Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF für unwirksam erklärt.
Im Einzelnen betrifft dies die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
- vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 20. August 2007 und vom 5. Dezember 2007 (AVE VTV 2008)
- vom 18. Dezember 2009 (AVE VTV 2010) und
- vom 17. März 2014 (AVE VTV 2014).
Das Bundesarbeitsgericht sieht bei den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von 2008 und 2010 jeweils zwei Unwirksamkeitsgründe für die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen: So hat sich weder der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst noch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote erreicht (hinsichtlich der tarifgebundenen Arbeitnehmer).
Bei der Allgemeinverbindlicherklärung 2014 hat sich zwar die zuständige Bundesministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst, jedoch war auch hier die erforderliche 50%-Quote nicht erreicht.
Inhaltsübersicht
Sozialkassenverfahren des Baugewerbes[↑]
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. August 2007 und vom 5. Dezember 2007 am 15. Mai 2008 sowie den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 am 17. März 2014 gemäß § 5 TVG in der damals geltenden Fassung mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt.
Diese für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge regeln das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes: Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (HDB) und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die AVE gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind hiernach zur Beitragszahlung verpflichtet. Sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten erhalten Leistungen von den Sozialkassen.
Die aktuellen Arbeitsgerichtsverfahren[↑]
Bei den Antragstellern, die jetzt letztinstanzlich vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich waren, handelt es sich überwiegend um Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung zu Beitragszahlungen herangezogen wurden. Sie haben die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt (50%-Quote). Auch habe kein öffentliches Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärung vorgelegen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Vorinstanz die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärungen wirksam ist1. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatten nun die vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden Erfolg, das Bundesarbeitsgericht beurteilte alle drei Allgemeinverbindlicherklärungen als unwirksam:
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 2008 und 2010[↑]
Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008 und vom 20. Juni 2010 des VTV sind unwirksam. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handelt es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung ist jedoch weder durch den damaligen Minister Olaf Scholz in Bezug auf die AVE VTV 2008 noch hinsichtlich der AVE VTV 2010 durch die seinerzeitige Ministerin Dr. Ursula von der Leyen erfolgt.
Darüber hinaus gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2008 und 2010 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.
Allgemeinverbindlichkeitserkärung 2014[↑]
Bei der AVE VTV 2014 ist zwar die erforderliche Befassung durch die zuständige Bundesministerin Andrea Nahles erfolgt. Sie hat aufgrund des Einspruchs des Freistaats Sachsen nach § 5 Abs. 3 TVG auch die Zustimmung der Bundesregierung zur beabsichtigten Allgemeinverbindlicherklärung eingeholt.
Jedoch gibt es auch für den VTV 2014 keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2014 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.
Folgen der festgestellten Unwirksamkeit[↑]
Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008, 2010 und 2014 wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.
Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO ist insoweit nicht möglich.
Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2014 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte das Bundesarbeitsgericht in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 48/15
- LAG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. 04.2015 – 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14; sowie vom 21. August 2015 – 6 BVL 5006/14[↩]