Sperrzeit bei vorverlegtem Beschäftigungsende

Wenn ein Arbeitnehmer selber kündigt, um die ihm ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers um einen Tag vorzuverlegen, ist eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld rechtens.

Sperrzeit bei vorverlegtem Beschäftigungsende

In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ist das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Arbeit­geberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt worden. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006. Damit wollte er einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I verhindern, denn nach einer am 1. Februar 2006 wirksam gewordenen Gesetzesänderung ist die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes auf höchstens 12 Monate gegenüber früheren 26 Monaten gekürzt worden. Um gemäß § 434r Abs 1 SGB III in den Genuß der Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer zu gelangen, muss der Anspruch vor dem 1. Februar 2006 ent­standen sein, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt ein­treten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu erwerben. Die be­klagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Be­schäftigungs­verhältnisses durch den Kläger ohne wichti­gen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Be­schäftigungsverhältnis des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.

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Das Bundessozialgericht hat diese Sperrzeit für rechtens erklärt, da dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung kein wichtiger Grund vorhanden war. Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechts­folgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der Sperr­zeit darf nicht außer Verhältnis zu dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten stehen. Gemäß § 144 Abs 3 SGB III verkürzt sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen wenn ein ohnedies endendes Beschäftigungs­ver­hältnis vorverlagert worden ist. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren; dabei hat sie dem Kläger den vom ihm gewünschten Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit ist den Interessen des Klägers, der für die Vorverlegung des Be­schäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht hat, ausreichend Rech­nung getragen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. September 2010 – B 7 AL 33/09 R