Ein vorangehende Berufsausbildung hindert nicht die sachgrundlose Befristung eines sich an die Berufsausbildung anschließenden Arbeitsvertrages.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt nicht dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Norm1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2017 – 7 AZR 446/15
- vgl. ausführlich BAG 21.09.2011 – 7 AZR 375/10, Rn. 14 ff., BAGE 139, 213[↩]