Streik – und der Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

Bei einem Streik folgt die unmittelbare Kampfbetroffenheit des Arbeitgebers aus dem Streikaufruf. Mit ihm wird regelmäßig nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines kampfunbeteiligten Unternehmens eingegriffen.

Streik – und der Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

Dem nicht unmittelbar am Arbeitskampf beteiligten Unternehmen steht kein chadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützten „sonstigen Rechten“ gehört das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung seines Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehende Einheit ausmacht1. Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehenden Gewerbebetrieb in den Kreis der „sonstigen Rechte“ des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt. Der „Auffangtatbestand“ ist geschaffen worden, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen1.

Allerdings löst nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz- oder Abwehransprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen – dem allgemeinen Deliktsrecht fremden – Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestandes. Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt2. Fehlte es daran, würde der deliktische Schutz von Betrieben in einen § 823 Abs. 1 BGB systemfremden Ersatz von Drittschäden oder Ersatzansprüche von nur mittelbar Geschädigten ausufern3.

Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen4. Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein5. Die bloße Kenntnis der „Streuwirkung“ einer Verletzungshandlung auf (Dritt-)Unternehmen lässt aber nicht zwingend den Schluss auf die Unmittelbarkeit eines Eingriffs in deren Betriebe zu6. Daher fehlt es an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste7. Dies ist bei Nutzungsbeschränkungen oder -störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb zustehenden Transport- und Versorgungswegen in der Regel anzunehmen8.

Ein Streik greift unmittelbar in das Recht des bestreikten Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kampfgegner9. Bei einem Streik folgt die unmittelbare Kampfbetroffenheit des Arbeitgebers aus dem Streikaufruf. Demzufolge fehlt es gegenüber einem kampfunbeteiligten Arbeitgeber regelmäßig an einer Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in dessen Gewerbebetrieb, mag sein Unternehmen auch durch den Streik beeinträchtigt sein10.

Die Absehbarkeit einer möglichen größeren wirtschaftlichen Schädigung Dritter durch eine Betriebseinschränkung bei dem bestreikten Unternehmen erweitert nicht den Kreis der Kampfgegner oder tauscht diese aus. Im Übrigen wird Arbeitskampfdruck nicht ausschließlich durch wirtschaftliche Schädigung ausgeübt; er kann auch psychischer Art sein und auf Selbstverstärkungs, Ansehens- oder Reputationsverlusteffekte setzen. So vermag bei einem Unterstützungsstreik die damit gezeigte Solidarität durchaus die Kampfbereitschaft der den Hauptarbeitskampf führenden Gewerkschaftsmitglieder zu stärken. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um die Mitglieder derselben Gewerkschaft handelt11.

Die Stoßrichtung der Streikaktion muss auch nicht deshalb als gegen die Gewerbebetriebe nicht unmittelbar bestreikter Uunternehmen gerichtet bewertet werden, weil deren unternehmerische Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme der durch das bestreikte Unternehmen erbrachten Dienste abhängt12. Diese funktionale Verflechtung modifiziert nicht den deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach kein Ersatz für mittelbare Vermögensschäden geschuldet wird, die Dritte bei Verletzung ihrer Rechtsgüter durch eine Reflexwirkung erleiden.

Bei einem gewerkschaftlich getragenen Unterstützungsstreik geht es um eine Unterstützung des gegen den unmittelbaren tariflichen Gegenspieler gerichteten Hauptarbeitskampfes, bei dem dieser darüber entscheiden kann, ob er gewerkschaftliche Streikforderungen erfüllt.

Es ist anerkannt, dass die Arbeitspflicht der streikenden Arbeitnehmer suspendiert ist, wenn diese einen an sie gerichteten Streikaufruf befolgen und gegenüber dem Arbeitgeber ihre Teilnahme am Streik erklären13.

Auch die Entscheidungen des erkennendas Bundesarbeitsgerichts zum Schadensersatz wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei einer Betriebsblockade14 geben für eine andere Beurteilung der Betriebsbezogenheit des Unterstützungsstreiks nichts her. Die vorliegende Arbeitskampfmaßnahme ist weder dem äußeren Bild nach noch von ihrem Wirkmechanismus her eine Betriebsblockade, die typischerweise eine über die kollektive Arbeitsniederlegung hinausgehende äußerliche physische Absperrung des Betriebs betrifft. Vor allem lag ihre Zielrichtung nicht in der Verhinderung eines von mehreren Unternehmen arbeitsteilig verfassten Produkts; nur aus einem solchen Umstand hat das Bundesarbeitsgericht aber überhaupt auf die Stoßrichtung einer Blockade gegen alle an der Produkterstellung beteiligten Unternehmen schließen können15. Vorliegend ging es nicht um die Vereitelung einer von mehreren Unternehmen gemeinsam erbrachten Leistung. Vielmehr sollte das bestreikte Unternehmen mittels Ausübung kollektiven Drucks zu einem Zugeständnis im Tarifkonflikt bewegt werden. Die hierdurch bedingten Betriebsablaufstörungen bei dritten Unternehmen als „Abnehmer“ der Leistung waren schlichte Folge des Leistungsausfalls.

Darüber hinaus ist der Grad der wirtschaftlichen Schädigung bei einem unmittelbar von einem (Unterstützungs-)Streik betroffenen Unternehmen grundsätzlich kein Kriterium, die deliktsrechtliche Haftung bei einem drittbetroffenen Gewerbetreibenden entgegen der Intention des § 823 Abs. 1 BGB auszudehnen. Bei einem Streik korrespondiert die Intensität der wirtschaftlichen Schädigung des bestreikten Arbeitgebers immer mit dessen Unternehmenszweck und -betätigung, weswegen auch die monetären Risiken für eine streikführende Gewerkschaft bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf unterschiedlich sein können. Ungeachtet dessen ist die Beklagte nicht von jeglichem Risiko rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen freigestellt. Von ihr organisierte kampfweise Störungen eines Unternehmens können rechtswidrig in den deliktisch geschützten Bestand des kampfbetroffenen Unternehmens eingreifen und als Verletzung dessen Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schadensrechtliche und negatorische Folgen auslösen.

Auch einen Schadensersatzanspruch drittbetroffener Unternehmen nach § 826 BGB verneint das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall. Auch bei einer unterstellten Rechtswidrigkeit des Unterstützungsstreiks wäre jedenfalls eine mit ihm einhergehende sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des drittbetroffenen Unternehmens nicht anzunehmen.

Die von der Gewerkschaft initiierte, angekündigte, unter Leistung von Notdienstarbeiten durchgeführte und bereits nach der Planung auf sechs Stunden begrenzte kollektive Arbeitsniederlegung bezweckte die Unterstützung des geführten Arbeitskampfes. Darin drückt sich – selbst bei Unrechtmäßigkeit des Streiks – kein besonderer Unrechtsgehalt aus. Auch wenn die in der streikaufrufenden Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer als Spezialisten in Schlüsselstellungen über ein nicht geringes Macht- und Druckpotential verfügen, ist der Streik weder besonders verwerflich noch missbräuchlich gewesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2015 – 1 AZR 754/13

  1. BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08, Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140[][]
  2. BGH 18.01.2012 – I ZR 187/10, Rn. 31 mwN, BGHZ 192, 204; BAG 21.06.1988 – 1 AZR 653/86, zu B II 2 b der Gründe, BAGE 59, 48[]
  3. Löwisch/Meier-Rudolph JuS 1982, 237, 239[]
  4. BGH 9.12 2014 – VI ZR 155/14, Rn.20 mwN; 22.06.2011 – I ZR 159/10, Rn. 75; 20.05.2009 – I ZR 218/07, Rn. 12[]
  5. BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08, Rn. 22 mwN, BAGE 132, 140[]
  6. BGH 8.01.1981 – III ZR 125/79, zu II der Gründe[]
  7. BGH 18.11.2003 – VI ZR 385/02, zu II 2 c der Gründe; 10.12 2002 – VI ZR 171/02, zu II 2 der Gründe; 21.06.1977 – VI ZR 58/76, zu II 2 a der Gründe[]
  8. grdl. BGH 9.12 1958 – VI ZR 199/57 – BGHZ 29, 65; 8.06.1976 – VI ZR 50/75 – BGHZ 66, 388; vgl. zur Gleisnutzung BGH 11.01.2005 – VI ZR 34/04; zur Straßennutzung BGH 18.11.2003 – VI ZR 385/02; 21.06.1977 – VI ZR 58/76; zur Wasserstraßennutzung BGH 21.12 1970 – II ZR 133/68 – BGHZ 55, 153; zuletzt Rheinschifffahrtsobergericht Köln 5.09.2014 – 3 U 32/14[]
  9. zuletzt BAG 19.06.2012 – 1 AZR 775/10, BAGE 142, 98[]
  10. ebenso Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I § 26 II 3 a; Kissel Arbeitskampfrecht § 74 Rn. 9; Hauer jurisPR-ArbR 7/2014 Anm. 5 [zu Arbeitsgericht Wesel 23.08.2013 – 6 Ga 22/13 – Antrag eines Binnenschifffahrtsunternehmens auf Unterlassung einer Streikmaßnahme durch Schleusenwärter]; Löwisch/Krauß AR-Blattei SD 134 Stand November 2004 Arbeitskampf III C 170.03.3 Rn. 34; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 16 Rn. 120; Seiter Streikrecht und Aussperrungsrecht § 34 V 1; vgl. auch Däubler/Hensche Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 18 Rn. 5 ff.; ErfK/Linsenmaier 15. Aufl. Art. 9 GG Rn. 226; aA Adam Das Verhältnis von Arbeitskampfrecht und Schuldrecht S. 84 ff.[]
  11. vgl. BAG 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, Rn. 34, BAGE 123, 134[]
  12. aA Scharff BB 2015, 1845, 1848 f.; Sprenger BB 2013, 1146, 1147 f.; wohl auch Czerny/Frieling Anm. LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 92a[]
  13. BAG 26.07.2005 – 1 AZR 133/04, zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247[]
  14. BAG 21.06.1988 – 1 AZR 653/86, BAGE 59, 48; 8.11.1988 – 1 AZR 417/86, BAGE 60, 101[]
  15. vgl. BAG 21.06.1988 – 1 AZR 653/86, zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 59, 48[]