Sozialversicherungsbeiträge – und das zwischenzeitlich gezahlte Arbeitslosengeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die Abführungspflicht des Arbeitgebers nicht bereits erfüllt und die Forderung zum Erlöschen gebracht.

Sozialversicherungsbeiträge – und das zwischenzeitlich gezahlte Arbeitslosengeld

In Abzug zu bringen ist das erhaltene Arbeitslosengeld, dh. die Nettobeträge1. Der Anspruchsübergang erfasst nur das erhaltene Nettoarbeitslosengeld, nicht aber die durch die Bundesagentur für Arbeit abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung2.

Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X führt nicht dazu, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge aus dem geschuldeten Bruttoentgelt zu entrichten, erfüllt wird. Das folgt auch aus § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20

  1. vgl. BAG 24.09.2003 – 5 AZR 282/02, zu II 5 der Gründe[]
  2. vgl. BAG 14.03.2006 – 9 AZR 312/05, Rn. 68, BAGE 117, 231[]
  3. vgl. BAG 4.12.2002 – 7 AZR 437/01, zu B III 1 der Gründe[]

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  • Agentur für Arbeit: succo
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