Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in einem Tarifvertrag können nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern auch eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung – wie die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem bestimmten Stichtag – festgelegt werden.

Dabei kann nicht nur eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG vorausgesetzt, sondern für den ergänzenden Abfindungsanspruch eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft verlangt werden1.
Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die tarifvertragliche Regelung verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 386/14