Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 TVöD‑V in die Stufe 2.

Bei der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (hier:) einen Monat nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses)) handelte es sich um eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TVöD‑V. Der Begriff der Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TVöD‑V erfasst auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden [1].
Die „angebrochene“ Stufenlaufzeit aus dem früheren befristeten Arbeitsverhältnis ist für den Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 erster Spielstrich TVöD‑V aber – anders als die Zeit der Unterbrechung selbst, zu berücksichtigen [2].
Auf den Stufenaufstieg der Arbeitnehmerin ist § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V anzuwenden. Es handelt sich um keine Stufenzuordnung bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2a TVöD‑V. § 16 Abs. 2a TVöD‑V erfasst bereits nach seinem Wortlaut nur den Wechsel von einem anderen Arbeitgeber. Die in Bezug genommenen Regelungen des § 34 TVöD‑V beziehen sich ausschließlich auf den Wechsel zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD‑V erfasst werden, und auf den Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Das entspricht dem Zweck der Norm. Sie soll die Mobilität und den Arbeitskräfteaustausch zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erleichtern. § 16 Abs. 2a TVöD‑V findet keine Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und im Anschluss daran ein weiteres – befristetes oder unbefristetes – Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird [3].
Die beiden Arbeitsverhältnisse der Parteien sind in ihrer Dauer zusammenzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber erreichen.
Im öffentlichen Dienst kommt es, anders als in diesem Fall, häufig zu mehrfachen Befristungen. Solchen mehrfach befristet beschäftigten Arbeitnehmern wird nur durch eine Addition der Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse ermöglicht, dass ihre Berufserfahrung für den Stufenaufstieg berücksichtigt werden kann, solange es nicht zu einer schädlichen Unterbrechung kommt [4].
Gegen eine Zusammenrechnung der Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse spricht nicht, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD‑V keine Anrechnung von Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen vorsieht. Die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V entsprechen den in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TV‑L getroffenen Bestimmungen.
Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbietet ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V dahin, dass Stufenlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Bei gesetzeskonformer Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt jedenfalls dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt. In einem solchen Fall ist die Stufenlaufzeit aus dem befristeten Arbeitsverhältnis auf die neue Stufenlaufzeit anzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Einstellung erneut befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird [5].
Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht übereinstimmen. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinn anzuwenden [6].
Bliebe die „einschlägige“ Berufserfahrung aus früheren befristeten, nicht über ein halbes Jahr zurückliegenden Arbeitsverhältnissen für den Stufenaufstieg unberücksichtigt, verstieße § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.
Die tariflichen Regelungen der Stufenzuordnung und des Stufenaufstiegs im TVöD‑V hätten dann zur Folge, dass Arbeitnehmer, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleich langen Zeitraum hinweg versehen und im tariflichen Sinn einschlägige Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die von der insoweit heranzuziehenden Vergleichsgruppe der durchgehend unbefristet Beschäftigten erworbene Berufserfahrung würde bei gleich langen Beschäftigungszeiten höher honoriert als die in befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte Berufserfahrung. Diese Nachteile beruhten darauf, dass die Stufenlaufzeit bei einem derartigen Normverständnis nach der erneuten Einstellung jeweils wieder voll durchlaufen werden müsste. Die bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Restlaufzeiten könnten für den Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V nicht berücksichtigt werden [7].
Ein solches Normverständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht zu vereinbaren.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn es sich – wie hier – um wiederholte Einstellungen für eine zumindest gleichwertige Tätigkeit handelt. Verrichten Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erlangen sie die gleiche Berufserfahrung (sog. horizontale Wiedereinstellungen) [8]. Eine Unterscheidung zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist nur erlaubt, wenn eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind [9]. Mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18.03.1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge umgesetzt, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (Rahmenvereinbarung) [10].
Die Rahmenvereinbarung, vor allem ihr Paragraf 4, soll verhindern, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden. Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf [11]. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist [12]. Würde § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V ausgelegt, wie es das Landesarbeitsgericht getan hat, wären befristet Beschäftigte mit einschlägiger, bei der Stufenzuordnung nicht voll berücksichtigter Berufserfahrung ungerechtfertigt benachteiligt. Eine solche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung [13].
Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben versehen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vergleichbar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung [14]. Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist [15].
Für die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
Ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG besteht nur, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht sowie geeignet und erforderlich ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Erforderlich sind konkrete Umstände, die die Differenzierung aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen [16]. Gerechtfertigt sein kann eine Ungleichbehandlung aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und aufgrund ihrer Wesensmerkmale. Eine Rechtfertigung kann auch darauf beruhen, dass ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt wird [17].
Die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerbeschäftigter kann dagegen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist [18]. Der bloße Umstand, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, reicht als sachlicher Grund nicht aus [19]. Ebenso wenig kann der Umstand, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, einen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen [20]. Sonst „liefen“ die Ziele der Rahmenvereinbarung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung „leer“. Die für befristet Beschäftigte ungünstige Situation würde fortgeschrieben [21]. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung ist deshalb auch auf Folgearbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet sind, und auf die unterschiedlichsten Formen der in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen sog. Anwartschaften anzuwenden [22].
Nach diesen Grundsätzen besteht kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten beim Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V. Zunächst oder ständig befristet Beschäftigte erlitten bei der Stufenlaufzeit nur deswegen Nachteile, weil sie ihre Berufserfahrung in einem oder mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD‑V soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern [23]. Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung geringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene. Dem steht schon entgegen, dass die Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD‑V berücksichtigt wird. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Personenkreis der befristet Beschäftigten entgegen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten [24].
Einer Addition der beiden Arbeitsverhältnisse steht auch nicht entgegen, dass der TVöD‑V keine Protokollerklärung enthält, die der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV‑L entspricht.
Nach dieser Protokollerklärung besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältnis außerhalb des Wissenschaftsbereichs, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien des TV‑L haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an verwertbar ist. Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Arbeitnehmerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt [25].
Diese Erwägungen sind auch ohne eine entsprechende Protokollerklärung auf den Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V zu übertragen. Rechtliche Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr unterfallen zwar nicht dem Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD‑V, der nur sog. tatsächliche Unterbrechungen erfasst. Die unbewusste Regelungslücke ist aber dahin zu schließen, dass kurze rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ebenso wie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV‑L nicht zu einem Verlust von Erfahrungswissen führen [26]. Eine solche Schließung entspricht dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien des TVöD‑V.
Bei dieser lückenschließenden Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V geht es nicht mehr um eine gesetzeskonforme Interpretation, die den Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot abwenden soll. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vergleichsgruppen der rechtlich unterbrochen befristet und der rechtlich unterbrochen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer werden nicht ungleichbehandelt. Es kommt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, dass von einer angenommenen schädlichen Unterbrechung wegen der im TVöD‑V fehlenden Protokollerklärung sowohl unbefristet als auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer betroffen wären. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V ist so auszulegen, dass jedenfalls rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten bei befristet und unbefristet Beschäftigten unschädlich sind.
Die Tarifvertragsparteien des TVöD‑V sind ebenso wie die Tarifvertragsparteien des TV‑L davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer durch die Ausübung identischer Tätigkeiten laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsgüte und Arbeitsmenge verbessern [27]. Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD‑V und dem Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD‑V ist erworbene Berufserfahrung nur zu berücksichtigen, wenn sie im Tarifsinn einschlägig und dem Arbeitnehmer daher bei seiner aktuellen Tätigkeit nützlich ist (vgl. für § 16 Abs. 2 TV‑L BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn.20 mwN).
Der Tarifzweck zu honorierender Berufserfahrung zeigt sich an der tariflichen Systematik. Ein Verlust von Erfahrungswissen ist nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des TVöD‑V nicht zu erwarten.
Das kommt für die Stufenzuordnung bei der Einstellung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD‑V ebenso wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV‑L deutlich zum Ausdruck, wenn dort anders als nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V/TV‑L keine ununterbrochene Tätigkeit verlangt wird.
Auch § 17 Abs. 3 TVöD‑V spricht für ein solches Auslegungsergebnis. Der Zusammenhang der Norm zeigt, dass es sich bei den dort geregelten Sachverhaltsgestaltungen ausschließlich um sog. tatsächliche Unterbrechungen rechtlich fortbestehender Arbeitsverhältnisse handelt. Das gilt auch für Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD‑V. § 17 Abs. 3 TVöD‑V ergänzt § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V. Die Stufenlaufzeit ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V die Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem betreffenden Arbeitgeber. Wegen des Zwecks, Berufserfahrung zu honorieren, genügt es nicht, dass das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich auch arbeiten. Davon macht § 17 Abs. 3 TVöD‑V in einem geschlossenen System für bestimmte tatsächliche Unterbrechungen Ausnahmen. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD‑V regelt, welche tatsächlichen Unterbrechungen Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD‑V bestimmt, welche tatsächlichen Unterbrechungen zwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden, aber für die weitere Stufenlaufzeit unschädlich sind. § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD‑V behandelt Fälle, in denen tatsächliche Unterbrechungen zum Verlust der zuvor erreichten Stufe führen. Auch in Zeiten ruhender Arbeitspflicht kann keine weitere einschlägige Berufserfahrung innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewonnen werden. Dennoch sieht § 17 Abs. 3 TVöD‑V teilweise erheblich längere Zeiträume als sechsmonatige tatsächliche Unterbrechungen vor, die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeiten unberührt lassen (vgl. zB § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TVöD‑V; zu den § 17 Abs. 3 TVöD‑V verwandten Normen anderer Tarifwerke Vogel öAT 2011, 123, 124). § 17 Abs. 3 TVöD‑V entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 3 TV‑L.
Die Arbeitnehmerin kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten [28]. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD‑V bestimmt, dass die Zahlung des Entgelts am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat erfolgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2017 – 6 AZR 459/16
- vgl. im Einzelnen für § 16 Abs. 2 TV‑L: BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 17 ff.; 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 24; 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 15 ff.; 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 8 ff., BAGE 144, 263; für § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) BAG 27.01.2011 – 6 AZR 382/09, Rn. 17 ff.[↩]
- vgl. BAG 17.03.2016 – 6 AZR 96/15, Rn. 28; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 52 f., 57[↩]
- vgl. für § 16 Abs. 2a TV‑L BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 46[↩]
- vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV‑L: BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 14, BAGE 144, 263; 23.09.2010 – 6 AZR 180/09, Rn. 16, BAGE 135, 313[↩]
- vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV‑L BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 18 mwN, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 21; 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn.19 mwN, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 21 mwN, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 24 mwN; sh. zu sog. vertikalen Wiedereinstellungen auf geringer- oder höherwertigen Stellen, die § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht unterfallen: BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 25 ff.; 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn. 14 f., BAGE 148, 312; 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 29; sh. auch BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 51; Paul öAT 2017, 67, 68 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 16[↩]
- vgl. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 24, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. EuGH 14.09.2016 – C‑596/14 – [de Diego Porras] Rn. 26 f.; 9.07.2015 – C‑177/14 – [Regojo Dans] Rn. 41 f.[↩]
- vgl. für die st. Rspr. EuGH 8.09.2011 – C‑177/10 – [Rosado Santana] Rn. 65, Slg. 2011, I‑7907; 13.09.2007 – C‑307/05 – [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I‑7109 mit Anm. Höland ZESAR 2009, 184, 188[↩]
- vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV‑L BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 28, BAGE 144, 263 in Abkehr von der früheren st. Rspr.: sh. zuletzt BAG 18.01.2012 – 6 AZR 496/10, Rn. 24 ff.; 27.01.2011 – 6 AZR 382/09, Rn. 18 f., 20 ff.[↩]
- zu diesem Erfordernis zB EuGH 14.09.2016 – C‑596/14 – [de Diego Porras] Rn. 40 mwN; 13.03.2014 – C‑38/13 – [Nierodzik] Rn. 30[↩]
- vgl. EuGH 18.10.2012 – C‑302/11 bis – C‑305/11 – [Valenza ua.] Rn. 44 ff.; 8.09.2011 – C‑177/10 – [Rosado Santana] Rn. 69 f., Slg. 2011, I‑7907; BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 30, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. EuGH 22.12 2010 – C‑444/09 und – C‑456/09 – [Gavieiro Gavieiro ua.] Rn. 57, Slg. 2010, I‑14031[↩]
- vgl. EuGH 14.09.2016 – C‑596/14 – [de Diego Porras] Rn. 45; 9.07.2015 – C‑177/14 – [Regojo Dans] Rn. 55, jeweils mwN[↩]
- vgl. nur EuGH 14.09.2016 – C‑596/14 – [de Diego Porras] Rn. 46; 9.07.2015 – C‑177/14 – [Regojo Dans] Rn. 54; grundlegend EuGH 13.09.2007 – C‑307/05 – [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I‑7109[↩]
- vgl. EuGH 22.12 2010 – C‑444/09 und – C‑456/09 – [Gavieiro Gavieiro ua.] Rn. 56, Slg. 2010, I‑14031[↩]
- vgl. EuGH 18.10.2012 – C‑302/11 bis – C‑305/11 – [Valenza ua.] Rn. 65[↩]
- vgl. zB EuGH 18.10.2012 – C‑302/11 bis – C‑305/11 – [Valenza ua.] Rn. 52, 65[↩]
- vgl. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 33, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. für den TV‑L: BAG 27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rn. 21, BAGE 148, 1; 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 34, BAGE 144, 263; für den TVöD-AT (VKA) BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 35, BAGE 137, 80[↩]
- vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV‑L BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 34, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 35, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 56; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zB: BAG 16.04.2015 – 6 AZR 142/14, Rn. 37 ff., BAGE 151, 263; 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 23 f.[↩]
- vgl. für den TV‑L BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 34, BAGE 144, 263; für den TVöD-AT (VKA) BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 35, BAGE 137, 80[↩]
- vgl. BAG 26.01.2017 – 6 AZR 440/15, Rn. 36; 4.08.2016 – 6 AZR 237/15, Rn. 43[↩]