Schauspieler in einer Krimiserie – und seine befristeten Arbeitsverhältnisse

Die Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde.

Schauspieler in einer Krimiserie  – und seine befristeten Arbeitsverhältnisse

Der Kläger in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist Schauspieler und stellte in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar. Die Parteien schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der Schauspieler durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Der Schauspieler hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.

Die Vorinstanzen – Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München1 haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Und die Revision des Schauspielers hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht ebenfalls keinen Erfolg. Die Befristung des mit dem Schauspieler zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

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Befristung von Arbeitsverträgen und Europäisches Unionsrecht

Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen ua. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.

Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Produktionsgesellschaft, die Rolle des Schauspielers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Produktionsgesellschaft umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Schauspielers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag auch – ebenfalls wie die Vorinstanzen2 – die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ in der gleichen Krimiserie „Der Alte“ besetzte3.

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Tarifvertragliche, auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis - und das Schriftformerfordernis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2017 – 7 AZR 864/15

  1. LAG München, Urteil vom 11.05.2015 – 8 Sa 527/15[]
  2. LAG München, Urteil vom 11.05.2016 – 8 Sa 541/15[]
  3. BAG, Urteil vom 30.08.2017 – 7 AZR 440/16[]