Schlüssiger Vortrag bei der Drittschuldnerklage

Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage erfordert auch Vortrag zum Bestand und der Höhe der angeblich gepfändeten und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesener Forderung. Ohne schlüssigen Vortrag zu Bestand und Höhe der angeblich gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung kann bei Säumnis des Drittschuldners kein Versäumnisurteil ergehen.

Schlüssiger Vortrag bei der Drittschuldnerklage

Gibt der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ab, ist die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung nicht per se – ohne jeglichen Vortrag zu Bestand und Höhe der angeblich gepfändeten und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesenen Forderung – voll beitreibbar.

Der auf Zahlung gerichtete Antrag aus der Klageschrift ist abzuweisen, wenn es ungeachtet des wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einem schlüssigen Vortrag zum Bestand der gepfändeten und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesenen Forderungen fehlt und anderweitige Darlegungs- oder Beweislasterleichterung, welche den Anspruch tragen, nicht vorliegen. Die Ansicht, bei fehlender Drittschuldnererklärung sei die gepfändete Forderung voll beitreibbar, findet im Gesetz, der Rechtsprechung und der Literatur keinen Anhalt.

Schlüssige Darlegung der gepfändeten Forderung

Für eine schlüssige Drittschuldnerklage sind darzulegen1:

  1. Der Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten,
  2. die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber wegen der titulierten Beträge,
  3. die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner,
  4. in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner bei dem Drittschuldner steht und welche Art der Berufstätigkeit der Schuldner ausübt2,
  5. welches Nettoeinkommen dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zufließt und inwieweit es von der Pfändung erfasst wird und
  6. dass trotz Pfändung und Überweisung der Forderung keine Zahlung erfolgte.

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei. Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Nebensachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen; vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben3.

Dem genügte der Vortrag der Gläubigerin im vorliegend vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall nicht. Dies ergibt die Auslegung der vorgetragenen Umstände des Einzelfalles. Die pfändbare Vergütung ist nicht nach Brutto- und Nettobetrag angegeben. Nicht einmal der pfändbare Nettobetrag wurde mitgeteilt. Ebenso wenig ist Vortrag zum Unternehmensgegenstand oder zum Gegenstand, der Art oder des Umfangs der Tätigkeit des Schuldners ersichtlich. Weiter ergeben sich auch die Monate, für welche die Vergütung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nach Ansicht der Gläubigerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen sind, allenfalls im Wege der Auslegung des Klagbegehrens als die Monate zwischen der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Klagerhebung. Die Gläubigerin hat allein den begehrten (Teil-)Gesamtbetrag klageweise geltend gemacht. Im Einzelnen:

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Zwar ist entsprechend dem ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit Zustellung an die Drittschuldnerin als Drittschuldnerin wirksam wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO) die Klägerin Gläubigerin der Forderung geworden. Sie wurde auch durch das Vollstreckungsgericht grundsätzlich ermächtigt, die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen.

Doch fehlt zum Umfang und der Höhe der gepfändeten und überwiesenen angeblich bestehenden Forderung als Streitgegenstand des Drittschuldnerprozesses jeder Vortrag. Soweit die Gläubigerin daher aus dem gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch von dem Drittschuldnerin Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 1.200, 00 € verlangt, ist die Klage unschlüssig. Zum Bestand eines gepfändeten und an die Gläubigerin überwiesenen Anspruchs, der eine Zahlung zumindest in Höhe von 1.200, 00 EUR rechtfertigen würde, wurde nichts vorgetragen ist.

Der Tatsachenvortrag des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthält keinen Vortrag zum Bestand und der Höhe der pfändbaren Forderung. Der wirksame Pfändungsbeschluss erlangt nur dann Wirkungen, wenn die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner tatsächlich besteht, gegebenenfalls auch als künftige oder aufschiebend bedingte Forderung. Ob das der Fall ist, wird nicht im Pfändungsverfahren, sondern im Prozessverfahren, also im Einziehungsprozess, der sog „Drittschuldnerklage“, geprüft4. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trifft dazu keine Aussage. Denn gepfändet (und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen) wurde nur eine „angebliche Forderung“ des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin. Insoweit ist es jedoch an der Gläubigerin als Gläubigerin zum geltend gemachten Bestand der gepfändeten Forderung zumindest schlüssig vorzutragen (keine Fiktion des Forderungsbestandes)5. Die pfändbare Forderung jedenfalls nach den äußeren Umständen zu konkretisieren, ist Sache der Gläubigerin. Durch die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist allein zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch zu dem Bestehen der Forderung und deren Höhe sowie zu deren Pfändbarkeit eine Aussage getroffen.

Auch die durch den Gerichtsvollzieher zugestellte Aufforderung die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO binnen zwei Wochen abzugeben und die weiteren folgenden Aufforderungen der Gläubigerin gegenüber dem Drittschuldner sich nach § 840 ZPO zur Forderung zu erklären, enthalten keinen Vortrag zum Bestand oder der Höhe der Forderung.

Der Sachvortrag der Gläubigerin ermöglicht der Kammer auch keine Ermittlung der üblichen Vergütung anhand des Maßstabes des § 612 Abs. 1 BGB6. Zwar ist, wenn eine taxmäßige Vergütung für die betreffende vertragliche Leistung nicht besteht, die übliche Vergütung geschuldet. Doch trägt die Gläubigerin als Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast für die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten am gleichen Ort7. Dazu sind Tatsachen vorzutragen, welche dem Gericht ggf. mit Hilfe der Vergütungstabelle der Dienstleistungsberufe und der Branchenüblichkeiten eine Ermittlung der Vergütung ermöglichen. Die Gläubigerin hat weder zur Art noch zum Inhalt der Tätigkeit des Schuldners noch zum Gegenstand des Unternehmens der Drittschuldnerin oder sonstigen Umständen, welche einen Anknüpfungspunkt für das Gericht ermöglichten, ausgeführt.

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Die Anforderungen sind auch nicht überzogen. Von der Gläubigerin wird nichts Unmögliches verlangt. Nach den eigenen Ausführungen in der Berufungsverhandlung hat der Schuldner eine Versicherung an Eides statt abgegeben. Aus der Mitteilung zum Einkommen ergab sich keine pfändbare Vergütungsforderung. Der Gläubigerin war daher die Höhe der gepfändeten Vergütungsforderung bekannt, wohl auch Art und Umfang der durch den Schuldner mitgeteilten Tätigkeit. Die Gläubigerin, war daher tatsächlich in der Lage dies vorzutragen.

Schon aus diesem Grund geht auch der weitere Vortrag der Gläubigerin fehl, die Ansicht der Kammer verlange, dass die Gläubigerin „lügen müsse“ oder sie „Vortrag ins Blaue hinein“ leisten müsse. Anhand der gesetzlichen Grundlagen ist allein schlüssiger Vortrag erforderlich. Er muss zunächst – angesichts fehlenden Bestreitens – nicht begründet sein, wozu ggf. der Vortrag einer pfändbaren Nettovergütung zunächst genügt hätte. Die Gläubigerin verfügte auch aus der eidesstattlichen Versicherung über die erforderliche Tatsachenkenntnis der äußeren Umstände des Arbeitsverhältnisses, ohne dazu im Verfahren Tatsachenvortrag zu leisten. Weitere Kenntnisse folgen ggf. aus dem Umstand, dass der Titel bereits mehrfach Gegenstand der Pfändung war. Sollte die Gläubigerin dem Vortrag des Schuldners hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht glauben, steht ihr überdies die Möglichkeit der Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Seite.

Kein Verzicht auf Darlegungsanforderungen bei fehlender Drittschuldnererklärung

Auf die Darlegung der Bestimmtheit und des Bestehens der Forderung kann auch nicht verzichtet werden.

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die Beschreibung der Forderung8. Die Drittschuldnerklage ist die Klage, die auf Verwertung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung gerichtet ist und die bei Klagerfolg zur Befriedigung führt. Wie bei der Zwangsversteigerung beweglicher Sachen, der gepfändete und dem Pfändungspfandrecht unterliegende Gegenstand durch Aufkleben der Pfandmarke körperlich bestimmt sein muss, muss im Einziehungsrechtsstreit die Forderung, die zuvor nicht näher bestimmt ist und deren Bestehen nicht geprüft ist, als der Verwertung unterliegend bestimmt sein. Der Gläubiger muss das Bestehen der Forderung beweisen9.

Der Rechtscharakter der Drittschuldnererklärung als Obliegenheit und der Schutz des Drittschuldners stehen der Rechtsansicht der Gläubigerin, bei Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung sei die volle Beitreibbarkeit der Forderung gegeben, entgegen. Sie bewirkte im Ergebnis entgegen der Rechtsprechung und Literatur eine Bestehensfiktion der gepfändeten angeblichen Forderung oder eine Erfüllungshaftung des Drittschuldners aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dies, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.

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Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung stellt nach einhelliger Ansicht eine Obliegenheit des Drittschuldners dar, die keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe begründet, bei deren Verletzung sich allein eine Schadensersatzpflicht für unnütze Rechtsverfolgung in Folge nicht oder verspätet abgegebener Erklärung ergibt, deren Umfang sich nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt, im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB10.

§ 840 ZPO begründet weder eine Erfüllungshaftung noch eine Fiktionswirkung. Die Norm bezweckt, die Rechtsdurchsetzung des Gläubigers durch Auskunft des Drittschuldners, ob und ggf. in welcher Höhe die gepfändete Forderung besteht und durchsetzbar ist, zu erleichtern. Die Erfolgsaussicht eines Einziehungsrechtsstreites soll beurteilt werden können. § 840 ZPO zielt nicht darauf, zu Gunsten des Gläubigers die materielle Rechtslage zu gestalten, indem eine nicht bestehende oder nicht der Pfändung unterliegende Forderung pfändbar gestellt wird. Müsste der Drittschuldner doch sonst auf eine nicht bestehende Forderung an den Gläubiger bezahlen oder im Umfang der Unpfändbarkeit der Forderung ein zweites Mal leisten. Die unterbliebene Drittschuldnerauskunft bewirkt deshalb nicht einmal einen Einwendungsausschluss, ebenso wenig entfaltet deren Nichtabgabe eine Präklusionswirkung11.

Der gegenteiligen Auslegung steht auch der Schutz des Drittschuldners entgegen. Der Drittschuldner ist bereits in weiterem Umfang gegenüber dem Gläubiger zur Auskunft verpflichtet, als dies bei einer Abtretung der Fall wäre. Dieser muss dem Gläubiger über den Bestand der Forderung, sofern sich nicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt, keine Auskunft erteilen, geschweige denn die Substantiierung einer Klage erst ermöglichen oder erleichtern. Im Falle der Abtretung eines Anspruchs (§§ 398 ff BGB) begründet § 402 BGB, wie § 836 Abs. 3 ZPO nach Pfändung und Überweisung einer Forderung, die Pflicht des bisherigen Gläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung nötige Auskunft über die Forderung gegen den Dritten, den Schuldner der abgetretenen oder gepfändeten Forderung, zu erteilen. § 840 ZPO gewährt dem Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner Rechte, die der ursprüngliche Gläubiger oder ein Zessionar gegen seinen Schuldner nicht hätte. Deshalb fehlt ein gesetzlicher Grund, dem Pfändungsgläubiger über den seine Interessen wahrenden Wortlaut des § 840 ZPO hinaus Ansprüche einzuräumen, die ihn im Vergleich zum ursprünglichen Gläubiger oder einem Zessionar noch weiter begünstigen und den Drittschuldner dementsprechend noch mehr belasten würden12.

Zuletzt erfordert der Schutz der berechtigten Interessen der Gläubigerin eine so weitgehende Privilegierung nicht. Die Gläubigerin befindet sich auch nicht in einer nicht anders behebbaren, nicht hinzunehmenden „Beweisnot“, welche nur durch Darlegungs- oder Beweislasterleichterungen behoben werden könnte. Vielmehr liegt die der Zwangsvollstreckung innewohnende, gewöhnliche Schwierigkeit der Tatsachenermittlung/Rechtsdurchsetzung vor13. Dem trägt das Gesetz durch verschiedene, der Gläubigerin zu Gute kommende Erleichterungen bereits hinreichend Rechnung:

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Die Gläubigerin, welche die Darlegungs- und Beweislast trägt, darf den Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung der vorhandenen Kenntnisse angeben. Sie darf – mangels anderweitiger Kenntnisse – von einer vollschichtigen Tätigkeit des Schuldners ausgehen und die übliche oder tarifliche oder eine sonstig ermittelte Bruttomonatsvergütung zugrundelegen und den daraus pfändbaren Betrag mitteilen. Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens bedarf es ggf. für das Gericht der Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil dieser einerseits bestimmt, welche Forderungen gepfändet sind, andererseits in welcher Höhe und zuletzt, welche Beträge dem Schuldner als unpfändbar verbleiben müssen. Das Arbeitsgericht ist an den Tenor und soweit zur Auslegung erforderlich an die Begründung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gebunden, soweit dieser nicht nichtig ist14. Ob allein die Angabe eines pfändbaren monatlichen Nettobetrages ausreichte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls die Angabe der Art der Tätigkeit, des vollschichtigen Umfangs und des sich nach Ansicht der Gläubigerin ergebenden Nettobetrages aus der Anwendung des Lohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg hätte vorliegend eine schlüssige Klage bedeutet, da der Vortrag der Gläubigerin nicht bestritten ist.

Den Auskunftsanspruch nach § 836 Abs. 1 ZPO hat die Gläubigerin bereits durchgesetzt. Der Schuldner hat eine Versicherung an Eides statt abgegeben.

Glaubt die Gläubigerin dem Vortrag des Schuldners nicht, und bedarf es der Abrechnung zur Durchsetzung der Forderung, kann sie nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Lohnabrechnungen, welche als Nebenrechte Gegenstand der Pfändung sind mit pfänden und deren Herausgabe gegenüber dem Schuldner durchsetzen15.

Weiter steht der Gläubigerin die Vorschrift des § 850h Abs. 2 ZPO zur Seite. Diese Vorschrift schützt das Interesse eines Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. Die Vorschrift behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei16.

Zuletzt hat die Drittschuldnerin die Kosten unnötiger Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu tragen, wenn sich der Einziehungsrechtsstreit als nicht aussichtsreich ergibt, weil im Verfahren die bisher unterbliebene Auskunft nachgeholt wird17.

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Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 20. März 2014 – 18 Sa 78/13

  1. vgl. Staab NZA 1993, 439, 440; Stöber die Forderungspfändung, 14. Aufl, Rn. 952; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. § 89 Rn. 53 mwN.; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn.194f.; Beispiel schlüssigen Vortrags nach § 114 ZPO: LAG Köln 17.02.2011 – 5 Ta 28/11 –, Rn. 13 zitiert nach Juris; Angaben zum Zeitpunkt der Pfändung, dem Einkommen, den Unterhaltspflichten: ArbG Ludwigshafen 23.07.1965 – 2 Ca 404/65 – WA 1965, 170[]
  2. Übersicht: Staab, NZA 1993, 439, Stöber, die Forderungspfändung, 14 Aufl, Rn. 952; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn.194f.; Tschöpe-Wessel Anwaltshandbuch, 7. Aufl. 5 I Rn. 32; Darlegung der Art der ausgeübten Tätigkeit: LAG Hamburg 3.03.1986 – 2 Sa 5/86, Leitsatz 1, NZA 1987, 68; Darlegung des Lebenssachverhaltes bei Pfändung eines Mandantenkontos bei einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH 25.03.2010 – VII ZB 11/08 – Rn 9 und 18, JurBüro 2010, 440; Zum Umfang der Tätigkeit bei Möglichkeit der Beobachtung: LAG Hamm 24.11.1992 – 2 Sa 1090/92[]
  3. BAG 3.08.2005 – 10 AZR 585/04, Rn. 11f., NZA 2006, 175; LAG Baden-Württemberg 27.01.2011 – 3 Sa 51/10, Rn.20[]
  4. Zöller-Stöber a. a. O., § 829 Rn. 4 sowie 22 und 25; Tschöpe-Wessel Anwaltshandbuch, 7. Aufl. 5 I Rn. 32; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn.194f.; Staab NZA 1993, 439[]
  5. LG Dessau-Roßlau 22.12 2010 – 2 O 362/10, Rn. 24,[]
  6. zur Schätzung: LAG Mecklenburg-Vorpommern 6.07.2010 – 5 Sa 218/09[]
  7. Zur Darlegungslast des Dienstleistenden: BAG 12.03.2008 – 4 AZR 616/06, EzA-SD 2008, Nr.19 S.11; BAG 29.01.1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59; Erfurter Kommentar/Preis 13. Aufl., § 612 BGB Rn. 44 m.w.N.[]
  8. zur Pfändung von Ansprüchen auf dem Mandantenkonto einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH 25.03.2010 – VII ZB 11/08 – Rn 9 und 18, JurBüro 2010, 440[]
  9. vgl. statt aller: Musielak-Becker ZPO, 3 Aufl. § 835 Rn.20; Stöber Die Forderungspfändung, 15 Aufl, Rn. 952 jeweils mwN.[]
  10. BGH 14 Januar 2010 – IX ZR 79/09 Rn. 11f., NJW 2010, 1674; BGH 4 Mai 2006 – IX ZR 189/04 – Rn. 11f., NJW-RR 2006, 1566; BGH 25 September 1986 – IX ZR 46/96, Leitsätze und Rn. 15f., NJW 1987, 64; kein einklagbarer Anspruch auf Drittschuldnererklärung, nur Schadensersatz: BGH 17 April 1984 – IX ZR 153/83 Leitsatz und Rn. 11f, 1984, 1901; ebenso BAG 16.05.1990 – 4 AZR 56/90, Rn. 16, NJW 1990, 2643; aus der Literatur: Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch § 89 Rn. 47 mwN.; Brehm JZ 1984, 675; Waldner JR 1984, 468[]
  11. keine Haftung bei zu Unrecht nicht abgegebenen Anerkenntnis: BGH 14.01.2010 – IX ZR 79/09 Rn. 11f., NJW 2010, 1674; Keine Haftung bei Schweigen und fehlender Kündigung der BGB-Gesellschaft durch den Gläubiger: OLG Stuttgart 26.05.2011 – 2 U 15/11 –, Rn. 37f. JurBüro 2011, 443; Münchner KommentarZPO-Smid, 3. Aufl. § 840 ZPO Rn. 17; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 840 Rn. 30f.[]
  12. vgl. auch zur Klagbarkeit der Auskunftspflicht: BGH, Urteil vom 17.04.1984 – IX ZR 153/83 – Rn.14, NJW 1984, 1901; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 840 Rn.19[]
  13. vgl. zu den Schwierigkeiten: Staab NZA 1993, 439, 440; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch § 89 Rn. 53; Zöller-Stöber ZPO, 30. Aufl. § 836 Rn. 9f.; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn.194f.[]
  14. Zur Wirkung des § 850e ZPO nur bzgl. des pfändenden Gläubigers: BAG 23.04.1996 – 9 AZR 940/94 – Rn.16f. NJW 1997, 479; Zur Bindung nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO: Hessisches LAG 23.06.1989 – 12 Sa 52/89 – DB 1990, 639; zur Verstrickung: BAG 11.01.1991 – 5 AZR 295/90, zitiert nach Juris; LAG Hannover 3.02.2004 – 9 Sa 929/03, zitiert nach Juris m. Anm. Kothe/Busch; LAG Köln 22.05.1997 – 6 Sa 1234/96, NZA 1998, 280; AG Nürnberg 5.10.2011 – 19 C 3976/11 –, Rn. 17, VersR 2013, 43[]
  15. zum Pfändungsschutzkonto: BGH 21.02.2013 – VII ZB 59/10 – Rn. 5 und 9f., NJW-RR 2013, 766; BGH 19.12 2012 – VII ZB 50/11 – BGHZ 196, 62; Stöber Die Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1742; Scherer Rpfleger 1995, 446, 450; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 12f.[]
  16. BAG 23.04.2008 – 10 AZR 168/07 – zitiert nach Juris; vgl. zur Art des Arbeitsverhältnisses, den verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten: BAG Urteil vom 22.10.2008 – 10 AZR 703/07 – Juris; zur Beweislast für Inhalt und Umfang der regelmäßigen Arbeit für den Drittschuldner und die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungshöhe durch die Gläubigerin: BAG 3.08.2005 – 10 AZR 585/04 – NZA 2006; zur Berechnung der Forderung auch: Hessisches LAG 11.07.2013 – 9 Sa 1372/11 – zitiert nach juris; LAG Schleswig-Holstein 10.11.2010 – 3 Sa 451/10 – zitiert nach juris[]
  17. vgl. BAG 16.05.1990 – 4 AZR 56/90 – Rn.20f., NJW 1990, 2643; BGH 17.04.1984 – IX ZR 153/83 – Rn. 15, NJW 1984, 1901; aus der Literatur statt aller: Zöller-Stöber ZPO 30. Aufl. § 840 Rn. 14 mwN.[]
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