Ständige Wechselschichtarbeit

Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105, 00 Euro monatlich.

Ständige Wechselschichtarbeit

Ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT setzt nach der in § 7 Abs. 1 TVöD-AT enthaltenen Definition voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, nach einem Schichtplan an allen Kalendertagen ununterbrochen „rund um die Uhr“ 24 Stunden gearbeitet wird.

An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit im Betrieb, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet.

Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt und durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden1. Dabei kann regelmäßig auf einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten abgestellt werden, solange sich nicht aus betrieblichen Regelungen Anhaltspunkte für einen anderen Zeitraum ergeben2.

Ständig iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT ist die Wechselschichtarbeit, wenn dem Beschäftigten diese Art von Tätigkeit kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft und nicht lediglich vertretungsweise zugewiesen ist3.

Weiterlesen:
Gesellschaftsrechtlicher Untergang des bisherigen Arbeitgebers

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Januar 2016 – 10 AZR 792/14

  1. BAG 13.06.2012 – 10 AZR 351/11, Rn. 13 f. mwN, BAGE 142, 55[]
  2. BAG 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12, Rn. 52[]
  3. BAG 13.06.2012 – 10 AZR 351/11, Rn. 17 mwN, aaO[]