Späteinsteiger bei der VBL

Der geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder, die bei Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, bewirkt keine unangemessene Benachteiligung und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Späteinsteiger bei der VBL

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 2009 – IV ZR 57/07