalkulierbares Risiko musste der Kläger hier nicht eingehen. Eine bestimmte Form der Geltendmachung bzw. eine bestimmte Zustellung ist für die Rüge der unterlassenen Betriebsrentenanpassung nicht vorgesehen. Auch der Gesamtzusammenhang lässt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Erstreckung der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die hier streitgegenständliche Rügefrist nicht zu.

Die Norm findet sich im 3. Abschnitt „Verfahren“, 2. Titel „Verfahren bei Zustellungen“ im 1. Untertitel „Zustellungen von Amts wegen“. Der Anwendungsbereich der Norm ist damit klar umrissen: Er bezieht sich auf Zustellungen, die eine Partei in einem – gerichtlichen – Verfahren nicht selbst bewirken kann, sondern auf einen Dritten – das Gericht – angewiesen ist. Die Rüge einer fehlerhaften Anpassung im Rahmen des § 16 BetrAVG kann dagegen ohne Weiteres außergerichtlich erhoben werden. Will ein Versorgungsempfänger allein eine Rüge erheben, ohne damit zugleich Ansprüche auf höhere Betriebsrente klageweise zu verfolgen, kann er sich nicht des gerichtlichen Verfahrens bedienen. Er führt gerade keine Klage. Selbst wenn die Rüge als Willenserklärung anzusehen wäre, käme der Versorgungsempfänger nur dann in den Genuss der Rückwirkung des § 167 ZPO, wenn er sich nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers bediente. Nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, 167 ZPO wird die Frist mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollziehers eingehalten. Diese Art der Zustellung soll den Zugang einer Willenserklärung, der grundsätzlich in §§ 130 BGB geregelt ist, ersetzen. Dieser „Ersatzzugang“ sollte gewählt werden, wenn – insbesondere bei zu befürchtender Zugangsvereitelung – der Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung nachweisbar sein soll10. Sinn und Zweck des § 132 BGB sind daher auf Ausnahmesituationen ausgerichtet und widerlegen das Vorliegen eines generellen Grundsatzes, die Rückwirkung des § 167 ZPO solle – bis auf Ausnahmen – generell auf alle Fristen zutreffen. Das stimmt überein mit dem Grundsatz, dass der Erklärende und nicht der Erklärungsempfänger das Risiko der nicht fristgerechten Übermittlung einer Willenserklärung (Verzögerungsrisiko) trägt. § 130 Abs. 1 BGB regelt, dass eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden erst mit Zugang wirksam wird. Dieser Grundsatz wird bestätigt durch Ausnahmevorschriften wie § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. Hier wird ausnahmsweise das Verzögerungsrisiko dem Erklärungsempfänger aufgebürdet11.

Wenn der Bundesgerichtshof ausführt, es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen1, fehlt hierfür eine tragfähige Begründung. Sofern damit eine planwidrige Regelungslücke angesprochen wird, die die analoge Anwendung des § 167 ZPO begründen soll, ist eine solche zu verneinen: Der Anwendungsbereich des § 167 ZPO beschränkt sich auf das gerichtliche Verfahren. Der Zugang von Willenserklärungen ist dagegen als Bestandteil der §§ 130 ff. BGB über das Wirksamwerden von Willenserklärungen geregelt. Lediglich über die ausdrückliche Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB finden prozessuale Bestimmungen auf den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Daraus wird die Trennung zwischen außergerichtlich und gerichtlich veranlasstem Zugang erneut deutlich: Willenserklärungen bedürfen keines gerichtlichen Verfahrens um wirksam zu werden. Sieht der Gesetzgeber mit der Vermittlung durch den Gerichtsvollzieher einen Zugang mit Rückwirkung vor, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, deren weite Auslegung sich verbietet. Bedenken an einer Rückwirkung dürften deshalb zwar nicht angebracht sein, sofern die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers die Folge des § 167 ZPO nach sich zieht12: Eben weil § 132 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Zugangs einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers gleichberechtigt regelt und § 191 ZPO die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen anordnet, muss auch für denjenigen, der sich diesem staatlichen Organ anvertraut, der Schutz des § 167 ZPO greifen. Weiter geht der Schutz jedoch nicht.

Eine Gleichstellung des gerichtlich vermittelten Zugangs mit dem – ggf. auch durch Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers – außergerichtlich bewerkstelligten Zugang ist auch nicht mit Sinn und Zweck des § 167 ZPO zu rechtfertigen. Sofern darauf hingewiesen wird, es sei nicht überzeugend, demjenigen, der bei der Verfolgung seiner Ansprüche den sichersten Weg, nämlich die gerichtliche Durchsetzung wählt, vorzuwerfen, er hätte parallel dazu privat Erklärungen gleichen Inhalts an den Adressaten richten müssen, vielmehr sei dem Wortlaut der Norm entsprechend § 167 ZPO auch in diesen Fällen grds. anzuwenden, die Nichtanwendung stelle die begründungsbedürftige Ausnahme dar13, fehlt hierfür eine tragfähige Begründung.

Sinn und Zweck des § 167 ZPO ergeben sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte. Die Regelung will den Parteien das von ihnen nicht beherrschbare Risiko einer verspäteten amtlichen Zustellung abnehmen. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn eine Partei, die auf eine solche Zustellung nicht angewiesen ist, zu lasten des Erklärungsempfängers an den „Segnungen“ der Rückwirkung teil hat. Hätte sie die amtliche Zustellung nicht gewählt, wäre es ihr ggf. nicht möglich gewesen, die Frist unmittelbar gegenüber dem Empfänger einzuhalten. Dies soll ihr nun durch den Umweg über das Gericht möglich sein. Ein Grund für diese Privilegierung ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass eine Partei insofern „das Gesetz beim Wort nimmt und zu Recht erwartet, dass die Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfaltet“14. „Zu Recht“ darf auf diesen Gedanken nach Auffassung der Kammer allenfalls kommen, wer die Klage mit der Rüge so rechtzeitig bei Gericht einreicht, dass bei normalem Geschäftsgang mit einem Zugang beim Adressaten vor Fristablauf zu rechnen ist15. Will sich der Erklärende dagegen der Rückwirkung bedienen, weil er sieht, dass auf außergerichtlichem Weg wegen der üblichen Postlaufzeiten die Frist nicht einzuhalten, die Klageeinreichung per Fax bei Gericht dagegen am letzten Tag der Frist noch möglich ist, fehlt es bereits an seiner Schutzwürdigkeit. Er nimmt durch die gerichtliche Übermittlung bewusst Verzögerungen zu Lasten des Adressaten in Kauf, um sich selbst Vorteile zu verschaffen.

Diesem Bedenken kann nicht Rechnung getragen werden, indem der Anwendungsbereich des § 167 ZPO in diesem Fall teleologisch reduziert wird. Soweit vertreten wird, der Zustellungsveranlasser müsse das Dokument zu einer Zeit bei Gericht einreichen, zu der mit einem fristgerechten Zugang beim Adressaten zumindest „bei zügigster Bearbeitung“ gerechnet werden konnte16, entstellt dies die Norm des § 167 ZPO. Nach dieser Auffassung wäre ein Versorgungsempfänger verpflichtet, ein Dokument so rechtzeitig bei Gericht einzureichen, dass es dem Arbeitgeber als Empfänger nicht nur „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt würde, wofür auch die nach Fristablauf erfolgte spätere Zustellung genügte, da sie auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zurückwirkte. Vielmehr müsste der Versorgungsempfänger das Schriftstück so rechtzeitig in den Machtbereich des Gerichts einbringen, dass noch mit einer Zustellung vor Fristablauf zu rechnen ist. Der Regelungsgehalt des § 167 ZPO würde dadurch wegen des Hinzufügens des weiteren Tatbestandsmerkmals einer rechtzeitigen Überlassung an das Gericht nicht unwesentlich „gekappt“: Nur dann – und eben nicht schon, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist bei Gericht eingeht – wirkt die demnächst erfolgte Zustellung auf den Eingang bei Gericht zurück. Eine solche Veränderung des Regelungsgehalts des § 167 ZPO überschreitet die Grenzen der Auslegung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, was unter einer „zügigsten“ Bearbeitung zu verstehen ist.

Von Sinn und Zweck des § 167 ZPO ist es auch nicht gedeckt, die Interessen des Erklärenden über das gebotene Maß hinaus über diejenigen des Empfängers zu stellen. Folge der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf jedwede Frist wäre aber, dass mit der durch die Rückwirkung regelmäßig einhergehenden Verzögerung des Zugangs eine allgemeine Relativierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Fristen einherginge, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 167 ZPO nicht beabsichtigt hat17. Dies wird der gebotenen engen Auslegung auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht gerecht18. Insbesondere lässt dies die erforderliche Abwägung der Interessen des Erklärenden mit denjenigen des Empfängers vermissen.

Die Vorschrift schützt Zustellungsveranlasser vor Rechtsverlusten, die durch Umstände eintreten, die nicht in ihrer Sphäre liegen und die sie nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift verwirklicht damit einen fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts. § 167 ZPO fasst die früher in §§ 207, 270 Abs. 3 und 693 Abs. 2 ZPO aF enthaltenen Regelungen zusammen. Die Norm berücksichtigt aber auch das Vertrauen des Adressaten darauf, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können19. Insbesondere die Tatsache, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgen muss, scheint dafür zu sprechen, den Adressatenschutz in gleicher Weise zu gewichten wie den Schutz des Zustellungsveranlassers20. Selbst wenn die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften dafür sprechen sollte, dass es der Norm vorrangig um den Schutz des Zustellungsveranlassers geht, können die Interessen des Erklärungsempfängers nicht unberücksichtigt bleiben. Das zum Teil als unglücklich bezeichnete Wort „demnächst“16 hat die Rechtssicherheit des Adressaten der Klage im Auge. Auch wenn damit schlicht die Zustellung im regulären Geschäftsgang gemeint gewesen sein sollte, die typischer Weise dementsprechend erfolgt, so darf sich der Adressat doch auf genau diesen zeitlichen Umfang verlassen, auch wenn dieser keine wie auch immer geartete Höchstfrist beinhaltet. Angesichts der Vielzahl an Fällen, in denen selbst eine mehrere Wochen oder Monate später erfolgte Zustellung noch als „demnächst“ angesehen wird21, ist eine ausdehnende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO nicht vereinbar mit dem – auch – zu Gunsten des Adressaten bestehenden Schutzgedanken.

Es mag auf den ersten Blick fraglich sein, ob der Unterschied in der Planungs- und Rechtssicherheit für die Beklagte tatsächlich groß ist, wenn eine Rüge, die sie noch am 30.06.2011 erreicht hätte, rechtzeitig wäre, eine am 1.07.2011 eingehende dagegen nicht, zumal sie ihre Anpassungsentscheidung für den Zeitpunkt des 1.07.2011 bereits mit Schreiben vom 21.06.2011 verfasst hatte und sie danach eingehende, aber noch rechtzeitige Ansprüche auf nachträgliche Anpassung ohnehin nicht mehr in ihre Entscheidung einbeziehen konnte. Damit würde die Rügefrist aber insgesamt leerlaufen: Ein Arbeitgeber wird nicht erst in der Nacht des letzten Tages vor dem nächsten Anpassungsstichtag eine Entscheidung über die Höhe der Anpassung vornehmen. Er muss hierzu ggf. umfangreiche wirtschaftliche Berechnungen vornehmen und wird bereits geraume Zeit vor dem folgenden Anpassungsstichtag seine wirtschaftliche Situation prüfen. In diese muss er ggf. auch rückwirkend höhere Versorgungslasten einstellen, wenn nach dem vorangegangenen Anpassungsstichtag rechtzeitig Forderungen auf nachträgliche Anpassung eingingen. Seine wirtschaftliche Lage verschlechtert sich durch solche Forderungen. Je eher Versorgungsempfänger ihre Ansprüche geltend machen, desto besser kann ein Arbeitgeber planen. Dahin versteht die Kammer die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das den Versorgungsempfänger für verpflichtet hält, wenigstens außergerichtlich die von ihm angenommene Fehlerhaftigkeit der letzten Anpassungsentscheidung zu rügen22. Es geht hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, dass der Versorgungsempfänger einen möglichst geringen Aufwand betreiben muss, sondern um Planungssicherheit für den Arbeitgeber. Wenn er schon nicht mit einer Klage rechnen darf, so muss doch zumindest irgendeine Art von Äußerung des Versorgungsempfängers vorliegen, die der Arbeitgeber bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Situation einrechnen kann. Dieses Ziel würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Planungssicherheit nicht nur bis zum letzten Tag der Rügefrist, sondern noch darüber hinaus nicht gesichert wäre.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2012 – 18 Sa 22/12

  1. BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 24 aaO.[][]
  2. so aber BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 21 ff., BGHZ 177, 319[]
  3. vgl. BVerfG 25.01.2011 – 1 BvR 918/10, Rn. 68, BVerfGE 128, 193 mit Verweis auf BVerfG 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 81[]
  4. vgl. BAG 18.05.2006 – 6 AZR 615/05, Rn. 14, ZTR 2006, 667 mwN[]
  5. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. Einl. III Rn. 36[]
  6. vgl. auch Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3[]
  7. BGH 08.11.1979 – VII ZR 86/79, BGHZ 75, 307[]
  8. Verhandlungen des Reichstages, Bd. 246 S. 4568[]
  9. vgl. die amtliche Begründung der Vereinheitlichungsnovelle von 1950, BT-Drucks. 1. Wahlperiode, Anl. 1a der Drucks Nr. 530[]
  10. MünchKomm-BGB/Einsele 6. Aufl. § 132 Rn. 1; Kaiser NJW 2009, 2187[]
  11. so auch ArbG Stuttgart 29.11.2011 – 24 Ca 5176/11[]
  12. a.A. Stein/Jonas/Herbert Roth aaO.[]
  13. MünchKomm-ZPO/Häublein 3. Aufl. § 167 Rn. 5[]
  14. BGH 17.07.2011 – I ZR 109/05, Rn. 25, BGHZ 177, 319[]
  15. so auch MünchKomm-ZPO/Häublein aaO[]
  16. MünchKomm-ZPO/Häublein aaO[][]
  17. vgl. BGH 21.10.1981 – VIII ZR 212/08, NJW 1982, 172 zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.[]
  18. vgl. OLG München 2.11.2004 – 13 U 3554/04, Rn. 24, NJW-RR 2005, 1109[]
  19. Zöller/Greger § 167 Rn. 1[]
  20. vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein § 167 Rn. 1[]
  21. vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 167 ZPO Rn. 23[]
  22. vgl. nur BAG 10.02.2009 – 3 AZR 610/07, Rn. 21, AP BetrAVG § 16 Nr. 70[]