Ein selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der An erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen.

Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen1.
Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB voraus, dass der An eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln2.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird.
Ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen3.
Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 474/14
- BAG 10.11.1981 – 3 AZR 575/79, zu II 1 der Gründe[↩]
- vgl. BGH 7.12 2004 – XI ZR 361/03, zu II 2 b aa (2) der Gründe, BGHZ 161, 273[↩]
- vgl. etwa BAG 4.08.2015 – 3 AZR 137/13, Rn. 35; 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn.20; 15.03.2005 – 9 AZR 502/03, zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 97[↩]
- vgl. BGH 11.12 2015 – V ZR 26/15, Rn. 13[↩]
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