Im Wesentlichen mit vorsätzlichen Verstößen der Arbeitgeberin gegen gesetzliche und/oder vertragliche Verpflichtungen begründete Ansprüche des Arbeitnehmers können unabhängig von ihrem Bestehen nicht bereits deshalb aufgrund einer arbeitsertraglichen Ausschlussklausel verfallen, weil sie der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nichtig (§ 134 BGB), soweit sie Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Pflicht- und/oder Rechts(gut)verletzungen durch die Arbeitgeberin erfasst.
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem für das Arbeitsverhältnis eines Krankenhausarztes kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-Ärzte-KF galt. Bei diesem TV-Ärzte-KF handelt es sich um keinen Tarifvertrag iSd. Tarifvertragsgesetzes. Er ist nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes und insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG) zustande gekommen. Der BAT-KF und damit auch der TV-Ärzte-KF ist vielmehr eine im sog. Dritten Weg beschlossene Arbeitsrechtsregelung. Es handelt sich um eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, in welcher allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Kommission festgelegt werden. Sie finden – wie im Streitfalle – nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung1. Dennoch erfolgt die Auslegung kirchenrechtlicher Arbeitsvertragsordnungen nach denselben Grundsätzen, die für die Tarifauslegung maßgeblich sind2.
Eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF ergibt, dass von dieser Ausschlussfrist auch Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen und vorsätzlichen Vertragsverletzungen erfasst werden sollen.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF bestimmt: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.“
Eine solche generell für alle Arten von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis geltende Verfallklausel umfasst regelmäßig auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen3. Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.06.2013 – 8 AZR 280/12 – entwickelten, von diesen Grundsätzen teilweise abweichenden Gesichtspunkte zur Auslegung von generellen Ausschlussklauseln beziehen sich ausdrücklich nur auf die Auslegung einer als Allgemeine Geschäftsbedingung arbeitsvertraglich vereinbarten; vom Arbeitgeber vorformulierten Verfallfrist.
Es ergeben sich insbesondere aus der Formulierung des § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF keine Anhaltspunkte dafür, dass nur bestimmte Ansprüche gemeint sind, insbesondere solche wegen vorsätzlich begangener, ggf. auch unerlaubter Handlungen ausgenommen sein sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfallen wegen des einheitlichen Lebensvorganges nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Klausel, die „(alle) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ einer bestimmten Frist zur Geltendmachung unterwirft, sondern auch solche aus unerlaubten Handlungen iSd. §§ 823, 826 BGB4.
Eine solche umfassende Ausschlussfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem Tarifvertrag grundsätzlich zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB nichtig bzw. teilnichtig.
Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit. Das Gesetz bezweckt einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Deshalb verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen5. § 202 BGB stellt eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB dar. An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt die gesetzliche Verjährungsregelung6. Der Fünfte Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts hat eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist, sofern sie auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfassen sollte, als teilnichtig angesehen7.
§ 202 Abs. 1 BGB steht einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die auch Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfasst und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG (Tarifbindung) oder § 5 Abs. 4 TVG (Allgemeinverbindlichkeit) normative Wirkung entfaltet, allerdings nicht entgegen8. Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Selbst wenn man diese für tarifvertragliche Ausschlussfristen entwickelte Rechtsprechung auch auf den TV-Ärzte-KF, der nicht die Rechtsnatur eines Tarifvertrages aufweist, anwendet, scheidet eine Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF auf den Streitfall aus, soweit die Haftung für von der Beklagten selbst begangene vorsätzliche Handlungen ausgeschlossen wird. Insoweit verstößt die Ausschlussfrist gegen den seit 1.01.2002 geltenden § 202 Abs. 1 BGB. Dabei kommt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB zur Anwendung, dh. § 202 BGB gilt für das vor dem 1.01.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien erst ab dem 1.01.20039.
Eine an sich zulässige tarifliche Verfallklausel, welche auch Ansprüche aufgrund von vorsätzlichen Handlungen erfasst, ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Tarifvertrag für dieses normativ Anwendung findet, dh. aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) oder Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Abs. 4 TVG).
In seinen Entscheidungen vom 18. Agust 2011 und vom 20. Juni 201310 hat es das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen, ob eine individual-rechtliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien und damit ein Rechtsgeschäft iSd. § 202 BGB dann vorliegt, wenn ein Tarifvertrag aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder wenn ein Tarifvertrag ausschließlich bzgl. seiner Ausschlussfristen Anwendung finden soll. Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfalle vor, weil die Geltung des TV-Ärzte-KF für das Arbeitsverhältnis der Parteien arbeitsvertraglich vereinbart worden ist.
In einem solchen Falle wirken die Tarifnormen nicht von außen auf das Arbeitsverhältnis ein wie bei einer Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit, bei denen die Tarifnormen nicht Bestandteile des Arbeitsvertrages werden. Vielmehr vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei einer einzelvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrages, dass dieser, dh. dessen Rechtsnormen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden11. Die Arbeitsvertragsparteien „ergänzen“ gleichsam ihren Arbeitsvertrag um diese Tarifnormen. Sie wirken für die Arbeitsvertragsparteien daher nicht anders, als wenn sie diese Normen als Vertragsbestimmungen in den Arbeitsvertrag aufgenommen hätten12.
Damit stellt sich die Vereinbarung der Parteien, ihr Arbeitsverhältnis solle den kirchenrechtlichen Arbeitsvertragsregelungen unterliegen, als eine individual-rechtliche Vereinbarung dar, nach welcher der TV-Ärzte-KF Bestandteil ihres Arbeitsverhältnisses sein soll. Dies hat zur Folge, dass auch § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF als durch „Rechtsgeschäft“ vereinbart iSd. § 202 Abs. 1 BGB gilt.
Dies führt insoweit zur Unwirksamkeit des § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF, als dieser auch durch vorsätzliches Handeln der Beklagten selbst verursachte Ansprüche miteinbezieht.
Da die Haftung für fremdes vorsätzliches Handeln nach § 278 Satz 2 BGB iVm. § 276 Abs. 3 BGB jedoch ausgeschlossen werden darf, können auch Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns von Personen iSd. § 278 Satz 1 BGB einer individualrechtlich vereinbarten allumfassenden Ausschlussklausel unterfallen. § 202 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen13. Nach herrschender Meinung ist aber ein Haftungsausschluss nach § 278 Satz 2 BGB iVm. § 276 Abs. 3 BGB nicht für das vorsätzliche Verschulden von Organen einer juristischen Person möglich, bei denen Verschulden als eigenes Verschulden der juristischen Person gilt14. Die für die Beklagte, eine GmbH und damit eine juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG)), handelnden Geschäftsführer werden als organschaftliche Vertreter der Beklagten tätig, sodass deren Handeln der Beklagten als juristische Person als Eigenhandeln zuzurechnen ist15.
Das hat zur Folge, dass das Handeln der Geschäftsführer der Beklagten ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 278 Satz 2 BGB der Beklagten zugerechnet wird16. Inwieweit daneben auch andere Personen organschaftlich für die Beklagte als GmbH gehandelt haben könnten, konnte das Bundesarbeitsgericht aufgrund fehlender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht entscheiden.
Damit gilt im Streitfalle Folgendes: Ansprüche des Klägers wegen vorsätzlicher Gesetzes- oder Vertragsverstöße durch die Personen, welche die Beklagte organschaftlich vertreten, werden von der Ausschlussfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF nicht erfasst. Insoweit ist die im Ergebnis einzelvertraglich vereinbarte Verfallklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB teilweise nichtig. Die einzelvertraglich in Bezug genommene Verfallklausel erfasst jedoch Ansprüche, welche der Kläger darauf stützt, dass er durch fahrlässiges Handeln von Organen der Beklagten oder durch vorsätzliche bzw. fahrlässige Handlungen von Personen im Sinne des § 278 Satz 1 BGB in seinen Rechten verletzt worden ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 1013/12
- st. Rspr., vgl. BAG 29.06.2011 – 5 AZR 855/09, Rn.20[↩]
- BAG 26.10.2006 – 6 AZR 307/06, Rn. 23, BAGE 120, 55; 16.02.2012 – 6 AZR 573/10, Rn. 21, BAGE 141, 16[↩]
- vgl. BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, Rn. 40, BAGE 122, 304; 30.10.2008 – 8 AZR 886/07, Rn.20 und 21; 18.08.2011 – 8 AZR 187/10, Rn. 24[↩]
- vgl. BAG 18.08.2011 – 8 AZR 187/10, Rn. 26[↩]
- BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn.20[↩]
- vgl. BGH 3.12 1987 – VII ZR 363/86, zum alten Recht[↩]
- vgl. BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, BAGE 115, 19[↩]
- vgl. BAG 18.08.2011 – 8 AZR 187/10, Rn. 31 ff.[↩]
- vgl. BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, Rn. 44, BAGE 122, 304; 19.01.2010 – 3 AZR 191/08, Rn. 36, BAGE 133, 90; 30.10.2008 – 8 AZR 886/07, Rn. 18[↩]
- BAG18.08.2011 – 8 AZR 187/10, Rn. 37; und vom 20.06.2013 – 8 AZR 280/12[↩]
- allgemeine Meinung, vgl. BAG 24.11.2004 – 10 AZR 202/04, zu II 3 c aa der Gründe, BAGE 113, 29[↩]
- herrschende Meinung; vgl. Wiedemann/Oetker 7. Aufl. § 3 TVG Rn. 285 mwN[↩]
- vgl. BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, Rn. 43, BAGE 122, 304; 30.10.2008 – 8 AZR 886/07, Rn. 17; 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn. 22[↩]
- vgl. Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 278 BGB Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen GmbHG 7. Aufl. § 35 Rn. 7; Fichtelmann/Schmitt in HK-GmbH-Recht 7. Aufl. § 35 Rn. 37[↩]
- vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen GmbHG 7. Aufl. § 35 Rn. 94; Fichtelmann/Schmitt in HK-GmbH-Recht 7. Aufl. § 35 Rn. 93 mwN[↩]











