Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 05.08.1996 bis 31.07.2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Als solche ist die Arbeitnehmerin auch in dem seit dem 4.08.2008 bestehenden, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der beklagten Stadt tätig. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ist der TVöD in der im Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die nach ihrer Wiedereinstellung zum 4.08.2008 nach § 16 TVöD (VKA) vorzunehmende Stufenzuordnung erfolgte ohne vollständige Berücksichtigung der in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit der beklagten Stadt erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Das hält die Arbeitnehmerin für fehlerhaft. Sie meint, sie sei ab dem 1.03.2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen und entsprechend zu vergüten.
Das Arbeitsgericht hat dem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht Hamm unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils der Arbeitnehmerin ab 1.03.2015 die Stufe 4 zugebilligt und die Klage im Übrigen abgewiesen1. Die auf die Wieder-herstellung des Urteils des Arbeitsgerichts gerichtete Revision der Arbeitnehmerin hatte vor dem Sechsten Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 4.08.2008 ist eine Einstellung iSd. § 16 TVöD (VKA). Bei der nach der Einstellung vorzunehmenden Zuordnung der Arbeitnehmerin zu einer Stufe ihrer Entgeltgruppe waren unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als Erzieherin aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der beklagten Stadt zu berücksichtigen. Dem stehen die rechtlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen nicht entgegen. Solche sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie wie im Fall der Arbeitnehmerin jeweils nicht länger als sechs Monate dauern. Diese war daher bei ihrer Einstellung im August 2008 bereits der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Im März 2015 war sie daraus in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2018 – 6 AZR 836/16
- LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2016 – 8 Sa 334/16[↩]