Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer wegen eines bei Verrichtung ihm übertragener Arbeiten verursachten Schadens haften würde, scheitert die vom Arbeitgeberin erklärte Aufrechnung jedenfalls dann, wenn die Lohnforderung des Arbeitnehmers für den betreffenden Monat nach § 394 Satz 1 BGB der Pfändung nicht unterworfen ist, weil sie unterhalb der für den Arbeitnehmer geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt.

Die Berufung des Arbeitnehmers auf dieses Aufrechnungsverbot ist jedenfalls dann regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich an1, wenn der Arbeitnehmer weder vorsätzlich ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt noch vorsätzlich den vorgeworfenen Schaden verursacht hat2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2023 – 5 AZR 268/22
- zum Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs Rechtsmissbrauch sh. nur BAG 7.09.2022 – 5 AZR 502/21, Rn. 59; 31.03.2022 – 8 AZR 238/21, Rn. 42, jeweils mwN[↩]
- zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei vorsätzlicher Schädigung des Arbeitgebers vgl. BAG 20.09.2016 – 3 AZR 77/15, Rn. 104; 13.11.2012 – 3 AZR 444/10, Rn. 39 mwN, BAGE 143, 273[↩]
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