Streitwert für personelle Einzelmaßnahmen

Für die Bewertung von Streitigkeiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung eines Mitarbeiters als Leiharbeitnehmer gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg1, dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Streitwert für personelle Einzelmaßnahmen

In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000, 00 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000, 00 € anzunehmen. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.

Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 (und Satz 2) GKG hat die Beschwerdekammer mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisierung hat sie insoweit abgelehnt. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die – mit unterschiedlichen Ausprägungen – die Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG in den Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und § 99 BetrVG zur Ermessenskonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die frühere Beschwerdekammer 3 in dem Beschluss vom 10.12 2004 – 3 Ta 196/04 – zur 5 Ta 118/12 – Beschluss vom 13.06.2012Wertfestsetzung in einem Verfahren nach § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen können auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden2.

Infolgedessen ist zu prüfen, ob wertbestimmende Faktoren erkennbar sind, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Die Bewertung des eigenständigen, auf § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestützten Antrags der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass die personelle Einzelmaßnahme gemäß Position 1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist ebenfalls dem Maßstab des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen3.

Der Wert des Antrags muss jedoch den Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG unterschreiten4. Angemessen erscheint insoweit der Ansatz des halben Werts des Zustimmungsersetzungsverfahrens5.

Dies ist hier in Bezug auf den ersten namentlich bezeichneten Mitarbeiter C. nicht der Fall. Zwar handelt es sich nur um eine vorübergehende Einstellung vom 02.11.2011 bis 31.07.2012. Dies hat jedoch im Hinblick darauf, dass es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG geht, letztlich keine Auswirkungen1.

Hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsverfahrens betreffend die 20 weiteren Mitarbeiter sind jedoch Anhaltspunkte ersichtlich, die eine erhebliche Abweichung nach unten vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Insoweit ist das Begehren der Arbeitgeberin auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von 21 namentlich bezeichneten Arbeitnehmer zwar in einen Antrag gekleidet. Tatsächlich liegt jedoch eine objektive Antragshäufung vor, weshalb jedes einzelne Feststellungsbegehren einer separaten Bewertung zu unterziehen ist.

Allerdings rechtfertigen die Umstände des Einzelfalles bezüglich der namentlich bezeichneten Mitarbeiter unter den Nrn. 2-21 der Aufstellung einen gravierenden Abschlag vom Anknüpfungswert. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit durchgängig um gleichgelagerte Sachverhalte handelt, bei denen lediglich die betriebliche Abteilung sowie der Beginn des Einsatzes teilweise unterschiedlich sind. Die Arbeitgeberin hat bereits nur einen Antrag für alle 21 Mitarbeiter mit gleicher Begründung eingereicht. Der Betriebsrat hat den Zustimmungsbegehren der Arbeitgeberin mit einheitlicher Begründung widersprochen. Auch im weiteren Verfahren sind die 21 Mitarbeiter einheitlich behandelt worden, so dass der entsprechende Arbeitsaufwand und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es rechtfertigt, einen erheblichen Abschlag vom Anknüpfungswert zu machen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält es für angemessen, für jeden der 20 Mitarbeiter lediglich 10 % des Anknüpfungswertes, also jeweils 400, 00 €, anzusetzen. Die Wertvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erscheinen überhöht.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13

  1. LAG Baden-Württemberg 30.07.2009 – 5 Ta 33/09[][]
  2. LAG Baden-Württemberg 30.07.2009 – 5 Ta 33/09; 5.03.2010 – 5 Ta 39/10[]
  3. ständige Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg, zuletzt 6.07.2010 – 5 Ta 116/10[]
  4. GK-ArbGG/Schleusener 81. Ergänzungslieferung November 2012 § 12 Rn. 474[]
  5. LAG Baden-Württemberg 28.09.2009 – 5 Ta 68/09 – zu II 2 der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 28.03.2008 – 17 Ta (Kost) 6027/08 – RVGreport 2008, 275; GK-ArbGG/Schleusener 81. Ergänzungslieferung November 2012 § 12 Rn. 474 mwN aus der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte[]