Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe – und ihre Auslegung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen.

Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe – und ihre Auslegung

Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung.

Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 – 1 AZR 826/13

  1. BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12, Rn. 12[]
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