Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS reicht es aus, wenn der mindestens 52-jährige, schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Sozialversicherung am Umstellungsstichtag einseitig hätte schaffen können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2008 – IV ZR 104/06