Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft – Verfall und Verjährung

Verfall und Verjährung der Ansprüche der Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe richten sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VTV 2011 und VTV 2012 sowie nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 VTV 2013 I, VTV 2013 II, VTV 2014 und VTV 2015. Die Verfall- und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre. § 199 BGB ist anzuwenden.

Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft – Verfall und Verjährung

Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam.

Für den Beginn der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 BGB fällig ist1.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurden die Beitragsansprüche jeweils innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist anhängig und damit geltend gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Sozialkasse den Geltungsgrund des VTV 2011 für die Ansprüche zunächst auf die Allgemeinverbindlicherklärung und erst im Verlauf des Rechtsstreits auf das SokaSiG gestützt hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob ein Verfahrenstarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG anzuwenden ist2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19

  1. BAG 16.09.2020 – 10 AZR 9/19, Rn. 23 mwN[]
  2. BAG 16.09.2020 – 10 AZR 9/19, Rn. 25 mwN[]
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