Stilllegung eines Betriebsteils – und die Kündigung des dort beschäftigten Betriebsratsmitglieds

Sollte der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin vor dem Kündigungstermin stillgelegt worden sein, wäre die ordentliche Kündigung gleichwohl sozial nicht gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die Beklagte die Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb ihres Unternehmens – ggf. zu geänderten Vertragsbedingungen – hätte weiterbeschäftigen können1.

Stilllegung eines Betriebsteils – und die Kündigung des dort beschäftigten Betriebsratsmitglieds

Hingegen musste die Beklagte für die Klägerin nicht einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb ihres Unternehmens „freimachen“.

Hinsichtlich des Vorliegens eines anderen, freien Arbeitsplatzes gelten die allgemeinen Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 AZR 85/19

  1. vgl. BAG 22.09.2005 – 2 AZR 544/04, Rn. 33[]
  2. dazu BAG 24.05.2012 – 2 AZR 62/11, Rn. 28, BAGE 142, 36[]

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