Schwerbehindertenvertretung in der Kommunalverwaltung

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG nicht berechtigt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten.

Schwerbehindertenvertretung in der Kommunalverwaltung

Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX gelten für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung die Vorschriften über die Anfechtung der Wahl des Personalrats sinngemäß. Nach der bei der Anfechtung der Personalratswahl in der Dienststelle der Arbeitgeberin anzuwendenden Bestimmung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind – ebenso wie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BPersVG – mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und der Dienststellenleiter berechtigt, die Wahl des Personalrats anzufechten. Trotz der Verweisung in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX auf diese Bestimmung besteht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung – anders als bei der Personalratswahl – kein Anfechtungsrecht der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften1. Dies ergibt die Auslegung von § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX und § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG.

§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX bestimmt für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung die „sinngemäße“ Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Personalratswahlen. Die in Bezug genommenen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind daher nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwenden, sondern unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks. Ebenso wie bei einer Verweisung, die die „entsprechende“ Anwendung einer Norm anordnet, sind „die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, so miteinander in Beziehung zu setzen, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung und Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen jeweils die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird“2. Unsachgemäße Gleichsetzungen sind zu vermeiden. Von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden3. Die für die Anfechtung der Personalratswahl geltenden Vorschriften sind daher für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in der Weise anzuwenden, dass den bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Besonderheiten gegenüber der Personalratswahl Rechnung getragen wird. Dementsprechend ist zB die Wahl der Schwerbehindertenvertretung entgegen dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 SächsPersVG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Arbeitsgericht anzufechten4.

Bei diesem Verständnis der Verweisungsnorm in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ergibt sich unter Berücksichtigung der Zwecksetzung der in Bezug genommenen Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG, dass die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften nicht berechtigt sind, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten.

Die in § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG normierte Berechtigung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, die Wahl des Personalrats anzufechten, beruht darauf, dass den Gewerkschaften bei der Wahl des Personalrats nach dem Personalvertretungsrecht eigene Rechte zustehen. Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften haben nach § 19 Abs. 4 SächsPersVG das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Nach § 21 Satz 1 SächsPersVG können die Gewerkschaften beim Dienststellenleiter die Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands beantragen, wenn neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand besteht. Nach § 22 SächsPersVG kann eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft beim Dienststellenleiter die Bestellung des Wahlvorstands beantragen, wenn eine Personalversammlung entgegen § 21 SächsPersVG nicht stattfindet oder sie keinen Wahlvorstand wählt. Diesen den Gewerkschaften zustehenden eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtspositionen bei der Wahl des Personalrats entspricht es, dass ihnen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ein eigenständiges Recht zur Anfechtung der Wahl zusteht. Dies dient der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, da die Gewerkschaften die ihnen eingeräumten Rechte ansonsten praktisch nicht durchsetzen könnten.

Das SGB IX und die Wahlordnung gewähren den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hingegen bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung keine eigenen Rechte. Auch in § 99 SGB IX, der die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber und sonstigen in den Betrieben und Dienststellen bestehenden Stellen regelt, werden Gewerkschaften nicht erwähnt. Den fehlenden eigenen gesetzlichen Befugnissen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung entspricht bei einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Personalratswahl die fehlende Berechtigung der Gewerkschaften zur Anfechtung der Wahl. Es ist weder zur Sicherung eigener Rechte der Gewerkschaften noch aus sonstigen Gründen veranlasst, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als an der Wahl Unbeteiligten ein eigenes Anfechtungsrecht zuzuerkennen. Dies ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Durch die fehlende Anfechtungsberechtigung bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wird die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften, die sich auch auf den Bereich der Personalvertretung erstreckt, nicht eingeschränkt. Die Gewerkschaften können auch ohne eigenes Wahlanfechtungsrecht die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung in der Dienststelle fördern und hierfür werben.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.07.2009 – 7 ABR 25/08

  1. ebenso: OVG Münster 7. April 2004 – 1 A 4778/03.PVL – zu II der Gründe, Behindertenrecht 2006, 20; VG Ansbach 4. September 1995 – AN 8 P 94.02216 – PersV 1996, 370, 371; Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 3. Aufl. § 94 Rn. 32; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 94 Rn. 42; GK-SGB IX/Schimanski Stand Juni 2009 § 94 Rn. 142a; aA Müller-Wenner/Schorn SGB IX § 94 Rn. 45; Hohmann in Wiegand SGB IX Stand März 2008 § 94 Rn. 156; offen gelassen von Dau/Düwell/Haines SGB IX 2. Aufl. § 94 Rn. 49[]
  2. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 261[]
  3. vgl. Larenz aaO[]
  4. vgl. hierzu BAG, 11.11.2003 – 7 AZB 40/03 – AP SGB IX § 94 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 2a Nr. 5[]