Streitwert für die Klage gegen eine befristete Arbeitszeiterhöhung

§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass der Streitwert nicht nur bei Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei einer Befristung nur einzelner Arbeitsbedingungen höchstens mit einem Quartalsbezug zu bemessen ist.

Streitwert für die Klage gegen eine befristete Arbeitszeiterhöhung

Dies folgt zum einen aus Erwägungen zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung1.

Dass auch der Streit um den Fortbestand einzelner Arbeitsbedingungen von der gesetzgeberischen Wertung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst ist, erhellt auch ein Blick auf den Maßstab der Überprüfung der Wirksamkeit solcher Bedingungen. Zwar sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen die Vorschriften des TzBfG nicht anwendbar, sondern es erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang bedarf es jedoch zur Annahme einer nicht ungerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB solcher Umstände, die auch bei einem gesonderten Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung dessen Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden2. Aus dieser faktischen Gleichbehandlung des Prüfungsmaßstabs folgt deshalb auch eine solche der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses sowohl der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen als auch der des gesamten Arbeitsverhältnisses.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 5 Ta 11/13

  1. LAG Baden-Württemberg 17.08.2009 – 5 Ta 49/09; und 07.03.2012 – 5 Ta 9/12[]
  2. BAG 15.12.2011 – 7 AZR 394/10 – Juris[]