„Ständige Vertretung“ im Pflegeheim

Der Begriff der „ständigen Vertretung“ setzt zwar regelmäßig, aber nicht zwingend voraus, dass der Vertreter Leitungsaufgaben auch während der Anwesenheit des Vertretenen wahrnimmt. Eine „ständige Vertretung“ im Tarifsinne liegt auch dann vor, wenn in einer Pflegeeinrichtung die Wohnbereichsleiterin und die stellvertretende Wohnbereichsleiterin stets in unterschiedlichen Schichten eingesetzt sind und die stellvertretende Wohnbereichsleiterin während ihrer Schicht die Aufgaben der Wohnbereichsleiterin wahrnimmt.

„Ständige Vertretung“ im Pflegeheim

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Tatbestandsmerkmal der „ständigen Vertretung“, das sich in zahlreichen Vergütungsregelungen des BAT findet, mehr als die Vertretung bei Abwesenheit, Krankheit, Urlaub und aus sonstigen Gründen. Der ständige Vertreter muss Aufgaben des Vertretenen auch bei dessen dienstlicher Anwesenheit, d.h. neben diesem zu erledigen haben. Andernfalls hätte es – so das Bundesarbeitsgericht – nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien nicht den Begriff des „ständigen Vertreters“, sondern den Begriff des „Vertreters im Verhinderungsfall“ als Tätigkeitsmerkmal verwendet hätten1. Die Fallgestaltungen betrafen die Vertretung eines Zweigstellenleiters einer Sparkasse, die Vertretung der Leiterin einer Kindertagesstätte und die Vertretung des Leiters einer Universitätsklinik.

Im Geltungsbereich des BAT findet diese Rechtsauffassung ihre Grundlage in der Vorbemerkung Nr. 7 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a – Bund/Länder2 sowie – gleichlautend – in der Protokollerklärung Nr. 7 zur Anlage 1b. Dort wird der Begriff des „ständigen Vertreters“ negativ dahingehend abgegrenzt, dass eine Vertretung in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen nicht genügt. Für den Geltungsbereich des MTV fehlt es an einer entsprechenden Definition. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, die einen Firmentarifvertrag weitgehend den Regelungen des BAT nachbilden, auch diejenigen Begriffsdefinitionen übernehmen wollen, die im Geltungsbereich des BAT gelten3.

Dabei kann jedoch aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Begriff des „ständigen Vertreters“ setze zwingend voraus, dass der Vertreter auch in Anwesenheit des Vertretenen Leitungsaufgaben wahrnehme. Wenn das Bundesarbeitsgericht auf die Anwesenheit des Vertretenen abgestellt hat, so geschah dies zur Verdeutlichung, dass die Vertretung in den typischen Verhinderungsfällen wie Urlaub, Krankheit, Dienstreise nicht für eine „ständige Vertretung“ ausreicht. Diese Überlegung greift aber dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Abwesenheit des Vertretenen nicht auf dessen Verhinderung beruht, sondern bereits durch eine Arbeitszeitregelung vorgegeben ist.

Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht als „Abwesenheitsvertreterin“, sondern als „ständige Vertreterin“ im Tarifsinn anzusehen. Die Vorbemerkung Nr. 7 geht von dem Regelfall aus, dass der Vertretene und der Vertreter grundsätzlich gemeinsam im Dienst anwesend sind. Auf die abwechselnde Wahrnehmung von Leitungsaufgaben bezieht sich die Vorbemerkung nach ihrem Sinn und Zweck nicht. Wird die Klägerin in ihrer Schicht tätig, so handelt es sich daher nicht um einen „sonstigen Abwesenheitsfall“ im Sinne der Vorbemerkung. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg folgt damit der vom Landesarbeitsgericht Berlin4 vertretenen Rechtsauffassung. Soweit das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Dezember 20085 eine andere Auffassung vertreten sollte, so unterscheidet sich der vorliegende Fall vom dortigen Entscheidungsfall dadurch, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt neben der Wohnbereichsleitung Dienst hat, d.h. sich die Frage der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben neben der Wohnbereichsleitung nicht stellt.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2011 – 4 Sa 9/10

  1. BAG 18.02.1981 – 4 AZR 993/98, AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 3; BAG 27.05.1981 – 4 AZR 1079/78, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 44; BAG 14.08.1991 – 4 AZR 25/91, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 159[]
  2. hierzu Uttlinger/Breier, BAT, B 1.1.3 Anm. 8; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, VergO BL, Vorbemerkungen Rn. 35[]
  3. so auch LAG Berlin 18.10.2006 – 9 Sa 1065/06; LAG Berlin/Brandenburg, 11.12.2008 – 14 Sa 1739/08[]
  4. LAG Berlin, Urteil vom 18.10.2006, aaO[]
  5. LAG Berlin-Brandenburg, aaO[]