Die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO festgelegte Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Koalitionen.

Nach § 15 Abs. 1 WO werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen zur Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WO so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WO so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Nach diesen Bestimmungen, die für die Sitzverteilung das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren ausformuliert haben, hat der Wahlvorstand die aus dem Wahlergebnis folgende Sitzverteilung – unstreitig, zutreffend ermittelt. Danach entfielen auf die Liste v neun Sitze und auf die Listen D und h jeweils vier Sitze.
Die Regelung in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO über die Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragsteller wirksam. Sie verstößt weder gegen Art. 3 GG noch verletzt sie die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit.
Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Anordnung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstößt.
Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der Gleichheit der Wahl konkretisiert 1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben 2.
Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG), sondern als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen 3. Hierbei lässt die von der grundsätzlichen Gleichheit aller Staatsbürger geprägte formale Wahlrechtsgleichheit Differenzierungen nur zu, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind 4. Das erfordert allerdings nicht, dass sich die vorgenommenen Differenzierungen als von Verfassungs wegen notwendig darstellen müssen. Es reicht vielmehr aus, dass die für die Differenzierung maßgeblichen Gründe durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann 5.
Diese Grundsätze lassen sich nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen übertragen, denn sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung 1. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offengelassen, inwieweit diese Erwägungen aus dem Bereich von allgemeinpolitischen Wahlen auf Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich übertragen werden können 6. Allerdings legt sich der Normgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest 7. Wenn ein Gremium durch Wahlen der Belegschaft und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen besetzt werden soll, hat eine in sich folgerichtige Regelung die Chancengleichheit der bei den Wahlen antretenden Gruppen zu beachten 8. Bei Wahlen im Bereich des Arbeits- und Sozialwesens richtet sich der Grad der zulässigen Differenzierungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. Er lässt sich nicht losgelöst vom Aufgabenkreis der zu wählenden Repräsentationsorgane bestimmen 9. Einschränkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit können sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen 10. Der Normgeber hat die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens auf das Gewicht bestimmter Gruppen innerhalb der Wählerschaft Rücksicht zu nehmen, zudem kann er Zweckmäßigkeitsüberlegungen größeren Raum einräumen und auch Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigen 8.
Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die Anordnung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.
Bei der Zuteilung von Betriebsratssitzen auf die Vorschlagslisten nach dem jeweiligen Anteil der Wählerstimmen lässt sich ebenso wie bei der Besetzung von Parlamenten, Gemeinderäten oder anderen politischen Gremien eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit keinem der gängigen mathematischen Sitzzuteilungsverfahren erreichen. Da nur ganze Sitze auf die Vorschlagslisten verteilt werden können, bleiben stets Reststimmen unberücksichtigt. Dies ist nicht nur bei der Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren der Fall, sondern auch bei der Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer und dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.
Aus diesem Grund sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu politischen Wahlen grundsätzlich alle gängigen Berechnungsverfahren mit den Anforderungen der wahlrechtlichen Chancengleichheit vereinbar. Da in allen Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Sitzzuteilungssystem er sich entscheidet 11. Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Besetzung eines Parlamentsausschusses durch Zuteilung der zu vergebenden Sitze entsprechend der Stärke der Fraktion im Parlament zur Sicherung der "Spiegelbildlichkeit" grundsätzlich die Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens vorgeben 12.
Die Regelung der Sitzzuteilung bei der Betriebsratswahl unterliegt im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit keinen strengeren Anforderungen als allgemeinpolitische Wahlen. Demgemäß war die Entscheidung, nach welchem der gängigen Berechnungsverfahren die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten vorzunehmen ist, dem Gestaltungsspielraum des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung als nach § 126 Nr. 5a BetrVG ermächtigtem Verordnungsgeber der am 11.12 2001 ausgefertigten Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz überlassen. Dem steht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht entgegen, dass die Verfahren nach Hare/Niemeyer und nach Sainte-Laguë/Schepers die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen ggf. in größerem Maße abbilden als das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren 13. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebsverfassungsrechts und der Zielsetzung der Betriebsratswahl ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Verordnungsgeber für das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt entschieden hat, das den Stimmen der Mehrheit einen höheren Erfolgswert zukommen lässt als die anderen gängigen Zuteilungsverfahren und damit größere Gruppierungen tendenziell begünstigt. Die Entscheidung des Verordnungsgebers zu Gunsten des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens erfolgte offensichtlich bewusst und in der Erkenntnis, dass dieses größere Gruppierungen begünstigen kann. Dies ergibt sich daraus, dass die FDP-Fraktion am 4.04.2001 im Deutschen Bundestag mit ihrem "Antrag zur Reform der Mitbestimmung zur Stärkung des Mittelstands" ua. die Ersetzung des Verfahrens nach d’Hondt durch das Verfahren Hare/Niemeyer mit der Begründung beantragt hatte, das Verfahren nach d’Hondt begünstige große Gruppen, Listengemeinschaften oder Gewerkschaften 14. Der Umstand, dass sich das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren in Grenzfällen regelmäßig zu Gunsten stimmenstarker Vorschlagslisten auswirkt, erleichtert die Mehrheitsbildung im Betriebsrat. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren bildet eine absolute Stimmenmehrheit eines Wahlvorschlags angesichts der ungeraden Zahl der zu vergebenden Sitze als einziges der drei gängigen Sitzzuteilungsverfahren stets in absoluten Mandatsmehrheiten ab 15. Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, bei der Sitzzuteilung im Rahmen der Betriebsratswahl für Konfliktfälle dem Ziel der Mehrheitsbildung Vorrang vor dem Ziel der Erfolgswertgleichheit der Stimmen einzuräumen 16. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil eine Mehrheitsbildung für die Handlungen des Betriebsrats, die im Rahmen der von ihm mit Mehrheitsentscheidung gefassten Beschlüsse erfolgen, unerlässlich ist. Zudem führt eine Untätigkeit des Betriebsrats zB bei Fragen der personellen Mitbestimmung teilweise zur Zustimmungsfiktion (vgl. etwa § 99 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Eine "Zersplitterung" der Sitze auf mehrere kleinere Listen, die 17 im Einzelfall dazu führen kann, dass zur Mehrheitsfindung die Bildung von Koalitionen erforderlich wird, kann daher die Handlungsfähigkeit der Arbeitnehmervertretung einschränken. Es stellt deshalb ein anerkennenswertes Anliegen dar, in Grenzfällen stabile Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat zu begünstigen.
Die Anordnung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO verstößt nicht gegen den aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Koalitionen.
Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst jede koalitionsspezifische Verhaltensweise 18. Diese besteht bei Gewerkschaften auch darin, zur Verfolgung ihrer in Art. 9 Abs. 3 GG umschriebenen Ziele Einfluss auf die Wahl von Betriebsräten zu nehmen 19. Bei allgemeinen politischen Wahlen gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offenzuhalten. Dem Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien im Parlamentswahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits- und Sozialbereich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften 20. Die Koalitionsfreiheit gewährt allerdings keinen unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum der Koalitionen. Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, die Befugnisse der Koalitionen im Einzelnen zu gestalten und deren Betätigungsfreiheit einzuschränken, wenn dies durch Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt ist oder wenn der Schutz anderer Rechtsgüter dies erfordert 21.
Die Anordnung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens kann zwar in Grenzfällen Gewerkschaften mit geringerem Organisationsgrad in der Belegschaft benachteiligen. Sie ist aber von der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers umfasst, weil ein "ideales" Sitzzuteilungsverfahren nicht existiert. Sie dient darüber hinaus der Mehrheitssicherung und damit einem nach der Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung zur Rechtfertigung von Gleichheitseinbußen anzu Ziel.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. November 2017 – 7 ABR 35/16
- vgl. BVerfG 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98, zu IV 1 der Gründe, BVerfGE 111, 289[↩][↩]
- BVerfG 10.04.1997 – 2 BvC 3/96, zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 408; 8.08.1994 – 2 BvR 1484/94, zu II 2 der Gründe; 24.11.1988 – 2 BvC 4/88, zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169[↩]
- BVerfG 23.03.1982 – 2 BvL 1/81, zu B I und II der Gründe, BVerfGE 60, 162[↩]
- BVerfG 26.02.2014 – 2 BvE 2/13 ua. – BVerfGE 135, 259 mwN[↩]
- BVerfG 26.02.2014 – 2 BvE 2/13 ua. – aaO[↩]
- vgl. etwa BVerfG 12.02.2014 – 1 BvL 7/11, Rn. 11[↩]
- vgl. BVerfG 23.03.1982 – 2 BvL 1/81 – BVerfGE 60, 162[↩]
- BVerfG 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98, zu IV 1 der Gründe, aaO[↩][↩]
- BVerfG 22.10.1985 – 1 BvL 44/83, zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 71, 81[↩]
- BVerfG 23.03.1982 – 2 BvL 1/81, zu B I und II der Gründe, aaO[↩]
- vgl. BVerfG 8.08.1994 – 2 BvR 1484/94, zu II 2 der Gründe zur Sitzverteilung bei Gemeinderatswahlen in Thüringen; BVerfG 24.11.1988 – 2 BvC 4/88, zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169 zur Berechnung der Sitzverteilung bei der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag[↩]
- BVerfG 19.06.2012 – 2 BvC 2/10, zu B II 2 c dd der Gründe, BVerfGE 131, 230 zur Besetzung des Wahlausschusses nach § 6 BVerfGG; 28.02.2012 – 2 BvE 8/11, Rn. 129, BVerfGE 130, 318 zur Bildung von Ausschüssen des Deutschen Bundestages; vgl. auch BVerfG 17.09.1997 – 2 BvE 4/95 – BVerfGE 96, 264[↩]
- vgl. dazu Rauber NVwZ 2014, 626, 628[↩]
- BT-Drs. 14/5764 S. 4 und 11[↩]
- vgl. Rauber NVwZ 2014, 626, 628[↩]
- vgl. zur Zulässigkeit der Mehrheitssicherung als Differenzierungsmerkmal: BVerfG 8.12 2004 – 2 BvE 3/02, zu B III 2 der Gründe, BVerfGE 112, 118; 8.08.1994 – 2 BvR 1484/94, zu II 3 der Gründe; vgl. auch Rauber NVwZ 2014, 626, 629[↩]
- wie im Streitfall bei der Anwendung eines der anderen Zuteilungsverfahren[↩]
- BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 ua., Rn. 131[↩]
- BAG 16.03.2005 – 7 ABR 40/04, zu B III 3 d der Gründe, BAGE 114, 119[↩]
- BVerfG 23.03.1982 – 2 BvL 1/81, zu B II der Gründe, BVerfGE 60, 162; BAG 16.03.2005 – 7 ABR 40/04, zu B III 3 d der Gründe, aaO; 13.05.1998 – 7 ABR 5/97, zu B I 1 c der Gründe mwN[↩]
- BVerfG 20.10.1981 – 1 BvR 404/78, zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 58, 233; BAG 16.03.2005 – 7 ABR 40/04, zu B III 3 d der Gründe, aaO[↩]