Für Auszubildende gilt der gleiche Streitwert wie bei entsprechenden Statusverfahren für Arbeitnehmer: Der Streitwert in Beschlussverfahren, die eine Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG betreffen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten – also mit drei Monatsgehältern.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat im hier entschiedenen Fall den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Auszubildenden nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebende Wertung mit einer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erzielbaren Vierteljahresvergütung bemessen.
Der Antrag der Arbeitgeberin nach § 78 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG ist im Verhältnis zwischen dem Betriebsrat und seinen Verfahrensbevollmächtigten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten, wobei eine Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebende Wertung zu erfolgen hat.
Für den Betriebsrat stellt der Antrag eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar und ist entsprechend unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen.
Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen. Dabei stellt der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte Wert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen einen Regelwert dar, der nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet1.
Gleichwohl wird in Rechtsprechung2 und Literatur3 überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Antrag des Arbeitgebers nach § 78a Abs. 4 Nrn. 1 oder 2 BetrVG in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten ist.
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Zwar sprechen gegen die Heranziehung der Wertvorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG dogmatische Gesichtspunkte, eine praktikable, vorhersehbare und transparente Festsetzung der Werte der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung allgemeiner Überlegungen im arbeitsgerichtlichen Streitwertrecht lässt jedoch eine Heranziehung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG angezeigt erscheinen. Diese Überlegungen haben die Kammer schon im Rahmen der Bewertung eines Verfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG zur Heranziehung des Gedankens des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bewogen4. Sie gelten im Kern auch für das Verfahren gemäß § 78a Abs. 4 BetrVG.
Ausgangspunkt für die Bewertung und damit die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsratsgremiums für ein Verfahren auf Feststellung des Nichtzustandekommens oder der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 BetrVG ist und bleibt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Ausgehend von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgegebenen Regelwert5 sind die Interessen des Betriebsratsgremiums zu bewerten. Dabei kommt dem Organisationsschutzinteresse des Betriebsrats im weiteren Sinne im Rahmen des Verfahrens gemäß § 78a BetrVG erhebliches Gewicht zu. Zielrichtung des Abweisungsantrags des Betriebsrats ist die Respektierung als Organ der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat ist durch das Verfahren in seiner wirtschaftlichen Stellung als Organ nicht von den Auswirkungen des Antrags betroffen. Es geht ausschließlich um die Frage, inwieweit der Arbeitgeber durch die beabsichtigte Maßnahme die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats zu Unrecht stört, wenn er als Folge der beabsichtigten Nichtbegründung oder Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung in die personelle Zusammensetzung der Gremien der Betriebsverfassung eingreift.
Anders als in Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist zwar nicht die Organstellung des Betriebsrats selbst betroffen. Der Betriebsrat hat jedoch gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG eng mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammenzuarbeiten. Gemäß §§ 65 Abs. 2, 67 BetrVG haben die Gremien wechselseitige Teilnahme und – im Falle des § 67 Abs. 2 BetrVG – sogar Stimmrechte. Diese Teilhaberechte sind allesamt nicht vermögensrechtlicher Natur und bei der Festsetzung des Interesses des Betriebsrats an der ungehinderten Wahrnehmung seiner Aufgaben als wertbildende Faktoren mitzuberücksichtigen.
Diese Gesichtspunkte werden gerade in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG in besonderem Maße von Gesichtspunkten des Bestandsschutzes des betroffenen Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung beeinflusst und sogar überlagert. Dies wird besonders deutlich, wenn man die Interessenlage des Arbeitgebers und des betroffenen einzelnen Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung ins Auge fasst. Zwar sind deren Interessen gerade nicht zwingend deckungsgleich mit den Interessen des Betriebsratsgremiums, unbeachtlich sind sie aber nicht. Denn letztlich geht es um die Zusammensetzung des um die JAV-Vertreter erweiterten Gremiums der Betriebsverfassung.
Für eine Ausrichtung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit an die Wertung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG spricht auch, wenn man die weiteren im Nachgang zu einem Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG möglichen Wertfestsetzungsverfahren mit in die Betrachtung einbezieht. Neben dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Wertfestsetzungsverfahren zwischen dem Betriebsratsgremium, seinen Verfahrensbevollmächtigten und der Arbeitgeberin sind regelmäßig noch im Verhältnis der Arbeitgeberin und ihren Verfahrensbevollmächtigten und im Verhältnis der JAV und deren Verfahrensbevollmächtigten ein Wertfestsetzungsverfahren durchzuführen. In diesen beiden Wertfestsetzungsverfahren liegt eine Anlehnung an die Wertungen aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG im Hinblick auf die Wirkung des Beschlussverfahrens nach § 78a Abs. 4 BetrVG noch viel näher.
Weiter ist zu beachten, dass durch eine Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei der Wertfestsetzung auch kaum einleuchtende Wertungsdifferenzen zwischen dem Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG einerseits und dem möglicherweise noch nachfolgenden Urteils- oder Beschlussverfahren andererseits6 verhindert werden können. Es ist nur schwerlich nachvollziehbar, dass im vorangehenden Beschlussverfahren mangels greifbarer, eine Abweichung vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG rechtfertigender Umstände des konkreten Beschlussverfahrens eine Bewertung mit einem Betrag in Höhe von EUR 4.000,00 erfolgen muss, während im nachfolgenden Urteils- oder Beschlussverfahren eine Bewertung mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts erfolgt.
Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass gerade in Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG die ansonsten im Rahmen von Bewertungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG heranzuziehenden Gesichtspunkte, wie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit des Ausgangsfalles, Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, sich kaum von denen eines Bestandsschutzverfahrens unterscheiden. In Beschlussverfahren wird die Frage der Begründung oder Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Auszubildenden mit bindender Wirkung beurteilt. Damit ist aber der Aufwand und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit eines Beschlussverfahrens und der damit für den Rechtsanwalt verbundene Aufwand dem eines Bestandsschutzverfahrens sehr stark angenähert. Dies gilt nicht nur für den den Arbeitgeber oder das einzelne Mitglied der JAV vertretenden Rechtsanwalt, sondern auch für den das Betriebsratsgremium vertretenden Rechtsanwalt. Dieser muss sich mit dem Vortrag des Arbeitgebers zur Nichtbegründung oder Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Mitglied der JAV auseinandersetzen.
Auch ein Vergleich mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG gebietet keine andere Beurteilung. Die Beschwerdekammer hat in zahlreichen Entscheidungen betreffend Wertfestsetzungsbeschwerden in Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG bereits entschieden, dass in diesen Verfahren eine Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (früher § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG a.F.) nicht in Betracht kommt7. Im Unterschied zum Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG ist am Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG der einzelne betroffene Arbeitnehmer nicht Beteiligter des Beschlussverfahrens, und eine Bindungswirkung der Entscheidung auf ein nachfolgendes oder parallel stattfindendes Urteils- oder Beschlussverfahren ist nicht gegeben.
Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für ein Anlehnen an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und damit eine Ausrichtung des Wertes am möglichen Einkommen des Mitglieds der JAV. Die Festsetzung des Wertes hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Beschlussverfahrens für alle Beteiligten hinsichtlich der Vergütung der verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Der Arbeitgeber hat sowohl seinen eigenen verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt zu bezahlen als auch im Hinblick auf § 40 BetrVG den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt des Betriebsratsgremiums. Er hat deshalb ein Interesse bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens, die insoweit zu erwartenden Kosten sicher abschätzen können. Das gleiche Interesse hat aber auch das einzelne Mitglied der JAV, das regelmäßig seinen Verfahrensbevollmächtigten selbst zu bezahlen hat. Auch die mit der Vertretung in Beschlussverfahren beauftragten Rechtsanwälte haben ein Interesse an einer vorhersehbaren und transparenten Wertfestsetzung. Eine solche ist am ehesten durch eine Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu erreichen. Eine im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mögliche Erhöhung oder Absenkung des Wertes durch Vervielfachung bzw. Teilung des Regelwerts ist demgegenüber nicht hinreichend vorhersehbar, rechtssicher und transparent.
Der Höhe nach erscheint der Ansatz der Vergütung bei Einstieg in den Ausbildungsberuf angezeigt. Denn nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nach allgemeiner Auffassung8 dasjenige Bruttoentgelt zugrundezulegen, das der Arbeitnehmer bei (Fort)bestand des Arbeitsverhältnisses in dem auf den streitigen Beendigungstermin folgenden Vierteljahr erzielen würde. Die einschlägige Vergütung beliefe sich auf EUR 2.546,00 brutto pro Monat, woraus ein Vierteljahresverdienst von EUR 7.638,00 resultiert.
An dem Beschwerdeverfahren sind nur die beschwerdeführende Arbeitgeberin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, der Betriebsrat, der einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Arbeitgeberin nach § 40 BetrVG geltend machen kann, und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als diejenigen, deren Gebührenanspruch letztlich ermittelt werden soll, beteiligt. Eine Beteiligung der ursprünglichen Auszubildenden, um deren Nichtübernahme in ein Arbeitsverhältnis es der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren ging, sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung scheidet im Wertfestsetzungsverfahren aus, da dieses für diese keinerlei Bedeutung hat. Diese waren auch am Wertfestsetzungsverfahren selbst nicht zu beteiligen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2011 – 5 Ta 90/11
- LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 – 5 Ta 137/10[↩]
- LAG Thüringen. 20.03.2007 – 8 Ta 26/07; LAG Hamburg 26.10.2006 – 7 Ta 18/06, NZA-RR 2007, 154[↩]
- GK-ArbGG/Schleusener Bearbeitungsstand September 2010 § 12 ArbGG, Rn. 465 mwN[↩]
- 02.11.2009 – 5 Ta 113/09, NZA-RR 2010, 102[↩]
- vgl. LAG Baden-Württemberg, 10.12.2004 – 3 Ta 196/04[↩]
- vgl. hierzu Fitting BetrVG 25. Aufl. § 78a Rn. 61 mwN[↩]
- LAG Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 5 Ta 33/09; 28.09.2009 – 5 Ta 58/09; 28.09.2009 – 5 Ta 77/09; 28.09.20009 – 5 Ta 78/09; 28.09.2009 – 5 Ta 79/09[↩]
- vgl. BAG, 19.07.1973 – 2 AZR 190/73, AP ArbGG 1953 § 12 Nr. 20; LAG Baden-Württemberg, 07.12.2009 – 5 Ta 133/09[↩]











