Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in einem Tarifvertrag werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt.

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

Ein Anspruch kann in diesem Fall nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraussetzen, sondern für den (hier:) ergänzenden Abfindungsanspruch eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft verlangen1.

Die dabei von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG2.

Diese differenzierende vertragliche Regelung verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 4 AZR 346/14

  1. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 22; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn. 15; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26, BAGE 151, 235[]
  2. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 26; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn.19[]
  3. im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. die ausführliche Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 06.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 31 ff. mwN[]
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