Strukturausgleich nach dem TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 3 TVÜ-Bund sieht bei einer Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD keinen Strukturausgleich vor, wenn der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert ist. Eine ergänzende Auslegung kommt nicht in Betracht.

Strukturausgleich nach dem TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung

Nach dem Stichtagsprinzip des Strukturausgleichs (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) und der Überschrift in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund ist Stichtag für den Anspruch auf den Strukturausgleich der erste Geltungstag des neuen Tarifrechts und maßgeblich die Vergütungsgruppe „bei In-Kraft-Treten TVÜ“. Gleiches gilt für die Ortszuschlagsstufe und die Lebensalterstufe. Für den Strukturausgleich kommt es damit ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an. Er soll die Exspektanzverluste ausgleichen, die im Vergleich zur Vergütungsentwicklung bei Weitergeltung des BAT eintreten. Basis für die Vergleichsberechnung der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund war der bei dessen Ablösung durch den TVöD erreichte Ist-Zustand. Dies ist mit einem Rückgriff auf die Ausgangsvergütungsgruppe in der Spalte 2 der Tabelle nicht zu vereinbaren1. Der im Klammerzusatz in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund sowie in der Überschrift der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle verwendete Begriff der „Vergütungsgruppe“ differenziert nicht zwischen „originärer“ bzw. „Ausgangsvergütungsgruppe“ und insbesondere nicht danach, wie der Beschäftigte die am Stichtag maßgebliche Vergütungsgruppe erreicht hat. Er ist insoweit unspezifisch. Der durchschnittliche Normunterworfene, der seinen vergütungsrechtlichen Werdegang und vor allem seine aktuelle Eingruppierung kennt, wird deshalb die Spalte 2 aufgrund des Zusatzes „bei In-Kraft-Treten TVÜ“ dahin verstehen, dass die Vergütungsgruppe maßgeblich sein soll, aus der er bei Inkrafttreten des TVöD seine Vergütung bezog, ohne danach zu differenzieren, ob er „originär“ dort eingruppiert war oder im Wege des Aufstiegs dorthin gelangt war (vgl. zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder BAG 18.10.2012 – 6 AZR 261/11, Rn. 89).

Eine ergänzende Auslegung der Anlage 3 TVÜ-Bund dahin gehend, dass ein Strukturausgleich auch den zunächst aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen und dann in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, ist nicht möglich.

Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden2.

Es ist schon nicht erkennbar, dass eine unbewusste Regelungslücke besteht. Die Tarifvertragsparteien haben in der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund eine Vielzahl von Konstellationen geregelt. Die Tabelle ist nicht durchgehend stimmig3. Es ist daher grundsätzlich nicht feststellbar, ob eine in der Tabelle nicht berücksichtigte Kombination bewusst oder unbewusst keine Berücksichtigung gefunden hat. Dies gilt auch bei einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III BAT4.

Sollte die Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund bezüglich der vor der Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen Arbeitnehmer eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht – wie von der Revision angenommen – durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten.

Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend den in der Strukturausgleichstabelle vorgesehenen Differenzierungen einen Strukturausgleich in unterschiedlicher Höhe und Dauer vornehmen könnten. Allein für die Entgeltgruppe 12 TVöD sieht die Strukturausgleichstabelle monatliche Bruttobeträge zwischen 50, 00 Euro und 100, 00 Euro und eine Dauer der Gewährung zwischen drei Jahren und dauerhafter Leistung vor.

Die dem Arbeitnehmer im vorliegenden Fall bis einschließlich März 2011 gewährte Leistung von 100, 00 Euro brutto könnte keinen Maßstab für die Lückenschließung darstellen. Es handelt sich hierbei nur um eine Arbeitgeberleistung und nicht um eine Tarifpraxis, die einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss erlauben würde5. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des Dritten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts vom 03.11.19986. In diesem Falle wurde „unter den besonderen Umständen des Einzelfalles“ eine Tariflücke in einem Versorgungstarifvertrag entsprechend einer Handhabung des Arbeitgebers geschlossen. Allerdings ließ sich hier aus Unterlagen und Auskünften der tarifschließenden Gewerkschaften ableiten, dass diese die entsprechende Praxis des tarifschließenden Arbeitgebers nicht nur hingenommen hatten. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien war erkennbar. Zudem gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Handhabung durch den Arbeitgeber der materiellen Rechtslage entspreche. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Gegenteil bestanden zwischen den Tarifvertragsparteien bezüglich des Strukturausgleichs im Detail erhebliche Differenzen7. Dies stünde der Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Tarifvertragsparteien entgegen. Eine „übereinstimmende Handhabungspraxis“ der Tarifvertragsparteien lag jedenfalls nicht vor. Die Zahlungen des Arbeitgebers wurden lediglich nicht beanstandet.

Sollten die Tarifvertragsparteien für die von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Arbeitnehmer bewusst keinen Strukturausgleich vorgesehen haben, würde dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden8. Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen9. Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar10.

Demnach hätten die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Bei dem Abstellen auf die bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund geltende Vergütungsgruppe handelt es sich um eine sachlich begründete Stichtagsregelung. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD nach Maßgabe des TVÜ-Bund stellt eine einschneidende Zäsur dar, welche es rechtfertigt, auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt seiner Überleitung auch bezüglich des Strukturausgleichs abzustellen. Dies entspricht der Zielsetzung des Strukturausgleichs. Ausgehend von dem bei der Überleitung erreichten Status quo soll der Strukturausgleich typische „Exspektanzverluste“ ausgleichen. Welche Verluste davon erfasst werden und wie der Ausgleich erfolgen soll, liegt grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Revision verkennt die Reichweite dieser Gestaltungsmacht, von der die Tarifvertragsparteien hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht haben. Sie bedachten bei der Ausgestaltung des Strukturausgleichs nicht nur den Aufstieg in den Lebensalterstufen und den Ortszuschlag, sondern auch den in verschiedenen Vergütungsgruppen möglichen Bewährungsaufstieg11. Bei dieser typisierenden Betrachtungsweise durften die Tarifvertragsparteien zu dem Schluss kommen, dass bei einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD kein Strukturausgleich erfolgen soll. Sie konnten bei der zukunftsbezogenen Betrachtungsweise berücksichtigen, dass ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT vor der Überleitung zu einem höheren Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-Bund führte und ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht mehr möglich gewesen wäre. Dabei ergeben sich zwangsläufig – wie im Fall des Arbeitnehmers – Härten, wenn der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT relativ zeitnah vor der Überleitung erfolgte. Hanau12 hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten der Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg vor der Überleitung besserstehen, obwohl sie ebenfalls in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleitet wurden. Dies ist jedoch der Stichtagsregelung geschuldet. Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist unvermeidbar13.

Die Einstellung der Zahlung des Strukturausgleichs verstößt entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht gegen Treu und Glauben. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen14. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber hat – wie dargelegt – kein Vertrauen des Arbeitnehmers in die dauerhafte Zahlung eines Strukturausgleichs unabhängig von den tariflichen Vorgaben geweckt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13

  1. BAG 18.10.2012 – 6 AZR 261/11, Rn. 69; vgl. auch Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV F § 12 Stand Januar 2013 Rn. 11, 12; Stier öAT 2013, 35; Chipkovenska ZBVR online 2013, 27, 29; Thoms ArbRAktuell 2013, 78[]
  2. vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12, Rn. 59; 23.04.2013 – 3 AZR 23/11, Rn. 29 mwN; vgl. auch BVerfG 29.03.2010 – 1 BvR 1373/08, Rn. 29, BVerfGK 17, 203[]
  3. vgl. zur Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ BAG 18.10.2012 – 6 AZR 261/11, Rn. 59 ff.; 22.04.2010 – 6 AZR 962/08, Rn.19 ff., BAGE 134, 184[]
  4. vgl. zum TVÜ-Länder BAG 18.10.2012 – 6 AZR 261/11, Rn. 30 bis 32[]
  5. vgl. BAG 22.10.2009 – 6 AZR 500/08, Rn. 27[]
  6. 3 AZR 432/97, zu I 2 b der Gründe[]
  7. vgl. BAG 18.10.2012 – 6 AZR 261/11, Rn. 48 ff.[]
  8. vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn. 25; 19.12 2013 – 6 AZR 94/12, Rn. 43; 21.11.2013 – 6 AZR 23/12, Rn. 58[]
  9. vgl. BVerfG 7.07.1992 – 1 BvL 51/86 ua., zu C III der Gründe, BVerfGE 87, 1[]
  10. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 382/09, Rn. 33 mwN; 17.04.2013 – 4 AZR 770/11, Rn. 26[]
  11. BAG 18.10.2012 – 6 AZR 261/11, Rn. 46[]
  12. Hanau, ZTR 2009, 403, 409[]
  13. vgl. BVerfG 27.02.2007 – 1 BvL 10/00, Rn. 73, BVerfGE 117, 272; BAG 8.12 2011 – 6 AZR 319/09, Rn. 43, BAGE 140, 83[]
  14. vgl. BAG 20.03.2013 – 10 AZR 744/11, Rn. 28; 11.11.2014 – 3 AZR 849/11, Rn. 64[]