Bewertet der Besoldungsgesetzgeber vor dem Hintergrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung ein Amt höher, folgt hieraus noch keine schematische Anpassung der Besoldung des jeweiligen Beamten. Dieser muss, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Das gilt wegen der Verweisung im TV EntgO-L auf das Beamtenrecht auch für im Landesdienst angestellte Lehrkräfte.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen streitet eine Grundschulrektorin mit dem Freistaat Sachsen über einen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage für die Tätigkeit als Leiterin einer Grundschule. Die Grundschulrektorin ist bei dem beklagten Freistaat seit 1991 als Lehrerin angestellt. Seit 2009 wird sie als Leiterin einer Grundschule beschäftigt, an der mehr als 120 und weniger als 360 Schüler unterrichtet werden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 44 Nr. 2a TV-L iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.2015 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 02.03.2019 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L lautet wie folgt:
§ 12 Eingruppierung
(1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
…
Die klagende Grundschulrektorin unterfällt als sog. Nichterfüllerin dem Abschn. 2 der Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L). Diese sieht u.a. folgende Regelungen vor:
2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst
Vorbemerkungen
- Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
…
- (1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. 3Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. 4Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 11*)**) A 13 13*) A 14 14*) A 15 15*). *) Für ab 1.08.2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
…1Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte.
…
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18.12.2013 (SächsBesG)1 sah in seiner bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (aF) die Zuordnung der Grundschulrektoren zu den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 vor (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF). Die Planstelle eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 13 konnte nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden2. Auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 SächsBesG wurde mit Wirkung zum 1.01.2017 die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsordnung A vom 27.06.2017 (im Folgenden VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2017) erlassen. Darin hieß es in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung auszugsweise:
I.
Zuordnung der SchulleitungsfunktionenDie Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu den in der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen erfolgt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift.
…
Anlage
(zu Ziffer I)Zuordnung der Schulleitungsfunktionen
I. Vorbemerkungen:
- Für die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen entsprechend den nachfolgenden Übersichten ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Die Überschreitung eines Schwellenwertes begründet allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sind nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer aktuellen Schülerzahlprognose davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert in den folgenden fünf Schuljahren unterschritten wird. Wird der Beamte zum Leiter mehrerer Schulen bestimmt, sind die maßgebenden Schülerzahlen dieser Schulen zu addieren.
…
II. Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen
- Zuordnung an Grundschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern A 13 Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 13 zuzüglich Amtszulage Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 14 …
Die Grundschulrektorin erhielt im März 2017 eine Anlassbeurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“. Sie wurde daraufhin in die Entgeltgruppe 13 TV-L höhergruppiert und erhielt eine Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 von zuletzt 208, 16 Euro brutto. Hierüber schlossen die Parteien am 1.03.2018 einen auf den 1.01.2017 rückwirkenden Änderungsvertrag. In der Entgeltgruppe 13 TV-L war die Grundschulrektorin zuletzt der Stufe 6 zugeordnet.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom 11.12.2018 (im Folgenden ÄnderungsG, SächsGVBl. S. 714) ist das Amt des Grundschulrektors mit Wirkung zum 1.01.2019 den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zugeordnet (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG). Entsprechend der Vorgängerregelung kann die Planstelle eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden3. Vor dem Hintergrund dieser Hebung der Besoldung von Grundschulrektoren wurde auch die VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2017 mit Wirkung zum 1.01.2019 geändert (im Folgenden VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2019). Sie lautet nunmehr auszugsweise:
Anlage
(zu Ziffer I)…
II. Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen
- Zuordnung an Grundschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern A 14 Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 15 …
Im Haushaltsplan des Haushalts 2019/2020 waren Planstellen für Grundschulrektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage ausgewiesen. Auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 27 Abs. 6 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) beschloss der Landespersonalausschuss in seiner Sitzung vom 06.12.2018 vor dem Hintergrund der gesetzlichen Stellenhebung, Ausnahmen vom Beförderungsverbot; und vom Verbot der Sprungbeförderung bis zu einer Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 zuzulassen.
Am 2.05.2019 schlossen die Parteien rückwirkend zum 1.01.2019 einen weiteren Änderungsvertrag, nach dem die Grundschulrektorin in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert ist. Eine Regelung zur Gewährung einer Entgeltgruppenzulage enthielt der Änderungsvertrag nicht mehr. Die Grundschulrektorin wurde in der Entgeltgruppe 14 TV-L tarifgerecht der Stufe 5 zugeordnet. Durch die Kombination aus Stufenrückfall und Einstellung der Zahlung der Zulage erlitt die Grundschulrektorin einen Entgeltverlust, den der Freistaat durch die Gewährung eines übertariflichen „Bestandsschutzes“ ausglich. Mit ihrer Klage hat die Grundschulrektorin die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage entsprechend einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 14 ab dem 1.01.2019 geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die gesetzliche Anhebung der Besoldungsgruppen für Grundschulrektoren sei keine Beförderung, da es sich nicht um die Zuweisung eines anderen höherwertigen Amts handele. Der Freistaat sei auch zur Wahrung des Abstandsgebots verpflichtet, weiterhin eine Entgeltgruppenzulage zu gewähren. Im Übrigen sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
In den Vorinstanzen haben das Arbeitsgericht Dresden4 und das Sächsische Landesarbeitsgericht5 der Klage der Grundschulrektorin, festzustellen, dass ihr seit dem 1.01.2019 die Entgeltgruppenzulage zur Entgeltgruppe 14 TV-L entsprechend der Amtszulage der Besoldungsgruppe A 14 des SächsBesG zu gewähren ist, stattgegeben. Auf die Revisin des Freistaats Sachsen hat das Bundesarbeitsgericht die Urteile der sächsischen Vorinstanzen aufgehoben und die Klage der Grundschulrektorin abgewiesen:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Gewährung der begehrten Zulage unterliegt auch bei angestellten Grundschulrektoren den besoldungsrechtlichen Anforderungen nach dem sächsischen Besoldungsrecht. Die Grundschulrektorin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Grundschulrektorin hätte als Beamtin unmittelbar kraft Gesetzes Anspruch auf die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage gehabt, weil die Besoldungsordnung lediglich strukturell geändert worden sei.
Die Eingruppierung und damit das Entgelt der Grundschulrektorin bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 44 Nr. 2a TV-L nach § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L in Verbindung mit der EntgO-L. Da die Grundschulrektorin nach den nicht angegriffenen Feststellungen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt (sog. Nichterfüllerin), richten sich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltgruppenzulage nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 EntgO-L. Danach steht einer angestellten Lehrkraft eine Entgeltgruppenzulage nur zu, wenn eine vergleichbare beamtete Lehrkraft einen entsprechenden Anspruch auf eine Amtszulage hat. Zudem verlängert sich die jeweilige beamtenrechtliche Beförderungswartezeit für sog. Nichterfüller nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L um weitere fünf Jahre.
Die Grundschulrektorin hätte im Fall ihrer Verbeamtung aufgrund der fehlenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem sächsischen Besoldungsrecht keinen Anspruch auf eine Amtszulage der Besoldungsgruppe A 14. Ihrer Zuweisung in das Amt einer Grundschulrektorin der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage stünde das Beförderungshindernis des Verbots der Sprungbeförderung entgegen. Darüber hinaus hat sie die für sie erforderliche Mindestdienstzeit von insgesamt acht Jahren seit ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L zum 1.01.2019 nach wie vor nicht erbracht.
Das Statusamt des Rektors einer Grundschule der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ist gegenüber dem Eingangsamt eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 (ohne Amtszulage) ein Beförderungsamt. Für eine Einweisung in dieses Amt müssen daher die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein Beförderungsamt iSd. § 26 SächsBesG unterscheidet sich vom Eingangsamt iSd. § 25 SächsBesG dadurch, dass es sich um ein anderes Statusamt mit höherem Endgrundgehalt handelt (§ 27 Abs. 1 SächsBG). Ein solches Beförderungsamt liegt auch dann vor, wenn zu einem als Eingangsamt festgelegten Statusamt eine Amtszulage ausgewiesen ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG gelten Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts iSv. § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG. Mit der Gewährung der Amtszulage erhält der Beamte deshalb ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage nach gefestigter verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter, weil das statusrechtliche Amt durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe gekennzeichnet ist6, und demzufolge bei einem Amt mit Zulage um ein Beförderungsamt7.
In diesem Sinn erfüllt das Amt eines Grundschulrektors an einer Schule wie die der Grundschulrektorin mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern die Anforderungen an ein Beförderungsamt.
Nach der VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2019 ist das Eingangsamt für den Grundschulrektor nicht mehr der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Das Amt des Rektors einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern ist dagegen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet und führt zu einem höheren Grundgehalt. Damit bewirkt die Zulagengewährung eine Veränderung des statusrechtlichen Amts.
Die Übertragung eines entsprechenden Amts stellt beamtenrechtlich eine Beförderung dar8. Um die Besoldung aus diesem Amt verlangen zu können, genügt allein die Erfüllung der normierten Funktionsmerkmale, hier der erforderlichen Schüleranzahl, für sich genommen jedoch nicht. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht – worauf der TV-EntgO-L in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweist9 – fremd. In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für ihre Höhergruppierung ebenso wie für den Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 EntgO-L die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen10. Dies ist bei der Grundschulrektorin nicht der Fall. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Freistaat kein Ermessen dahin ausgeübt hat, der Grundschulrektorin das Beförderungsamt zu übertragen.
Eine Beförderung setzt nach § 29 Nr. 7 SächsBG in Verbindung mit der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16.09.201411 idF vom 04.03.2016 (SächsLVO)12 ua. voraus, dass der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurde (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SächsLVO), kein Beförderungsverbot vorliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SächsLVO iVm. § 27 Abs. 4 Satz 1 SächsBG) und die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung eingehalten ist (§ 27 Abs. 4 Satz 2 SächsBG, § 19 Abs. 4 Satz 1 SächsLVO). Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 SächsBG dürfen zudem Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden (Verbot der Sprungbeförderung). Nach § 21 Satz 1 SächsLVO sind die Ämter der Besoldungsordnung A des SächsBesG regelmäßig zu durchlaufen.
Der Gewährung der Entgeltgruppenzulage an die Grundschulrektorin ab dem 1.01.2019 stehen bereits das Beförderungsverbot des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG und die fehlende Erreichung der Mindestdienstzeit seit ihrer letzten Beförderung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 SächsLVO entgegen13.
Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nur zulässig, wenn das derzeitige Amt ausnahmsweise nicht durchlaufen werden muss. Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
Die Grundschulrektorin erfüllte zwar aufgrund des Sammelbeschlusses des Landespersonalausschusses vom 06.12.2018 trotz ihrer zum 1.01.2017 erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L mit Zulage die Voraussetzungen für eine weitere Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 zum 1.01.2019 und damit für die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Weitergehende Ausnahmen von den im sächsischen Besoldungsrecht vorgesehenen Beförderungsverboten hat der Ausschuss jedoch nicht zugelassen. Die Einordnung in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Entgeltgruppenzulage zum 1.01.2019 und damit eine weitere, zeitgleiche Beförderung verstieße deshalb gegen das in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG normierte Beförderungsverbot.
Auch wenn die Höhergruppierung der Grundschulrektorin in die Entgeltgruppe 14 TV-L zum 1.01.2019 außer Acht gelassen würde, käme die von ihr begehrte Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 13 TV-L mit Zulage unmittelbar in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage nicht in Betracht, da sie gegen das Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SächsBG verstieße. Das Amt eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 ist nach § 21 Satz 1 SächsLVO zu durchlaufen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme iSd. § 21 Satz 2 SächsLVO, insbesondere einer zulässigen Sprungbeförderung iSd. § 27 Abs. 5 Satz 2 SächsBG, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 Abs. 5 Satz 5 SächsBG erfüllt. Eine Überleitungsregelung – wie sie Art. 2 Nr. 3 ÄnderungsG mit der Einfügung des § 94 SächsBesG für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen enthält, die für beamtete Bestandsschulrektoren eine automatische Hochstufung von Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage normiert, sieht Art. 2 Nr. 4 ÄnderungsG für die Neufassung der Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 nicht vor.
Danach liegt – entgegen der Auffassung der Grundschulrektorin – auch keine gesetzwidrige „Entziehung“ der Zulage vor. Die in § 44 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG geregelte Unwiderruflichkeit einer Amtszulage iSd. § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bezieht sich auf das gegenwärtig übertragene Statusamt und damit auf die jeweilige Amtszulage zu der konkreten Besoldungsgruppe. Das wäre die Zulage der Grundschulrektorin zur Entgeltgruppe 13 TV-L. Diese ist jedoch nicht widerrufen bzw. „entzogen“ worden.
Die Grundschulrektorin hat zudem die für sie geltende Mindestdienstzeit nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SächsBG, § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO iVm. Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. Abs. 1 Satz 3 EntgO-L seit ihrer letzten Höhergruppierung zum 1.01.2019 nicht erbracht.
Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO beträgt die Mindestdienstzeit für Beamte seit der letzten Beförderung, die – wie die Grundschulrektorin – ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre. Diese Wartezeit verlängert sich nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. Abs. 1 Satz 3 EntgO-L für tarifbeschäftigte „Nichterfüller“ wie die Grundschulrektorin um fünf Jahre und beträgt damit insgesamt acht Jahre.
Die Grundschulrektorin wurde aufgrund der Stellenhebung zum 1.01.2019 in die Entgeltgruppe 14 TV-L höhergruppiert. Damit wird ihre Mindestdienstzeit am 1.01.2019 in Gang gesetzt und endet mit Ablauf des 31.12.2026. Die begehrte Zulage stünde ihr – vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – erst ab dem 1.01.2027 zu. Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI iVm. § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L endet das Arbeitsverhältnis der am 21.11.1959 geborenen Grundschulrektorin jedoch spätestens zum 31.01.2026 und damit bereits vor Ablauf der erforderlichen Mindestwartezeit.
Die Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen durch die Grundschulrektorin ist auch nicht entbehrlich, weil mit Art. 2 ÄnderungsG das Amt des Grundschulrektors von den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 lediglich in die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 gehoben wurde, ohne dass sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich geändert hat. Dies führt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass der Grundschulrektorin ein Anspruch auf die begehrte Entgeltgruppenzulage kraft Gesetzes zusteht. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, im Zuge einer Neuordnung der Besoldung die Einstufung eines vorhandenen Amts in das von ihm strukturell geänderte Besoldungsgefüge nach der an einem bestimmten Stichtag tatsächlich ausgeübten Funktion auszurichten und eine damit verbundene Höherstufung unmittelbar wirksam werden zu lassen14. Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung, der es verbietet, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren15, ist dafür jedoch eine gesetzliche (Überleitungs-)Regelung erforderlich. An dieser fehlt es vorliegend.
Bei einer strukturellen Neuausrichtung des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit16. Diese Gestaltungsfreiheit erstreckt sich auch auf die Bewertung eines Amts und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung17.
Zwar steht die Anhebung der Besoldung der Grundschulrektoren durch den Besoldungsgesetzgeber im Zusammenhang mit der Hebung der Besoldung der Grundschullehrer im Eingangsamt von Besoldungsgruppe A 12 auf Besoldungsgruppe A 13 und dient damit der „Wahrung einer passfähigen Ämterstruktur“18. Allerdings hat der Besoldungsgesetzgeber in Fn. 3 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG zur Besoldungsgruppe A 14 lediglich bestimmt, dass die jeweiligen Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden können. Damit hat er die entsprechenden Ämter nicht schematisch mit einer Zulage versehen, sondern die Ausstattung mit einer Amtszulage unter den Vorbehalt weitergehender Voraussetzungen wie der Ausweisung im Haushaltsplan gestellt und deren Zahlung von einer Einzelfallentscheidung über die Überführung der jeweiligen Beamten in die neue Ämterstruktur nach Erfüllung der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen abhängig gemacht, soweit darauf nicht im Beschluss des Landespersonalausschusses vom 06.12.2018 verzichtet worden ist. Dementsprechend fehlt es – wie in Rn. 28 ausgeführt – an einer entsprechenden strukturellen Überleitungsregelung für die Bestandslehrkräfte und damit auch für die Grundschulrektoren. Insoweit ist der Gesetzgeber ersichtlich gerade nicht den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gemachten Vorschlägen einiger Sozialpartner19 bzw. des Sächsischen Schulleitungsverbands20 gefolgt, wonach durch eine Überleitungsvorschrift die bis zum 31.12.2018 berufenen Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter der aufgeführten Schularten zum 1.01.2019 in das nächste Beförderungsamt entsprechend der neu geregelten Ämterstruktur bei den Schulleitungen gehoben werden sollten.
Die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, die Besoldungsgruppen und die Zulagen für die einzelnen Ämter nicht schematisch „eins zu eins“ anzuheben, lässt auch keinen Widerspruch zu dem mit der Hebung der Besoldung verfolgten Ziel, die Attraktivität des Lehrerberufs im Freistaat Sachsen weiter zu steigern, um im bundesweiten Wettbewerb um neue Lehrer vergleichbare Einstellungs- und Vergütungsbedingungen anbieten zu können21, erkennen. Der Verzicht auf eine solche schematische Anhebung der Vergütung sämtlicher Bestandslehrkräfte unabhängig von der Erfüllung der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Effektivität der gesetzlichen Neuregelung. Die Attraktivität des Lehrerberufs für neueingestellte Lehrkräfte wird durch eine solche Entscheidung nicht geschmälert.
Dem steht auch nicht die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.197222 entgegen. Dieses Urteil ist zum Versorgungsrecht ergangen und beruht auf einer überholten Rechtslage. Nach aktuellem Recht gilt die versorgungsrechtliche Wartefrist auch für Ämter, die aufgrund einer Stellenhebung verliehen worden sind23.
Die Grundschulrektorin kann sich als angestellte Lehrkraft auch nicht auf das Abstandsgebot als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums berufen, das aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt und dem Besoldungsgesetzgeber untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen24.
Ein etwaiger Verstoß gegen das Abstandsgebot hätte zudem lediglich zur Folge, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen zB durch Anhebung der Besoldung anpassen müsste25. Dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Grundschulrektorin begehrt die Gewährung einer Entgeltgruppenzulage, was bei Beamten der Zuweisung eines höherbesoldeten Amts entspricht. Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot begründete jedoch – auch für Beamte – keinen Anspruch auf ein höheres Amt.
Ein Anspruch der Grundschulrektorin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz26. Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt noch ist von der Grundschulrektorin dargelegt worden, dass sie im Vergleich zu anderen Grundschulrektoren des Freistaates schlechtergestellt wird. Die Grundschulrektorin hat vielmehr selbst vorgetragen, dass keiner der anderen Grundschulrektoren – gleich ob beamtet oder tarifangestellt – eine entsprechende Zulage erhält.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2023 – 6 AZR 161/22
- SächsGVBl. S. 970, 1005[↩]
- Fn. 1 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF[↩]
- Fn. 3 zur Besoldungsgruppe A 14 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG[↩]
- ArbG Dresden 22.09.2020 – 9 Ca 1408/20[↩]
- Sächs.LAG 22.03.2022 – 3 Sa 377/20[↩]
- vgl. BVerwG 19.11.2015 – 2 B 26.15, Rn. 6; 30.10.2013 – 2 C 23.12, Rn. 43, BVerwGE 148, 217; 17.01.2013 – 2 B 129.11, Rn. 7; 16.04.2007 – 2 B 25.07, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerwG 17.11.2016 – 2 C 27.15, Rn. 25, BVerwGE 156, 272; 19.11.2015 – 2 B 26.15, Rn. 6[↩]
- BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 28; Sächs. OVG 20.07.2021 – 2 A 41/19, Rn. 41; BayVGH 25.10.2013 – 3 CE 13.1839, Rn. 23 ff.; 9.01.2012 – 3 CE 11.1690, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 29 f., 34[↩]
- vgl. BAG 30.09.2004 – 8 AZR 551/03, zu II 3 b bb (3) der Gründe[↩]
- SächsGVBl. S. 530, 532[↩]
- SächsGVBl. S. 98[↩]
- vgl. BayVGH 25.10.2013 – 3 CE 13.1839, Rn. 28 zu Art. 17 des bayerischen Leistungslaufbahngesetzes[↩]
- BVerwG 15.03.1984 – 2 C 44.81 23[↩]
- BVerwG 21.09.2017 – 2 C 30.16, Rn. 13, BVerwGE 159, 375[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BVerfG 15.07.1999 – 2 BvR 544/97, zu 2 der Gründe mwN; 22.10.1990 – 2 BvR 943/88, zu 3 a der Gründe mwN; 5.07.1983 – 2 BvR 460/80, zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 64, 367; 4.02.1981 – 2 BvR 570/76 ua., zu D I 1 der Gründe, BVerfGE 56, 146; 4.06.1969 – 2 BvR 343/66 ua., zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 26, 141; sh. auch BVerfG 28.11.2018 – 2 BvL 3/15, Rn. 35, BVerfGE 150, 169[↩]
- vgl. BVerfG 4.06.1969 – 2 BvR 343/66 ua. – aaO; Thüringer OVG 14.02.2018 – 2 ZKO 552/14, Rn. 8 mwN[↩]
- sh. LT-Drs. 6/14443 S. 51 f.[↩]
- sh. LT-Drs. 6/14443 S. 127 ff.[↩]
- Stellungnahme vom 02.07.2018, LT-Drs. 6/14443 S. 135 f.[↩]
- LT-Drs. 6/14443 S. 30[↩]
- BVerwG 12.07.1972 – VI C 11.70 – BVerwGE 40, 229[↩]
- BVerwG 6.04.2017 – 2 C 13/16, Rn. 21 ff.[↩]
- BVerfG 23.05.2017 – 2 BvR 883/14 ua., Rn. 74 f., BVerfGE 145, 304[↩]
- vgl. BVerfG 23.05.2017 – 2 BvR 883/14 ua., Rn. 122 ff., BVerfGE 145, 304[↩]
- zu den Voraussetzungen BAG 25.01.2023 – 10 AZR 29/22, Rn. 26 f. mwN; 20.03.2018 – 3 AZR 861/16, Rn. 28[↩]