Stufenaufstieg von Oberärzten im TV-Ärzte/VKA

Die gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA erforderliche Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA von grundsätzlich sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit begann frühestens mit dem 1.08.2006.

Stufenaufstieg von Oberärzten im TV-Ärzte/VKA

Der TV-Ärzte/VKA sieht – im Unterschied zu § 5 TVÜ-Ärzte1 – keine Anrechnung der Zeiten, die in qualifizierter Beschäftigung als Oberarzt vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1.08.2006 zurückgelegt worden sind, vor. Die anrechenbare Zeit konnte erst am 1.08.2006 beginnen.

Das ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TVÜ-Ärzte/VKA sowie dem Umkehrschluss aus § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA und entspricht dem Grundsatz, dass regelmäßig die für das Erreichen der nächsthöheren Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe erforderliche Zeit nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt, sofern nicht die Tarifvertragsparteien die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten anordnen oder zumindest ermöglichen2. Solche Sonderregelungen sieht § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA nur für die Entgeltgruppen I und II, nicht aber für die Entgeltgruppe III vor. In der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA sind darum die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnen. Die Stufe 2 konnte frühestens am 1.08.2009 erreicht werden, wenn nicht der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verkürzte3. Entgegen der Annahme des Klägers folgt aus der Definition der Stufenlaufzeit in § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nichts anderes. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird im Unterschied zB zu § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) die nächste Stufe der Entgeltgruppe nicht nach einer bestimmten Zeit „in“ einer Stufe erreicht, sondern erst nach der für die jeweilige Entgeltstufe insgesamt erforderlichen Zeit einer bestimmten ärztlichen Tätigkeit. Davon abweichende Sonderregelungen sieht der TV-Ärzte/VKA, wie ausgeführt, für die Entgeltgruppe III nicht vor.

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An diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haben die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Stufe 3 in die Entgeltgruppe III durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 festgehalten und damit deutlich gemacht, dass sie ihrem Willen entsprechen. Anderenfalls hätten sie im Hinblick auf die angeführte, ihnen bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung eine eindeutige Anrechnungsregelung für die Zeiten der Beschäftigung als Oberarzt vor dem 1.08.2006 schaffen müssen. Die Stufe 3 wird also, sofern keine Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 TV-Ärzte/VKA erfolgt, erst nach sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit erreicht, wobei nur die Zeit nach dem 1.08.2006 zu berücksichtigen ist. Aus der tariflich eröffneten Verkürzungsmöglichkeit folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Klägers die Stufe 3 auch bei vorstehendem Normverständnis bereits in der Zeit vom 01.01.bis zum 31.07.2012 einen Anwendungsbereich hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2015 – 6 AZR 879/13

  1. Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006[]
  2. dazu BAG 27.01.2011 – 6 AZR 590/09, Rn.20[]
  3. BAG in st. Rspr., vgl. nur 20.04.2011 – 4 AZR 241/09, Rn. 45; 16.12 2010 – 6 AZR 357/09, Rn.19 ff.; 15.12 2010 – 4 AZR 170/09, Rn. 43[]