Eine schwangere Frau braucht selbst dann nicht vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren, wenn der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte.

So das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Arbeitnehmerin, der wegen Verschweigens der Schwangerschaft die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber erklärt worden war.
Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren.
Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs1 selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln begründe der hier zu entscheidende Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, keine Ausnahme. Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das lag im entschiedenen Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 6 Sa 641/12
- EuGH, Urteil vom 04.10.2001 – C-109/00[↩]