Streik – und der Schadensersatz Drittbetroffener

Bei dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags handelt es sich regelmäßig nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Dritten.

Streik – und der Schadensersatz Drittbetroffener

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht auf die Klage mehrerer Fluggesellschaften gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung wegen von dieser initiierten Arbeitskampfmaßnahmen bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS). Das Bundesarbeitsgericht lehnte Schadensersatzansprüche der Fluggesellschaften ab: Der von den Fluggesellschaften geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aus deliktsrechtlichen Gründen unbegründet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der in den Streikaufrufen angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen ankommt. Auch ein auf § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützter Schadensersatzanspruch besteht nicht.

Eine zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Eigentums iSd. § 823 Abs. 1 BGB an ihren Flugzeugen durch die beabsichtigten Arbeitsniederlegungen am 4. und 9.08.2011 machen die Fluggesellschaften mit ihren zu 1. erhobenen Anträgen nicht geltend. Die darauf gerichtete Auslegung ihres Klagebegehrens durch das Landesarbeitsgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von den Revisionen nicht infrage gestellt.

Die beabsichtigte Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen am 4. und 9.08.2011 hat das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Fluggesellschaften an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben nicht verletzt.

Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützten „sonstigen Rechten“ gehört das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung seines Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht1. Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehenden Gewerbebetrieb in den Kreis der „sonstigen Rechte“ des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt. Der „Auffangtatbestand“ ist geschaffen worden, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen2.

Allerdings löst nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz- oder Abwehransprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen – dem allgemeinen Deliktsrecht fremden – Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestandes. Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt3. Fehlte es daran, würde der deliktische Schutz von Betrieben in einen § 823 Abs. 1 BGB systemfremden Ersatz von Drittschäden oder Ersatzansprüche von nur mittelbar Geschädigten ausufern4.

Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen5. Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein6. Die bloße Kenntnis der „Streuwirkung“ einer Verletzungshandlung auf (Dritt-)Unternehmen lässt aber nicht zwingend den Schluss auf die Unmittelbarkeit eines Eingriffs in deren Betriebe zu7. Daher fehlt es an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste8. Dies ist bei Nutzungsbeschränkungen oder -störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb zustehenden Transport- und Versorgungswegen in der Regel anzunehmen9.

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Wie ein Streik kann auch schon der Aufruf zu Arbeitsniederlegungen unmittelbar in das Recht des zu bestreikenden Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kampfgegner10. Dessen unmittelbare Kampfbetroffenheit folgt aus dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. Demzufolge fehlt es gegenüber einem kampfunbeteiligten Arbeitgeber regelmäßig an einer Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in dessen Gewerbebetrieb, mag sein Unternehmen auch durch einen späteren Streik beeinträchtigt werden11.

Hiernach liegt in der Ankündigung der für den 4. und 9.08.2011 vorgesehenen Arbeitsniederlegungen kein unmittelbarer Eingriff in das Recht der Fluggesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Nach das Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung haben die Arbeitskampfparteien vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme dem jeweiligen Gegner den Kampfbeschluss bekannt zu geben. Diese Pflicht dient der Information des von der beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahme betroffenen Gegenspielers12. Dieser muss in gegenständlicher Hinsicht beurteilen können, mit welchem Ziel zum Arbeitskampf aufgerufen wird, damit er sein eigenes Verhalten darauf einrichten und ggf. von seinen arbeitskampfrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten Gebrauch machen kann13. Ebenso muss erkennbar sein, ob die Maßnahme vom kampfführenden Verband getragen ist oder nicht14. Nach einem solchen Streikaufruf ist es Sache des einzelnen Arbeitnehmers, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteilige und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiere. Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht15.

Es kann dahinstehen, ob die unmittelbare Betroffenheit der Fluggesellschaften bereits deshalb fehlt, weil weder die Streikaufrufe der Gewerkschaft vom 02. und 8.08.2011 noch deren an die DFS versandte Ankündigungsschreiben an die Fluggesellschaften gerichtet waren. Diese haben erst von der DFS sowie über die Medien von den bevorstehenden Arbeitsniederlegungen der bei der beklagten Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer Kenntnis erhalten. Selbst wenn aber zugunsten der Fluggesellschaften unterstellt würde, dass diese – entgegen dem Wortlaut ihrer Feststellungsanträge – geltend machen, die zur Schadensersatzpflicht der Gewerkschaft führende Verletzungshandlung liege bereits in dem Beschluss der Gewerkschaft über die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen und dessen Verlautbarung in der Öffentlichkeit, fehlte es an unmittelbaren Eingriffen in die ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebe der Fluggesellschaften.

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In den Aufrufen vom 02. und 8.08.2011 hat die Gewerkschaft alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter der DFS zur Beteiligung an den beabsichtigten Arbeitsniederlegungen am 4. und 9.08.2011 aufgefordert. Dementsprechend waren die beabsichtigten Streikmaßnahmen nicht ausschließlich auf Beeinträchtigungen der Luftverkehrskontrolle gerichtet. Die Gewerkschaft hatte in den streitgegenständlichen Aufrufen nicht nur die im Flugsicherheitsdienst beschäftigten Mitarbeiter, sondern alle Tarifbeschäftigten der DFS zum Arbeitskampf aufgefordert. Von ihnen waren auch die Arbeitnehmer erfasst, die bei der DFS im Bereich der Verwaltung, der Flugberatung sowie der Planung, Entwicklung und dem Betrieb der für die Flugsicherung notwendigen technischen Systeme tätig sind. Beide Aufrufe richteten sich daher an einen über die Gruppe der Fluglotsen hinausgehenden Personenkreis. Insoweit erweist sich die Annahme der Fluggesellschaften als unzutreffend, wonach die von der Gewerkschaft verlautbarten Streikaufrufe lediglich zu Betriebsablaufstörungen im Bereich der Luftverkehrskontrolle führen sollten. Vielmehr waren die beabsichtigten Arbeitsniederlegungen auf eine Störung des gesamten Betriebsablaufs der von den Streikaufrufen erfassten betrieblichen Einheiten der DFS gerichtet. Ausdrücklich ausgenommen waren nur die Flugsicherungsakademie in Langen und die Niederlassung der DFS in Maastricht. Bei den übrigen Betriebsstätten wären – bei entsprechender Beteiligung der aufgerufenen Arbeitnehmer – die Arbeitsabläufe für die Dauer von jeweils sechs Stunden weitgehend zum Erliegen gekommen.

Ebenso können die Fluggesellschaften eine Finalität des Eingriffs nicht mit ihrer Behauptung begründen, die Gewerkschaft könne wesentlichen Druck auf die DFS ausschließlich über die Schädigung der Fluggesellschaften ausüben. Es ist weder offensichtlich noch von den Anspruchstellerinnen näher ausgeführt, dass allein die bei den Fluggesellschaften eintretenden wirtschaftlichen Auswirkungen einen solchen Tarifabschluss im Bereich der Flugsicherung bewirken können. Schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist auch der Vortrag der Fluggesellschaften, ihre Flugbetriebe wären bei einem Streik der Fluglotsen vollständig lahmgelegt worden. Die am 2. und 8.08.2011 angekündigten Arbeitskämpfe betrafen nur die inländischen Flughäfen. Überdies steht nach der zwischen der DFS und der Gewerkschaft getroffenen Notdienstvereinbarung vom 26.07.2006 bei einem Arbeitskampf Personal für die Erbringung von Flugsicherungsleistungen zur Verfügung, mit dem 25 % des planmäßigen Luftverkehrs abgewickelt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Fluggesellschaften wird die ausschließlich gegen die DFS zielende Stoßrichtung der Streikmaßnahmen nicht dadurch infrage gestellt, dass für dieses Unternehmen bei den gebührenfinanzierten Leistungen – jedenfalls noch im Streikzeitpunkt – das Vollkostendeckungsprinzip galt. Ebenso muss die Stoßrichtung des Streikaufrufs nicht deshalb als gegen die Gewerbebetriebe der Fluggesellschaften gerichtet bewertet werden, weil deren unternehmerische Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme der durch die DFS erbrachten Flugsicherungsdienste abhängt. Die Annahme eines gegen die Unternehmen der Fluggesellschaften gerichteten unmittelbaren Eingriffs scheidet schließlich auch deshalb aus, weil die durch die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu gewährende Luftraumnutzung nicht zu deren Gewerbebetrieben gehört16.

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Die Fluggesellschaften können sich für ihre Auffassung nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.06.1977 zu der streikähnlichen Aktion von Flugleitern (Fluglotsen) im Jahre 1973 berufen17. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelt es sich bei den beabsichtigten Arbeitsniederlegungen am 4. und 9.08.2011 nicht um eine kollektive Aktion einzelner Flugleiter, sondern um eine von der Gewerkschaft als Gewerkschaft getragene Arbeitskampfmaßnahme, die grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Für solche Arbeitskampfmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof keine Aussage getroffen. Seine Ausführungen zu einer kollektiven Amtspflichtverletzung von Beamten sind einzelfallbezogen und nicht auf gewerkschaftlich getragene Streiks übertragbar18.

Entgegen der Auffassung der Fluggesellschaften zwingen die Vorgaben des Unionsrechts nicht zu einer für sie günstigen Auslegung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSd. § 823 Abs. 1 BGB.

Durch die von der Gewerkschaft für den 4. und 9.08.2011 angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen wurden die Fluggesellschaften nicht in ihren durch Unionsrecht geschützten Grundfreiheiten betroffen.

Die von den Fluggesellschaften zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche angeführten Einschränkungen bei der Durchführung ihrer Luftverkehrsleistungen fallen schon nicht in den Anwendungsbereich von Art. 56, 57 AEUV. Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a AEUV). Die danach für gewerblich tätige Unternehmen als Grundfreiheit geltende Dienstleistungsfreiheit wird jedoch durch Art. 58 Abs. 1 AEUV eingeschränkt, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr gelten. Zu diesen zählen nach Art. 100 Abs. 1 AEUV neben den Beförderungen im Eisenbahn, Straßen- und Binnenschiffsverkehr auch die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (Art. 100 Abs. 2 AEUV)19. Der freie Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs unterliegt damit innerhalb des Primärrechts einer besonderen Regelung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gelten für die Luftfahrt, solange der Unionsgesetzgeber nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit nicht20. Lediglich Art. 18 AEUV findet auf Dienstleistungen in der Luftfahrt Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne dieses Artikels fallen21. Der Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV ist vorliegend nicht eröffnet. Nach dessen Abs. 1 ist in ihrem Anwendungsbereich unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dieses Verbot ist für die streitgegenständliche Schadensersatzpflicht ohne Bedeutung.

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§ 823 Abs. 1 BGB ist in Bezug auf die von der Vorschrift als „sonstiges Recht“ geschützte Rechtsposition des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht aufgrund der Vorgaben des Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) dahingehend auszulegen, dass auch die den Fluggesellschaften als mittelbare Betroffene durch die Ankündigung der Arbeitskampfmaßnahmen entstandenen Schäden zu ersetzen sind. Die geltend gemachte Einstandspflicht der Gewerkschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nach Art. 51 Abs. 1 GRCh gelten die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Diese Vorschrift bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, sind die möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der Charta nicht anzuwenden22. Regelungen über die Rechtsstellung von Luftverkehrsunternehmen bei Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs infolge von Einschränkungen der Flugsicherungsleistungen enthält das Unionsrecht aber nicht.

Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht.

Die für die Beurteilung des Anwendungsbereichs von Art. 57, 58 AEUV sowie der Grundrechtecharta geltenden unionsrechtlichen Voraussetzungen sind durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als geklärt anzusehen. Auch die Fluggesellschaften haben keine darauf bezogenen Vorlagefragen formuliert oder ihre Rechtsansichten auf Nachfrage des Bundesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vertieft.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, wonach den Fluggesellschaften aus den zwischen der DFS und der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträgen kein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zusteht, ist frei von Rechtsfehlern. Die Fluggesellschaften sind nicht in den Schutzbereich der zwischen der DFS und der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifwerke einbezogen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in dessen Schutzbereich miteinbezogen werden können. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist23.

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Ein Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, als er die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor schützt, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden. Die Friedenspflicht muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ist vielmehr dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent. Sofern von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wirkt die Friedenspflicht allerdings nicht absolut, sondern relativ. Sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände und verbietet es den Tarifvertragsparteien lediglich, einen bestehenden Tarifvertrag inhaltlich dadurch infrage zu stellen, dass sie Änderungen oder Verbesserungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfrechts durchzusetzen versuchen24. Andere Dritte sind regelmäßig nicht in die schuldrechtlichen Vereinbarungen von Tarifvertragsparteien einbezogen. Eine solche Erweiterung der Haftung für die jeweilige Tarifvertragspartei ist für diese wegen der fehlenden Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Folgen regelmäßig nicht zumutbar. Für eine gegenteilige Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarungen müssen besondere Anhaltspunkte bestehen, an denen es vorliegend jedoch fehlt. Auch die Fluggesellschaften haben keinen darauf gerichteten Vortrag gehalten. Eine Einstandspflicht der Gewerkschaft gegenüber den Fluggesellschaften als Drittbetroffenen scheidet daher von vornherein aus.

Etwaige Ansprüche der Fluggesellschaften aus § 826 BGB sind nicht Gegenstand der Revisionsverfahren. Das Arbeitsgericht hat die Klagen auch insoweit abgewiesen. Es ist schon zweifelhaft, ob die dagegen gerichteten Berufungen überhaupt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten haben. Dies kann indes dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Fluggesellschaften auch insoweit zurückgewiesen. Dagegen wenden sich ihre Revisionen nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2015 – 1 AZR 875/13

  1. BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08, Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140[]
  2. BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08 – aaO[]
  3. BAG 21.06.1988 – 1 AZR 653/86, zu B II 2 b der Gründe, BAGE 59, 48; BGH 18.01.2012 – I ZR 187/10, Rn. 31 mwN, BGHZ 192, 204[]
  4. Löwisch/Meier-Rudolph JuS 1982, 237, 239[]
  5. BGH 9.12 2014 – VI ZR 155/14, Rn.20 mwN; 22.06.2011 – I ZR 159/10, Rn. 75; 20.05.2009 – I ZR 218/07, Rn. 12[]
  6. BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08, Rn. 22 mwN, BAGE 132, 140[]
  7. vgl. BGH 8.01.1981 – III ZR 125/79, zu II der Gründe[]
  8. BGH 18.11.2003 – VI ZR 385/02, zu II 2 c der Gründe; 10.12 2002 – VI ZR 171/02, zu II 2 der Gründe; 21.06.1977 – VI ZR 58/76, zu II 2 a der Gründe[]
  9. grdl. BGH 9.12 1958 – VI ZR 199/57 – BGHZ 29, 65 und 8.06.1976 – VI ZR 50/75 – BGHZ 66, 388; vgl. zur Gleisnutzung BGH 11.01.2005 – VI ZR 34/04; zur Straßennutzung BGH 18.11.2003 – VI ZR 385/02 – und 21.06.1977 – VI ZR 58/76; zur Wasserstraßennutzung BGH 21.12 1970 – II ZR 133/68 – BGHZ 55, 153 und zuletzt Rheinschifffahrtsobergericht Köln 5.09.2014 – 3 U 32/14[]
  10. zuletzt BAG 19.06.2012 – 1 AZR 775/10, BAGE 142, 98[]
  11. ebenso Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I § 26 zu II 3 a; Kissel Arbeitskampfrecht § 74 Rn. 9; Hauer jurisPR-ArbR 7/2014 Anm. 5 [zu ArbG Wesel 23.08.2013 – 6 Ga 22/13 – Antrag eines Binnenschifffahrtsunternehmens auf Unterlassung einer Streikmaßnahme durch Schleusenwärter]; Löwisch/Krauß in AR-Blattei SD Stand November 2004 Arbeitskampf III C 170.03.3 Rn. 34; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 16 Rn. 120; Seiter Streikrecht und Aussperrungsrecht § 34 zu V 1; vgl. auch Hensche in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 18 Rn. 5 ff.; ErfK/Linsenmaier 15. Aufl. Art. 9 GG Rn. 226; aA Adam Das Verhältnis von Arbeitskampfrecht und Schuldrecht S. 84 ff.[]
  12. BAG 19.06.2012 – 1 AZR 775/10, Rn. 39, BAGE 142, 98[]
  13. BAG 23.10.1996 – 1 AZR 269/96, zu II 1 der Gründe[]
  14. BAG 31.10.1995 – 1 AZR 217/95, zu I 2 der Gründe, BAGE 81, 213[]
  15. BAG 26.07.2005 – 1 AZR 133/04, zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247[]
  16. BAG 25.08.2015 – 1 AZR 754/13, Rn. 41 bis 45[]
  17. BGH 16.06.1977 – III ZR 179/75, BGHZ 69, 128; vgl. in der Folge auch BGH 31.01.1978 – VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277; 22.03.1979 – III ZR 24/78; 28.02.1980 – III ZR 131/77, BGHZ 76, 387[]
  18. BAG 25.08.2015 – 1 AZR 754/13, Rn. 46 bis 51[]
  19. Streinz/Müller-Graff EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 57 Rn. 3[]
  20. EuGH 18.03.2014 – C-628/11 – [International Jet Management] Rn. 36; 25.01.2011 – C-382/08 – [Neukirchinger] Rn. 22, Slg. 2011, I-139; 13.12 1989 – C-49/89 – [Corsica Ferries France] Rn. 10, Slg. 1989, I-4441[]
  21. EuGH 18.03.2014 – C-628/11 – [International Jet Management] Rn. 39[]
  22. EuGH 22.05.2014 – C-56/13 – [Érsekcsanádi Mez?gazdasági] Rn. 54[]
  23. BGH 18.02.2014 – VI ZR 383/12, Rn. 9, BGHZ 200, 188[]
  24. BAG 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, Rn. 18, BAGE 123, 134[]
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