Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen1.

Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen2.
Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der VTV für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen3.
Ausgehend von diesen Anforderungen hat die Sozialkasse die Klage in den Mahnanträgen hinreichend bestimmt.
Sie hat jeweils für einen gewerblichen Arbeitnehmer die Gesamtsumme auf der Vorderseite des Mahnantrags sowie die Zeiträume angegeben. Mithilfe der auf der Rückseite der Mahnanträge genannten monatlichen „Mindestbeiträge“ für die jeweiligen Monate kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und sich die Gesamtsumme zusammensetzt4.
In Bezug auf die geforderten Beiträge für jeweils einen Angestellten enthalten die Mahnanträge zwar keine Aufschlüsselung auf die einzelnen Monate. Neben der jeweiligen Beitragssumme ist aber angegeben, dass für einen Angestellten der jeweilige Beitrag für die mitgeteilten Zeiträume gefordert wird. Mithilfe der Erläuterung auf der Rückseite, dass der Festbeitrag verlangt wird, und dem Hinweis auf die jeweils einschlägige Tarifnorm kann der pro Monat geforderte Beitrag ermittelt werden5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2022 – 10 AZR 194/20
- BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 10 mwN[↩]
- BAG 15.07.2020 – 10 AZR 337/18, Rn. 16 mwN, BAGE 171, 247[↩]
- BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BAG 14.07.2021 – 10 AZR 190/20, Rn. 51[↩]
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