Die Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann nicht mit einem Zusatz versehen werden, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe. Ein derartiger Zusatz führt zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück der Klage einer Gewerkschaft gegen eine vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilten Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben.
Die Genehmigung wurde der in diesem Verfahren beigeladenen Gesellschaft erteilt, deren Hauptgeschäftsfeld der Handel mit Merchandising-Artikeln darstellt. Der Gewerbeaufsichtsamt hatte der Arbeitgeberin in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Auf den entsprechenden Antrag der Arbeitgeberin erteilte der Gewerbeaufsichtsamt ihr mit Bescheid vom 1. April 2022 die für den Zeitraum 3. April 2022 bis 13. November 2024 befristete Bewilligung, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in den Bereichen Produktion, Nachschub, Warenaufbereitung, Versand und operative Leitung zu beschäftigen. Während dieses Zeitraums dürfe von der auf § 13 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beruhenden Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden.
Die Gewerkschaft hält die Genehmigung für zu unbestimmt, da die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit erfüllt seien, der Arbeitgeberin überlassen werde. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt, da die Arbeitgeberin ihre Betriebszeiten nicht – wie in der Vorschrift gefordert – „weitgehend ausgenutzt“ habe. Die Belastungsspitzen in den Wintermonaten seien diesbezüglich irrelevant, da die Genehmigung einen wesentlich längeren Zeitraum umfasse.
Das Verwaltungsgericht vermochte sich den Argumenten des Gewerbeaufsichtsamtes, der vorgetragen hat, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dienstleistungsbrache sämtlich erfüllt seien und der die Ansicht vertreten hat, dass die der Genehmigung beigefügte Auflage sicherstelle, dass die Arbeitgeberin ungeahnte Auftragsspitzen flexibel abarbeiten könne, nicht anzuschließen.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat bei seiner Entscheidung insbesondere darauf abgestellt, dass der Zusatz, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe, zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Aus dem Bescheid selbst werde nämlich nicht deutlich, an welchen Sonntagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber werde so der Arbeitgeberin selbst überlassen.
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG zumindest hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „weitgehenden Ausnutzung“ der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeiten nicht erfüllt. Die Arbeitgeberin nutze die gesetzlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich ca. 66 % aus. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit und damit an die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 ArbZG strenge Anforderungen gestellt würden. Von einer „weitgehenden Ausnutzung“ der Arbeitszeiten könne daher schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn – wie im Betrieb der Arbeitgeberin – nachts grundsätzlich nicht oder nur in einem Ein- oder Zweischichtsystem gearbeitet werde. Das für die Kammer nachvollziehbare Absatzinteresse von Unternehmen und das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten nicht, um Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsschutz in diesem Umfang zu rechtfertigen.
Grundsätzlich sei eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für bestimmte Zeitabschnitte oder Saisonarbeiten möglich. Da die der Arbeitgeberin erteilte Genehmigung aufgrund der von der Gewerbeaufsichtsamt gewählten Formulierung jedoch insgesamt unbestimmt sei, könne sie in diesem Fall auch nicht nur für die Wintersaison aufrechterhalten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 1 A 119/22
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