Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.

§ 49 Abs. 3 ArbGG dient ersichtlich der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen. Dem widerspräche es, wenn auch offensichtlich unzulässige oder gar rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche stets nur von nicht abgelehnten Richtern entschieden werden dürften1. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren die Fälle häufen, in denen alle Richterinnen und Richter eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts, oder wie vorliegend alle Berufsrichter eines Spruchkörpers, „abgelehnt“ werden. Die Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt jedenfalls dann, wenn zur Entscheidung über die Unzulässigkeit des Gesuchs schon deswegen nicht in eine Sachprüfung einzutreten ist, weil nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 8 AZA 20/11
- aA GMP/Germelmann 7. Aufl. § 49 Rn. 46[↩]