„Vergütungsgruppe“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-Bund) in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich – auch beispielsweise nach bereits zuvor erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg – eingruppiert war und nicht seine „originäre“ Vergütungsgruppe.
In dem jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit war es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 2 zustand, sie zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 39 erreicht hatte, von der Vergütungsgruppe V c BAT in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet wurde und im Wege eines Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs nicht mehr höhergruppiert werden konnte. Fraglich ist allein, ob es sich bei der in Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund genannten Vergütungsgruppe V c um die tatsächlich von der Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD erreichte Vergütungsgruppe handelt, oder ob nur eine diesbezüglich „originäre“ Vergütungsgruppe entscheidend ist. Nach Maßgabe der es insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nach Auslegung der tariflichen Regelung unter Berücksichtigung des Willens der Tarifvertragsparteien und der Entstehungsgeschichte der Regelung nimmt das Landesarbeitsgericht nunmehr an, dass es für einen Anspruch auf Strukturausgleich allein auf die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD erreichte Vergütungsgruppe ankommt, gleichgültig ob dem ein vorheriger Aufstieg vorangegangen ist. Damit steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zu.
Allerdings ergibt sich diese Auslegung der tariflichen Norm nicht bereits aus ihrem Wortlaut. Dieser ist nicht eindeutig1.
Weder aus der Systematik der tariflichen Regelung noch aus deren Sinn und Zweck lässt sich ein klares Auslegungsergebnis ableiten. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 20082 eine andere Auffassung vertreten, die zu einem klaren Auslegungsergebnis zu Lasten der Klägerin führte. An die gegenteilige Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 22. April 20103 ist das Landesarbeitsgericht nach § 563 Abs. 2 ZPO gebunden.
Nach dieser bindenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts führt auch weder der Gesichtspunkt der Praktikabilität oder ein Vergleich mit Überleitungstarifverträgen anderer Tarifparteien zu einem hier maßgeblichen Auslegungsergebnis, so dass es auf den übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ankomme, wie er sich in der Entstehungsgeschichte der Regelung zum Strukturausgleich manifestiert haben könnte. Ein solcher vom Bundesarbeitsgericht als Auslegungsmittel benannter übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien, dass es für die Gewährung eines Strukturausgleichs auf die „originäre“ Vergütungsgruppe und nicht auf die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich (gegebenenfalls nach einem vorangegangenen Aufstieg) erreichte Vergütungsgruppe ankommt, besteht aber nicht. Insbesondere lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung nichts hierfür ableiten.
Entgegen der Ansicht des beklagten öffentlichen Arbeitgebers, die auch vom Bundesministerium des Innern im Rahmen der vom Landesarbeitsgericht eingeholten Tarifauskunft vorgetragen wurde, kann der „Niederschrift über die bilaterale Sitzung Bund und ver.di am 10. Mai 2005 zum Entwurf TVÜ in Berlin“ kein gemeinsamer Wille der Tarifvertragsparteien entnommen werden, dass es für einen Anspruch auf Strukturausgleich im Rahmen der Anlage 3 zum TVÜ-Bund auf die „originäre“ und nicht die aktuelle, tatsächliche Eingruppierung zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD ankommt. Zwar kann aus III. vorletzter Absatz dieser Niederschrift abgelesen werden, dass die Tarifvertragsparteien zwischen Vergütungsgruppen (Fallgruppen) mit und ohne Aufstieg unterschieden haben. Ausdrücklich werden an dieser Stelle der Niederschrift aber nur Vergütungsgruppen (Fallgruppen) „mit“ Aufstieg genannt, nicht aber Vergütungsgruppen (Fallgruppen) „ohne“ oder gar „nach“ Aufstieg. Die Niederschrift gibt an dieser Stelle nichts für eine Auslegung her, die Tarifvertragsparteien hätten einen gemeinsamen Regelungswillen gehabt, der zwischen Vergütungsgruppen (Fallgruppen) unterscheidet, aus denen es von vornherein keinen Aufstieg gibt und solchen, bei denen es keinen (weiteren) Aufstieg gibt, weil ein gegebenenfalls möglicher Aufstieg im Zeitpunkt der Überleitung schon absolviert wurde. Die Niederschrift ist an dieser Stelle eher allgemein gehalten. Aus dem dortigen Fehlen einer klaren Differenzierung zwischen Vergütungsgruppen (Fallgruppen) mit bereits anfänglich fehlender Aufstiegsmöglichkeit und solchen, bei denen nach erfolgtem Aufstieg kein weiterer Aufstieg zum Überleitungszeitpunkt mehr möglich war, erlaubt nicht einen „Umkehrschluss“, wie ihn das Bundesministerium des Innern vornimmt, wonach die Bezeichnung „ohne“ in Spalte 3 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nur auf solche Vergütungsgruppen (Fallgruppen) zu beziehen sei, die bereits anfänglich keine Aufstiegsmöglichkeit vorsahen. Vielmehr spricht die fehlende Differenzierung in der Niederschrift dafür, dass Vergütungsgruppen (Fallgruppen) „ohne“ Aufstieg die sein sollten, aus denen zum Zeitpunkt der Überleitung tatsächlich kein Aufstieg – gleich aus welchem Grund – mehr möglich ist. Hierfür spricht auch der Umstand, dass Erwartungen der Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Aufstieg in eine andere Vergütungsgruppe (Fallgruppe) gezielt in den §§ 8, 9 TVÜ-Bund geregelt sind, wodurch ein diesbezüglicher so genannter „Exspektanzverlust“ durch die dortigen Maßnahmen gemildert werden soll. Dies lässt es eher vermuten, dass im Rahmen des § 12 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 von den Tarifvertragsparteien andere „Exspektanzverluste“ gemildert werden sollten, insbesondere in Bezug auf künftige Lebensaltersstufen. Die von der Beklagten und vom Bundesinnenministerium in Bezug genommene Niederschrift vom 10.05.2005 steht dieser Ansicht nicht entgegen. Jedenfalls gibt ihre offene, zum Teil vage Formulierung, die auf die hier interessierende Unterscheidung von Vergütungsgruppen (Fallgruppen) mit anfänglich fehlender Aufstiegsmöglichkeit und solchen mit zwischenzeitlich (weil bereits geschehenem Aufstieg) fehlender Aufstiegsmöglichkeit nicht eingeht, nichts für die Annahme eines übereinstimmenden Regelungswillens der Tarifvertragsparteien zur Frage der Maßgeblichkeit einer originären Eingruppierung her.
Auch aus den von den Tarifvertragsparteien anlässlich der Tarifvertragsverhandlungen verwendeten Berechnungsbeispielen lässt sich nicht auf einen gemeinsamen Regelungswillen zur Maßgeblichkeit der „originären“ Eingruppierung schließen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien getrennte Beispielsberechnungen für Angestellte in Vergütungsgruppe I b BAT nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe II a BAT und solche, die unmittelbar in Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert waren, ohne die Möglichkeit eines weiteren Aufstiegs, angestellt. Allerdings fehlt bereits eine solche Berechnung für die hier maßgebliche Fallvariante eines Angestellten in der Vergütungsgruppe V c BAT nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe VI b BAT und solchen, die „originär“ in Vergütungsgruppe V c BAT ohne die Möglichkeit weiteren Aufstiegs eingruppiert waren. Darum sind die Berechnungen offenkundig nur beispielhaft und versuchen nicht alle Fälle zu erfassen. Diese Beispielberechnungen lassen daher keinen klaren Rückschluss auf den übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zu. Offenkundig wurden hier zwar viele, aber doch nicht alle, sondern nur einigermaßen repräsentative Varianten durchgerechnet, so dass man aus diesen Beispielen nicht den Schluss ziehen kann, nur die dort erfassten Varianten sollten auch Gegenstand der späteren tarifvertraglichen Regelung sein. Wie das Bundesministerium des Innern mitgeteilt hat, war die Variante Vergütungsgruppe V c BAT nach Aufstieg aus VI b BAT gar nicht Gegenstand der Verhandlungen zum Strukturausgleich. Darum ist es um so fernliegender, hier einen gemeinsamen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien anzunehmen.
Wie das Bundesministerium des Innern mitgeteilt hat, betreffen die Beispielsrechnungen jeweils „Lebenserwerbsverläufe“, wobei zwischen solchen „mit“ und „ohne“ Aufstieg unterschieden worden sei. Da es um die Erfassung der gesamten Dauer des Erwerbslebens geht, kommt es auf die Variante „nach“ Aufstieg nicht an, so dass es verständlich ist, dass dieser Begriff hier nicht auftaucht. Da es bei den Beispielsrechnungen aber um das gesamte Erwerbsleben der Beschäftigten geht ist auch nachvollziehbar, warum insoweit etwa bei den Vergütungsgruppen II a BAT und I b BAT getrennte Betrachtungen nach der jeweils „originären“ Vergütungsgruppen angestellt werden. Dies sagt aber nichts über einen gemeinsamen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zu der Frage aus, wie der Begriff „ohne“ in Spalte 3 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund zu verstehen ist, soll doch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der 1. Oktober 2005 sein – und nicht eine Betrachtung des Lebenserwerbsverlaufs. Dann spricht aber auch mehr dagegen, dass die Tarifvertragsparteien in Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund den gemeinsamen Willen gehabt haben, hier nicht auf die tatsächliche Lage zum Stichtag abzustellen.
Insbesondere kann den Beispielsrechnungen nicht ein diesbezüglicher gemeinsamer Regelungswille der Tarifvertragsparteien entnommen werden, Vergütungsgruppen ohne „originären“ Aufstieg und solche mit fehlender (weiterer) Aufstiegsmöglichkeit nach bereits geschehenem Aufstieg auch im Ergebnis unterschiedlich zu behandeln. Selbst wenn punktuell getrennte Berechnungen durchgeführt werden, kann dies ebenso gut geschehen, um einen Überblick dafür zu bekommen, ob und inwieweit sich diese Varianten überhaupt wirtschaftlich unterscheiden. Ob und inwieweit daraus in den tarifvertraglichen Vereinbarungen der gemeinsame Schluss gezogen wurde, diese Varianten im Detail auch unterschiedlich zu behandeln, ist zumindest offen. Nach der Niederschrifterklärung Nr. 1 zu § 12 TVÜ-Bund waren sich die Tarifvertragsparteien vielmehr darüber im Klaren, dass es um eine Regelung einer großen Anzahl von Fällen mit notwendigerweise vereinfachenden Lösungen auf Kosten der Einzelfallbetrachtung geht. Dies spricht eher gegen die Annahme einer feinsinnigen Unterscheidung von anfänglich fehlender und im Überleitungszeitpunkt tatsächlich fehlender (weiterer) Aufstiegsmöglichkeit. Um so weniger kann aus den Beispielrechnungen ein diesbezüglich gemeinsamer Regelungswille abgeleitet werden.
Nach den ergänzenden Ausführungen der beklagten Arbeitgebers hätten die Tarifvertragsparteien drei Fallvarianten regeln wollen:
- Beschäftigte mit noch ausstehendem Aufstieg; dieser Fall sei in § 8 TVÜ-Bund geregelt worden. Der Aufstieg könne nachgeholt werden.
- Beschäftigte ohne Aufstiegsmöglichkeit; dieser Fall werde von § 12 TVÜ-Bund erfasst. In den in der Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen würden Exspektanzverluste durch einen Strukturausgleich abgemildert.
- Beschäftigte nach bereits erfolgtem Aufstieg; für diese Fallvariante habe kein Regelungsbedarf bestanden, da diese Beschäftigten schon mit einer höheren Vergütungsgruppe in den TVöD übergeleitet worden seien und durch die Überleitung keine abzumildernden Exspektanzverluste zu erwarten hätten.
Diese Ausführungen können das Landesarbeitsgericht jedoch nicht überzeugen: enn die Tarifvertragsparteien bei der Fallgruppe (3) keine abzumildernden Exspektanzverluste gesehen haben sollten wäre nicht verständlich, warum es Solches bei der Fallgruppe (2) abzumildern gegeben hätte, wo es von Anfang an nicht einmal die „Exspektanz“ auf eine höhere Vergütungsgruppe gegeben hat. Soweit die Tarifvertragsparteien aber bei der Fallgruppe (2) im Rahmen des § 12 TVÜ-Bund und der Anlage 3 hierzu einen Bedarf für eine Abmilderung eines Exspektanzverlustes gesehen haben, kann sich dieser offenkundig nicht auf das Entgehen einer höheren Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs bezogen haben, sondern nur auf die höhere Vergütung durch das Vorrücken in den Lebensaltersstufen. Der diesbezüglichen „Exspektanz“ geht ein Arbeitnehmer aber verlustig, gleichgültig, ob die in Anlage 3 zum TVÜ-Bund genannte Vergütungsgruppe seine „originäre“ Vergütungsgruppe ist, oder eine im Wege bereits erfolgten Aufstiegs erreichte Vergütungsgruppe. Wenn die Tarifvertragsparteien nach den Ausführungen der Beklagten den Willen gehabt haben, bei Arbeitnehmern, die von vornherein keine Erwartung auf einen Aufstieg hatten, etwas „abzumildern“ spricht nichts für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten diese Art von „Abmilderung“ (die dann wohl nur auf die entgehenden Lebensaltersstufen bezogen sein kann), nicht denen zubilligen wollen, die wegen bereits geschehenen Aufstiegs keine Vergütungssteigerung durch einen weiteren Aufstieg zu erwarten hatten und darum vom Entfallen der Lebensaltersstufen in gleicher Weise betroffen gewesen sind.
Aus den Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Oktober 2005 und vom 10. August 2007 kann gerade nicht auf einen gemeinsamen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, wonach es bei der Anlage 3 zum TVÜ-Bund auf die „originäre“ Vergütungsgruppe ankomme. Vielmehr geben diese Rundschreiben allein die Sichtweise einer der beiden Tarifvertragsparteien wieder. Dem steht nicht entgegen, dass sich die andere tarifschließende Partei, die Gewerkschaft ver.di, erst im Rahmen einer Ausgabe von „TS Berichtet“ vom 9. November 2007 mit der gegenteiligen Ansicht an seine Mitglieder gewandt hat. Da nach § 12 Abs. 2 TVÜ-Bund die Zahlung des Strukturausgleichs erst ab Oktober 2007 begann, kann aus dem zuvor erfolgten Schweigen auf ein Rundschreiben der anderen tarifschließenden Partei nichts bezüglich eines gemeinsamen Regelungswillens abgeleitet werden. Zum Zeitpunkt der für die Mitglieder der Gewerkschaft praxisrelevanten Umsetzung des Tarifvertrages hat diese jedenfalls unmittelbar ihre abweichende Meinung bekundet.
Wie oben bereits erläutert kann der Beklagten im Rahmen ihrer ergänzenden Ausführungen auch nicht in der Auffassung – die auch vom Bundesministerium des Innern vertreten wird – gefolgt werden, die fehlende Erwähnung der Variante eines bereits geschehen Aufstiegs in der Niederschrift vom 10. Mai 2005 spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien diesen Fall für nicht regelungsbedürftig gehalten haben. Es spricht allenfalls für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien diesen Fall tatsächlich nicht geregelt haben, sagt aber nichts über einen gemeinsamen diesbezüglichen Willen aus. Das Fehlen einer Regelung lässt hier vielmehr offen, warum möglicherweise eine Regelung nicht erfolgt ist. Eine Regelung fehlt oft, weil es gerade an einem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien mangelt.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Regelungswille der Tarifvertragsparteien zur Frage, ob es im Rahmen der Anlage 3 zum TVÜ-Bund auf die „originäre“ Vergütungsgruppe ankommen soll, auch deshalb kaum angenommen werden kann, da die tarifschließende Partei ver.di im Rahmen der Tarifauskunft sogar ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie bei den Tarifvertragsverhandlungen ausschließlich den Zweck verfolgt habe, die Enttäuschung der Erwartung zukünftiger Einkommenssteigerungen abzumildern, während der Weg, wie man den status quo zum Überleitungszeitpunkt erreicht habe, für sie ohne Bedeutung gewesen sei, so dass gerade kein gemeinsamer Wille der Tarifvertragsparteien bestanden habe, im Rahmen der Anlage 3 zum TVÜ-Bund auf die „originäre“ Vergütungsgruppe abzustellen. Das ist aufgrund der von der tarifschließenden Partei ver.di geschilderten Betrachtungen zu den „Exspektanzverlusten“ auch plausibel. Die Frage der „originären“ Eingruppierung sei auch nie Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen gewesen. Letzteres behauptet im Ergebnis auch weder die Beklagte, noch das Bundesministerium des Innern. Die Beklagte leitet nur aus dem Schweigen der Tarifvertragsparteien zu einem bestimmten Punkt in den Tarifvertragsverhandlungen ab, dass insoweit Einigkeit bestanden habe. Dafür gibt es aber weder nachvollziehbare Indizien, noch gibt es einen diesbezüglichen Erfahrungssatz. Für einen fehlenden gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien, die „originäre“ Vergütungsgruppe zum Gegenstand der Regelung in Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund zu machen spricht auch eher deren Überschrift, welche die „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ benennt.
Keine der anerkannten Auslegungsmethoden, insbesondere auch nicht die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22. April 20104 angemahnte Erforschung des Willens der tarifschließenden Parteien führt zu einem klaren Ergebnis. Gleichwohl kann nach den Vorgaben des genannten Urteils nicht angenommen werden, die Klägerin habe für den von ihr geltend gemachten Anspruch somit keine Anspruchsgrundlage schlüssig benennen können, so dass die Klage abzuweisen wäre. An einer solchen Behandlung des Falles sähe sich die erkennende Kammer schon deshalb gehindert, da das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. April 2010 eine Auslegung dahingehend durchführt, dass dann, wenn eine diesbezügliche Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden könne, dass Merkmal „Aufstieg – ohne“ so auszulegen sei, dass es ausreiche, dass am 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entscheidend sei dann die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg. Diese Interpretation ergebe sich bei einem „unbefangenen Durchlesen“ der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kann dabei ein Spannungsverhältnis zwischen der sowohl vom Landesarbeitsgericht im Urteil vom 22. Oktober 20085 vertretenen und vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung bestätigten Auffassung, dass einerseits auch eine intensive Wortlautauslegung zu keinem klaren Ergebnis führt, andererseits aber ein „unbefangenes Durchlesen“ der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen, dann Maßstab der Auslegung sein und seinerseits zu einem den Ausschlag gebenden Ergebnis führen soll, nicht ausschließen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sieht sich aber an die Vorgaben aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 20104 gebunden, so dass es keiner näheren Diskussion dieser Frage bedarf. Vielmehr ist mit dem Bundesarbeitsgericht anzunehmen, dass der Klägerin – nachdem alle anderen Auslegungsversuche ohne Erfolg waren – der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Strukturausgleich ab Oktober 2007 nach nunmehr unbefangenem Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg zusteht.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 13 Sa 73/10











