Strukturausgleich und Höhergruppierung im öffentlichen Dienst

Ob Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Bund besteht, bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einer ausdrücklichen Regelung1.

Strukturausgleich und Höhergruppierung im öffentlichen Dienst

Dieses strikte Regel-Ausnahme-Prinzip des Strukturausgleichs zwingt zu einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung des in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund verwendeten Begriffs der „Höhergruppierung“. Die wortlautorientierte Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich erst erfolgt, wenn der Beschäftigte dauerhaft in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert wird und eine Vergütung aus dieser Entgeltgruppe erhält.

Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt eine Höhergruppierung erst vor, wenn eine Zuordnung zu einer höheren Lohngruppe erfolgt2.

Auch die Tarifvertragsparteien haben den von ihnen in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund verwendeten Begriff der „Höhergruppierung“ in diesem Sinne verstanden.

Die Höhe der bei Fortführung von schon vor Inkrafttreten des TVöD vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeiten zu zahlenden Zulage bemisst sich gemäß § 10 Satz 8 TVÜ-Bund nach der Differenz zwischen dem am 1.10.2005 zustehenden Entgelt und dem „Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung“. In § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund sind die vergütungsrechtlichen Folgen für übergeleitete Beschäftigte geregelt, die bei Inkrafttreten des TVöD „die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung“ in einem bestimmten Umfang erfüllt hatten. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD regelt die Stufenzuordnung von Beschäftigten „bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD beginnt die Stufenlaufzeit „in der höheren Entgeltgruppe“ mit dem Tag der „Höhergruppierung“. Bei der Übertragung von Führungspositionen auf Probe oder auf Zeit ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich „bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt“ (gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD noch zuzüglich eines weiteren Zuschlags) zu gewähren.

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In all diesen Vorschriften ist der Begriff der „Höhergruppierung“ entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet worden3. Mit der Verwendung des Begriffs „Höhergruppierung“ in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund knüpfen die Tarifvertragsparteien eindeutig an dieses einheitliche Begriffsverständnis an.

Wird dem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und eine Zulage gemäß § 14 TVöD gezahlt, liegt keine Höhergruppierung im Sinne dieses tariflichen Begriffsverständnisses vor4. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSv. § 14 TVöD hat eindeutig einen anderen Wortsinn und andere tarifliche Auswirkungen als eine Höhergruppierung. Der Beschäftigte bleibt im Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist. Zu einer höheren Eingruppierung im rechtlichen Sinne führt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gerade nicht, sondern nur zum Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 TVöD5. Soweit Ansprüche an eine Entgeltgruppe anknüpfen, sind dafür die (niedrigere) Entgeltgruppe und deren Tabellenentgelt weiter maßgeblich. Dies gilt etwa für die Bemessung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD, der Grundvergütung bei Mehrarbeit nach § 8 Abs. 2 TVöD oder für die Differenzierung bei der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 3 TVöD6.

Diese wortlautorientierte Auslegung führt nicht zu von den Tarifvertragsparteien nicht gesehenen und von ihnen nicht in Kauf genommenen Wertungswidersprüchen zwischen dem Ergebnis einer Höhergruppierung und einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Die Tarifvertragsparteien haben bei den Überleitungsbestimmungen in den TVöD bedacht, dass es bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des TVöD zum 1.10.2005 und nach dem Wirksamwerden des Strukturausgleichs zum 1.10.2007 Beschäftigte geben würde, die eine Zulage nach § 14 TVöD erhielten. Für die Beschäftigten, denen zum Stichtag 1.10.2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen waren, und die diese Tätigkeiten über den 30.09.2007 hinaus fortsetzten, fand gemäß § 10 Satz 2 TVÜ-Bund mit Wirkung ab dem 1.10.2007 § 14 TVöD Anwendung. Bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zwischen dem 1.10.2005 und dem 30.09.2007 haben die Tarifvertragsparteien in § 18 Abs. 1 TVÜ-Bund die Geltung des TVöD und damit auch des § 14 TVöD angeordnet. Gleichwohl haben sie in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund ausdrücklich nur für „Höhergruppierungen“ die Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich vorgesehen.

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Darüber hinaus war den Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich bewusst, dass die Regelungen des Strukturausgleichs je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen können,7. Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben sie gleichwohl derartige Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen8. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund nur bei späteren Höhergruppierungen eine Anrechnung der Entgeltsteigerung auf den Strukturausgleich vorgesehen haben, nicht aber in den Fällen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, zeigt dies, dass Änderungen des Einkommens durch die Ausübung bloßer höherwertiger Tätigkeiten ohne Änderung der Eingruppierung für den Anspruch auf Strukturausgleich und die Höhe des Ausgleichsbetrags auch dann ohne Bedeutung sein sollen, wenn sie zu den von den Tarifvertragsparteien in Kauf genommenen überproportional positiven Folgen führen9.

Diese Auslegung führt auch nicht zu einer von Art. 3 Abs. 1 GG untersagten Ungleichbehandlung zwischen den Beschäftigten, die (endgültig) höhergruppiert werden und dadurch den Anspruch auf den Strukturausgleich verlieren, und den Beschäftigten, die während der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ungeachtet der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD den Strukturausgleich weiter erhalten.

Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu10.

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Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird11. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet hier jedoch bereits deshalb aus, weil die beiden von der Beklagten herangezogenen Personengruppen nicht vergleichbar sind.

Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln12.

Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der von § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund und § 14 TVöD erfassten Personengruppen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird im Unterschied zu der Höhergruppierung der fiktive Verlauf der Vergütungsentwicklung, wie sie sich nach dem BAT entwickelt hätte, noch nicht unterbrochen, so dass es bei den typisierend auszugleichenden Expektanzverlusten verbleibt13. Insbesondere besteht für die Beschäftigten, denen eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, das Risiko, dass es zu keiner dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit kommt und sie in die frühere Position „zurückfallen“14. Darüber hinaus werden Zeiten der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet, wenn es später zu einer dauerhaften Aufgabenübertragung kommt. Die Stufenlaufzeit beginnt vielmehr gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen15.

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Soweit es in Einzelfällen bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg zu Entgeltvorteilen der später endgültig höhergruppierten Beschäftigten kommen mag, haben die Tarifvertragsparteien nicht deutlich gemacht, dass sie diese Entgeltvorteile beim Strukturausgleich berücksichtigen wollen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber durch seine Beförderungspraxis derartigen Verzerrungen entgegenwirken.

§ 12 Abs. 5 TVÜ-Bund enthältfür den Fall der Gewährung einer Zulage nach § 14 TVöD keine unbewusste Regelungslücke.

Eine solche Regelungslücke könnte allein einem Wertungswiderspruch zwischen den finanziellen Folgen einer endgültigen Höhergruppierung und der Gewährung einer Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD, der, wie ausgeführt, nicht besteht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der Einholung einer Tarifauskunft. Eine solche wird von der Beklagten nur für erforderlich gehalten, um zu klären, ob die Tarifvertragsparteien sich von Überlegungen hatten leiten lassen, die die Bevorzugung der Beschäftigten, denen eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen ist, rechtfertigen könnten. Wie ausgeführt, sind die von § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten und die Beschäftigten, denen eine Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD gezahlt wird, bereits nicht vergleichbar, so dass es auf mögliche Rechtfertigungsgründe nicht mehr ankommt.

Ohnehin könnten die Gerichte für Arbeitssachen eine solche unbewusste Regelungslücke selbst dann nicht schließen, wenn eine solche Regelungslücke tatsächlich vorläge. Es lassen sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte feststellen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke geschlossen hätten16. Dafür genügt es nicht, dass das BMI im Rundschreiben vom 10.08.2007 die Auffassung vertreten hat, Entgeltsteigerungen nach § 14 TVöD seien für die Dauer der Übertragung „im Sinne des § 12 Abs. 5“ auf den Strukturausgleich anzurechnen. Zum einen gibt dieses Schreiben nicht die Auffassung einer Tarifvertragspartei, sondern lediglich die Meinung seiner Verfasser wieder17. Zum anderen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien eine unbewusste Regelungslücke geschlossen hätten. Dafür kommt nicht nur die von der Beklagten befürwortete entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund in Betracht. Genauso gut hätten sich die Tarifvertragsparteien bewusst gegen eine Anrechnung der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich entscheiden können, wie es inzwischen offenbar von der Gewerkschaft ver.di vertreten wird18. Schließlich wäre auch eine differenzierte Regelung denkbar, bei der die persönliche Zulage, etwa unter Berücksichtigung der Entgeltnachteile, die ungeachtet der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD durch die weitere Zugehörigkeit zu der niedrigeren Entgeltgruppe entstehen, nur teilweise auf den Strukturausgleich angerechnet würde.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10

  1. vgl. BAG 14.04.2011 – 6 AZR 726/09, Rn. 15, AP TVÜ § 12 Nr. 1 = EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 2[]
  2. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „hoch“ unter 4.[]
  3. vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09, Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2008 § 17 TVöD Rn. 51; Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2011 § 17 TVöD-AT Rn. 34[]
  4. Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand August 2011 F § 12 Rn. 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juni 2011 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 154; Kuner öAT 2011, 23; aA KomTVöD/Litschen Stand Juni 2012 § 12 TVÜ-Bund Rn. 12[]
  5. vgl. zum BAT: BAG 14.12.2005 – 4 AZR 474/04, Rn. 17, BAGE 116, 319[]
  6. Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand Februar 2009 E § 14 Rn. 2 und Stand Februar 2011 E § 14 Rn. 74[]
  7. Nr. 1 Satz 1 der Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Bund Ziff. 6: zu § 12[]
  8. Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Bund Ziff. 6: zu § 12[]
  9. vgl. BAG 14.04.2011 – 6 AZR 726/09, Rn.19, AP TVÜ § 12 Nr. 1 = EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 2[]
  10. BAG 18.12.2008 – 6 AZR 287/07, Rn. 21, BAGE 129, 93[]
  11. BAG 16.12.2010 – 6 AZR 437/09, Rn.19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4[]
  12. BAG 23.09.2010 – 6 AZR 180/09, Rn. 14, BAGE 135, 313[]
  13. vgl. zu dieser Funktion des Strukturausgleichs BAG 14.04.2011 – 6 AZR 726/09, Rn. 25, AP TVÜ § 12 Nr. 1 = EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 2[]
  14. vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand September 2006 E § 14 Rn. 45; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2007 § 14 TVöD Rn. 40[]
  15. vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09, Rn. 27, 42, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4[]
  16. zu den Anforderungen an die Schließung einer unbewussten Regelungslücke durch die Gerichte zuletzt BAG 28.06.2012 – 6 AZR 745/10, Rn. 30[]
  17. vgl. BAG 23.09.2010 – 6 AZR 338/09, Rn. 18, BAGE 135, 318[]
  18. vgl. TS berichtet Nr. 13/2011[]
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