Sachgrundlose Befristung – und der Rechtsmissbrauch

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln.

Sachgrundlose Befristung – und der Rechtsmissbrauch

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden Streitfall betreibt die Arbeitgeberin gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in der die Arbeitnehmerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin gewährleisten wollte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen und der Entfristungsklage der Arbeitnehmerin stattgegeben:

Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2019 – 21 Sa 936/18

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