Ruhezeiten im Erholungsurlaub

Tariflich und gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten können mit Zeiten des Erholungsurlaubs zusammenfallen

Ruhezeiten im Erholungsurlaub

Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für die entsprechende Regelung im Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG (MTV Nr. 2).

Ruhezeit ist nach der Definition des § 4 4. Abschnitt A Abs. 1 MTV Nr. 2 eine zusammenhängende Zeit von mindestens 10 Stunden, während der ein Mitarbeiter von Dienstleistungen jeder Art befreit ist, also weder Vollarbeit noch Sonderformen der Arbeit wie Bereitschaftsdienste in Form von Standby oder Reserve (§ 4 6. Abschnitt MTV Nr. 2) leisten muss.

Die tarifliche Ruhezeit ist damit der festgelegte arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende einer Arbeitsperiode und dem Beginn der nächsten. Mit diesem Inhalt entspricht die Tarifnorm dem unionsrechtlichen Verständnis des Art. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wonach die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ einander ausschließen1, das auch für den Begriff der Ruhezeit in § 5 Abs. 1 ArbZG maßgeblich ist2. Dieses unionsrechtliche Verständnis des Begriffs „Ruhezeit“ ist auch für mobile Arbeitnehmer iSd. Art. 2 Nr. 7 RL 2003/88/EG relevant, da nach Art.20 Abs. 1 RL 2003/88/EG nur die Art. 3 bis 5 und 8 der Richtlinie nicht für mobile Arbeitnehmer gelten und die für diesen Personenkreis erlassene Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27.11.2000 den Begriff „Ruhezeit“ nicht näher bestimmt.

Der MTV Nr. 2 enthält keine Vorgaben, aus welchen Gründen der arbeitsfreie Zeitraum arbeitsfrei ist. Ob der Beschäftigte die ihm zustehende Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen erhalten hat, hängt allein davon ab, ob er einen den tariflichen Regelungen entsprechenden Zeitraum von jeglicher Arbeitsleistung befreit war. Weil der Beschäftigte während des Erholungsurlaubs per definitionem von jeglicher Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, können Ruhezeit und Urlaub zusammenfallen3.

Der potenziellen Gleichzeitigkeit von Ruhezeit und Erholungsurlaub steht § 4 4. Abschnitt A Abs. 2 MTV Nr. 2, wonach die Ruhezeit zweckentsprechend zu verwenden ist, nicht entgegen. Auch während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, § 17 Abs. 1 Satz 2 MTV Nr. 2, § 8 BUrlG. Beiden Zeiträumen ist damit gemein, dass sie ausschließlich der Erholung des Arbeitnehmers von den Belastungen der Arbeit und seinem Freizeitbedürfnis dienen.

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Konkrete Verhaltenspflichten in der Ruhezeit legt § 4 4. Abschnitt A Abs. 2 MTV Nr. 2 den Beschäftigten entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin nicht auf. Dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin unabhängig davon bestimmte Vorgaben für die Ruhezeit gemacht hätte, hat die Arbeitnehmerin nicht substantiiert dargelegt. Sie hat keine verbindlichen Dienstanweisungen vorgetragen, die es ihr etwa – wie in der Revisionsbegründung vorgebracht – verbieten würden, während eines beginnenden Urlaubs, der gleichzeitig noch tarifliche Ruhezeit ist, zu fliegen, zu tauchen oder eine anstrengende Sportart auszuüben. Das Erfordernis, zum Arbeitsantritt einsatzfähig zu sein, ist eine Selbstverständlichkeit und besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin vorher eine Ruhezeit hatte oder in Erholungsurlaub war.

Anhaltspunkte für die Annahme, es entspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien, dass Ruhezeit und Erholungsurlaub einander ausschließen und sich nicht überlappen dürfen, bestehen nicht. Eine solche Unvereinbarkeit von Ruhezeit und Erholungsurlaub hat jedenfalls im Wortlaut der entsprechenden Tarifvorschriften keinen Niederschlag gefunden. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Regelung – etwa im Zusammenhang mit den nicht auf den Urlaub anzurechnenden Zeiten (§ 17a MTV Nr. 2) oder bei der Bestimmung dessen, was nicht als Ruhezeit rechnet (§ 4 4. Abschnitt A Abs. 1 aE MTV Nr. 2) – unschwer treffen können. Dies ist nicht erfolgt.

Nationales Gesetzesrecht und Unionsrecht stehen einem Zusammenfallen von Ruhezeit und Erholungsurlaub nicht entgegen.

Die Regelung zur Ruhezeit in § 5 ArbZG findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Stattdessen gelten nach § 20 ArbZG für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen die Vorschriften über Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 06.04.2009 (2. DV LuftBO) in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 2 2. DV LuftBO wiederum gelten anstelle von deren §§ 2 bis 24 für Besatzungsmitglieder, die – wie die Arbeitnehmerin – für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen eingesetzt werden, die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16.12 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Flug- und Dienstzeitbeschränkungen sowie Ruhevorschriften betreffende Teilabschnitt Q des genannten Anhangs III idF der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist ergänzt worden um den Teilabschnitt FTL (im Folgenden zitiert als ORO.FTL) gemäß dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission vom 29.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese gilt zudem nach ihrem Art. 2 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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definiert Ruhezeit als einen fortlaufenden, ununterbrochenen und festgelegten Zeitraum im Anschluss an den Dienst oder vor dem Dienst, in dem das Besatzungsmitglied frei von Dienst, Bereitschaft und Reserve ist. Aus den Definitionen von Dienst (ORO.FTL.105 Nr. 10), Bereitschaft (ORO.FTL.105 Nr. 25, 26 und 27) und Reserve (ORO.FTL.105 Nr.20) erschließt sich ohne weiteres, dass Ruhezeit die Zeitspanne ist, während derer das Besatzungsmitglied weder arbeiten noch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Diese Voraussetzung ist auch beim Erholungsurlaub gegeben.

Dass eine Zeitspanne, während derer das Besatzungsmitglied weder arbeiten noch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, nicht gleichzeitig Ruhezeit und Erholungsurlaub sein kann, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der ORO.FTL noch den Zwecken von Urlaub und Ruhezeit. Der Zweck des unionsrechtlichen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darin, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen4. Nichts anderes bezweckt die Ruhezeit, wenn ORO.FTL.110 Buchst. g dem Arbeitgeber auferlegt, Ruhezeiten von ausreichender Länge festzusetzen, die es den Besatzungsmitgliedern ermöglichen, sich von den Auswirkungen des vorausgegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit ausgeruht zu sein. Auch ORO.FTL.110 Buchst. h spricht von „Ruhezeiten zur Erholung“.

Anforderungen an das Verhalten der Arbeitnehmer in der Ruhezeit stellen die ORO.FTL nicht. Neben der Definition der Ruhezeit in ORO.FTL.105 Nr. 21 setzt ORO.FTL.235 (nur) die Dauer der Ruhezeiten fest. Die die Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder regelnde ORO.FTL.115 bestimmt in Buchst. b lediglich, dass die Besatzungsmitglieder „ihre Ruhezeiten ordnungsgemäß planen und in Anspruch nehmen müssen“, macht im Übrigen aber keine Vorgaben.

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Für diese unschwer aus dem Wortlaut der ORO.FTL zu gewinnende Erkenntnis bedarf es entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV.

Ein nationales letztinstanzliches Gericht muss seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Unterabs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, die entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt5. Dazu muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig oder durch die Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt ist, die keine vernünftigen Zweifel lässt6. Hinsichtlich der genannten Voraussetzungen kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsspielraum zu7.

Danach besteht im Streitfall keine Vorlagepflicht. Es ist eindeutig, dass im Teilabschnitt FTL im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, angefügt durch Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 83/2014, hinsichtlich der Ruhezeiten keine anderen oder weiteren Anforderungen an die Besatzungsmitglieder gestellt werden, als die in ORO.FTL.115 Buchst. b vorgesehene Pflicht, Ruhezeiten ordnungsgemäß zu planen und in Anspruch zu nehmen. Der Verordnungsgeber hat im Teilabschnitt FTL offenkundig die Definition von Arbeitszeit und Ruhezeit in der RL 2003/88/EG sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hierzu aufgegriffen. Danach schließen die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ einander aus. Ist Arbeitszeit gemäß ihrer – für die Mitgliedstaaten nicht änderbaren – Definition in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt8, so muss Ruhezeit als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG) zwingend die Zeit sein, in der der Beschäftigte dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen muss. Das ist auch im Erholungsurlaub der Fall.

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Dass Ruhezeit und Erholungsurlaub nicht in dieselbe Zeitspanne fallen dürfen, ergibt sich auch nicht aus der RL 2003/88/EG.

Die Vorschriften der RL 2003/88/EG über eine tägliche Ruhezeit (Art. 3) und eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum (Art. 5, vgl. dazu EuGH 9.11.2017 – C-306/16 – [Maio Marques da Rosa]) gelten für die Arbeitnehmerin als mobile Arbeitnehmerin (Art. 2 Nr. 7) nicht, Art.20 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Die Arbeitszeit der Beschäftigten der zivilen Luftfahrt regelt zunächst die – in der Bundesrepublik Deutschland durch § 20 ArbZG umgesetzte – RL 2000/79/EG des Rates vom 27.11.20009, deren Bestimmungen über die Arbeitszeit und dienstfreien Tage nach der Erwägung (4) zur Verordnung (EU) Nr. 83/2014 unberührt bleiben. Die RL 2000/79/EG enthält selbst aber keine Regelungen zu Ruhezeiten, sondern legt – wie Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG – insoweit (nur) fest, dass der Begriff „Arbeitszeit“ die Zeitspanne bezeichnet, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt (Klausel 2 Abs. 1 des Anhangs zur RL 2000/79/EG), und die Arbeitszeit unbeschadet etwaiger künftiger Gemeinschaftsbestimmungen und in Verbindung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu betrachten ist (Klausel 8 Abs. 1 des Anhangs zur RL 2000/79/EG). Die Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen richten sich demgemäß allein nach dem Teilabschnitt FTL im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, angefügt durch Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 83/2014, die eine (generelle) Unvereinbarkeit von Ruhezeit und Erholungsurlaub nicht vorsehen.

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Aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG kann die Arbeitnehmerin für ihr Klagebegehren nichts herleiten.

Der – auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerte10 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der ihm obliegenden Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt den Jahresurlaub als „Ruhezeit“ bezeichnet11. Anhaltspunkte dafür, die „Ruhezeit Urlaub“ sei inkompatibel mit der ebenfalls der Erholung dienenden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, ergeben sich aus dieser Rechtsprechung nicht.

Zudem verpflichtet Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG die Mitgliedstaaten nur, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen erhält. Dem ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem unabdingbaren Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen nachgekommen, §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BUrlG. Würde die Planung der Umläufe und Arbeitseinsätze der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin – wofür allerdings die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und die unstreitigen „Anlassfälle“ keinen Anhalt bieten, zu einer faktischen Schmälerung des gesetzlichen Mindesturlaubs, den allein Art. 7 RL 2003/88/EG betrifft12, führen, hätte die Arbeitnehmerin nach nationalem Recht Anspruch auf (weiteren) Urlaub, nicht jedoch auf eine bestimmte Planung ihrer Arbeitseinsätze durch die Arbeitgeberin.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Mai 2018 – 5 AZR 303/17

  1. EuGH 21.02.2018 – C-518/15 – [Matzak] Rn. 55 mwN[]
  2. vgl. dazu etwa ErfK/Wank 18. Aufl. § 5 ArbZG Rn. 1; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 5 Rn. 4; Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 5 Rn. 2[]
  3. ebenso, zur Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG – ErfK/Wank 18. Aufl. § 5 ArbZG Rn. 3; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 5 Rn. 16; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 5 Rn. 13 und zum „umgekehrten“ Fall der Gewährung von tariflichem Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit BAG 22.07.2010 – 6 AZR 78/09, BAGE 135, 179[]
  4. EuGH 29.11.2017 – C-214/16 – [King] Rn. 37 mwN[]
  5. vgl. etwa EuGH 9.09.2015 – C-72/14 und – C-197/14 – [van Dijk] Rn. 55 ff.[]
  6. BAG 23.02.2017 – 6 AZR 843/15, Rn. 27 f. mwN, BAGE 158, 230[]
  7. vgl. BVerfG 15.12 2016 – 2 BvR 221/11, Rn. 36 f. mwN[]
  8. vgl. zuletzt EuGH 21.02.2018 – C-518/15 – [Matzak][]
  9. vgl. EUArbR/Gallner 2. Aufl. RL 2003/88/EG Art.20 Rn. 5[]
  10. vgl. EuGH 29.11.2017 – C-214/16 – [King] Rn. 33 mwN[]
  11. EuGH 22.11.2011 – C-214/10 – [KHS] Rn. 32; 20.01.2009 – C-350/06 und – C-520/06 – [Schultz-Hoff] Rn. 30; 6.04.2006 – C-124/05, Rn. 29[]
  12. vgl. EuGH 3.05.2012 – C-337/10 – [Neidel] Rn. 34 ff.; 20.07.2016 – C-341/15 – [Maschek] Rn. 38 mwN; BAG 14.02.2017 – 9 AZR 207/16, Rn. 13, 16[]