Stufenzuordnung – nach der Verschmelzung der DHL-Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG

Nach der Verschmelzung der DHL-Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG richtet sich das Arbeitsverhältnis der bei den ehemaligen DHL-Regionalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer – ggfs. auf vertraglicher Grundlage – nach den bei der Deutsche Post AG geltenden Haustarifverträgen.

Stufenzuordnung – nach der Verschmelzung der DHL-Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG

Es kommt daher auf eine Tarifgebundenheit der Arbeitnehmerin iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der mit der DHL am 22.06.2015 geschlossene Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf die für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge enthält und dies nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Deutsche Post AG zur Anwendbarkeit ua. des ETV-DP AG und des TV Wechsler führt. Die Bezugnahmeregelung ist hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge sowohl zeitdynamisch als auch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst nicht nur die Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die der Arbeitgeber (zukünftig) gebunden sein wird (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel, die auch als Tarifwechselklausel bezeichnet wird)1. Mit diesem Inhalt ist das Arbeitsverhältnis gemäß § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Deutsche Post AG zum 8.07.2019 übergegangen. 

Die Arbeitnehmerin unterfällt als Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von einer DHL Delivery Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG übergegangen ist, nach § 1 TV Wechsler dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. Bezogen auf die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe nach der Überleitung zum 8.07.2019 sind allein und abschließend die Vorgaben der Spezialregelung des § 9 TV Wechsler maßgeblich. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler kommt es für die erstmalige Stufenzuordnung nicht auf die bei der Deutsche Post AG ggf. im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses bereits zurückgelegten Tätigkeitsjahre an, sondern allein auf den Vergleich des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts mit dem neuen Bruttojahresbezugsentgelt. Art. 3 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden2 und hält hieran fest. In der Folge richtet sich die Stufenzuordnung der Arbeitnehmerin nicht nach der in Anspruch genommenen Regelung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG, sondern nach §§ 9 ff. TV Wechsler. 

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Ein individualvertraglicher Anspruch auf eine Stufenzuordnung entsprechend § 4 Abs. 1 ETV-DP AG unter Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der DHL wurde durch die Wiedereinstellungszusage vom 01.07.2016 nicht begründet und steht der Stufenzuordnung nach § 9 TV Wechsler folglich nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Wiedereinstellungszusage nicht nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, sondern nach den für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. Das rügt die Revision zu Recht. Das Schreiben der Deutsche Post AG vom 01.07.2016 enthält – anders als die Deutsche Post AG meint – Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Es handelt sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle unterfällt3. Die in den §§ 305 ff. BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffenen Bestimmungen finden nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB auf „Vertragsbedingungen“ Anwendung und setzen damit grundsätzlich eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll4. Solche Vertragsbedingungen liegen hier vor. Die Wiedereinstellungszusage stellt nicht die Ausübung einer eigenen rechtlichen Gestaltungsmacht der Deutsche Post AG dar, welche einer Qualifikation als Allgemeiner Geschäftsbedingung entgegenstünde5. Sie verändert die Rechtslage nicht einseitig, sondern verpflichtet die Deutsche Post AG unter bestimmten, von ihr vorgegebenen Bedingungen zur Annahme eines Antrags der Arbeitnehmerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu bestimmten Konditionen. Damit bezieht sich die Zusage auf den Inhalt eines möglichen Vertrags.

Unter dem 1.07.2016 schrieb die Deutsche Post AG der hier klagenden Arbeitnehmerin anläßlich deren Wechsels in eine DHL-Regionalgesellschaft wie folgt:

„…
hiermit erklärt die Deutsche Post AG, dass Sie im Falle

  • betriebsbedingter Beendigungskündigungen,
  • betriebsbedingter Änderungskündigungen zur Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder
  • einer Insolvenz        

der DHL Delivery Regionalgesellschaften auf Ihren Antrag unverzüglich, unbefristet und zu gleichwertigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages mit der Deutschen Post AG6, den Sie unmittelbar vor Ihrem Wechsel zur DHL Delivery Regionalgesellschaft innehatten, bei der Deutschen Post AG wiedereingestellt werden.

In diesem Fall werden die bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Zeiten als Zeiten gemäß § 17 MTV-DP AG und Tätigkeitszeiten einer vergleichbaren Tätigkeit bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft nach § 4 ETV-DP AG als Tätigkeitsjahre, die für die Einstufung in Gruppenstufen maßgeblich sind, anerkannt.
…“

Dieses Schreiben der Deutsche Post AG vom 01.07.2016 weist keine individuellen Besonderheiten auf. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt7. Jedenfalls lägen Einmalbedingungen iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor, welche das Bundesarbeitsgericht als typische Erklärungen ebenfalls selbst auslegen kann8.

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Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts erweist sich im Ergebnis aber als zutreffend9. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Wortlaut des Schreibens vom 01.07.2016 den Fall einer Verschmelzung der DHL mit der Deutsche Post AG nicht erfasst. Er ist in der enumerativen Aufzählung der von der Wiedereinstellungszusage erfassten Fallkonstellationen nicht enthalten. Das Schreiben hat keinerlei Bezug zu einer späteren Verschmelzung. Darum ist auch nicht erkennbar, dass bei einer Rückkehr zur Deutsche Post AG nach einer Verschmelzung eine Anerkennung von Tätigkeitszeiten bei der DHL für die Stufenzuordnung zugesichert werden sollte. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Deutsche Post AG als Konzernmuttergesellschaft über die später eingetretene Verschmelzung letztlich selbst entscheiden konnte.

Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine ergänzende Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist10. Eine ergänzende Auslegung des Schreibens vom 01.07.2016 im Sinne einer allumfassenden Zusage der Anerkennung von Tätigkeitszeiten bei der DHL bei einer Wiedereinstellung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Dabei kann zu Gunsten der Arbeitnehmerin unterstellt werden, dass am 1.07.2016 eine Verschmelzung der DHL mit der Deutsche Post AG noch nicht absehbar war. Das nicht auf diesen Umstand bezogene Schreiben vom 01.07.2016 ist dennoch weder ergänzungsbedürftig noch ergänzungsfähig. Für die Konstellation der Verschmelzung war eine Wiedereinstellungszusage nicht veranlasst, weil der Übergang des Arbeitsverhältnisses zur Deutsche Post AG dann unabhängig von deren Bereitschaft hierzu aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgen würde (§ 324 UmwG iVm. § 613a BGB). Zudem wäre ein hypothetischer Wille beider Parteien des Arbeitsvertrags zur Stufenzuordnung unter Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei der DHL nicht festzustellen. Die anlässlich der Verschmelzung mit dem TV Wechsler geschaffenen Tarifregelungen belegen, dass eine objektiv interessengerechte Ausgestaltung der Stufenzuordnungsregeln auch durch eine betragsbezogene Besitzstandssicherung, wie sie §§ 9 ff. TV Wechsler vorsieht, möglich ist. Ob dies die Arbeitnehmerin als unzureichend ansieht, ist ohne Belang. Ihr einseitiger Wille ist nicht maßgebend.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht iSv. § 305c Abs. 1 BGB überraschend, dass das Schreiben vom 01.07.2016 keine Klausel bezüglich der Verschmelzung enthält. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte11. Hier existiert gerade keine Klausel bezüglich der Verschmelzung. Die ua. nach § 305c Abs. 1 BGB zu beantwortende Frage der Einbeziehung einer Klausel stellt sich nicht.

Die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit bei der DHL verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen höherrangiges Recht.

§ 613a Abs. 1 BGB steht der Nichtanrechnung nicht entgegen.

Die Behauptung der Revision, der Wechsel der Arbeitnehmer von der Deutsche Post AG auf die DHL im Jahr 2015 sei im Rahmen eines Betriebsübergangs vollzogen worden, ist durch keine Feststellungen des Landesarbeitsgerichts belegt. Selbst wenn damals ein Betriebsübergang stattgefunden hätte, könnte die Arbeitnehmerin hieraus bezogen auf die streitgegenständliche Stufenzuordnung keine Rechte ableiten. Sie hat durch Abschluss des Arbeitsvertrags vom 22.06.2015 zum 1.07.2015 ein neues Arbeitsverhältnis mit der DHL begründet. Die Rechtswirkungen des vorher mit der Deutsche Post AG bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses endeten vereinbarungsgemäß zum 30.06.2015. Hätte vor dem 30.06.2015 ein Betriebsübergang auf die DHL stattgefunden, wäre das Arbeitsverhältnis nur befristet auf die DHL übergegangen. Nach Beendigung durch Befristungsablauf endete der Schutz bezüglich des vom Übergang betroffenen Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch dann, falls der ETV-DP AG aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit im befristeten Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Post AG gegolten hätte und folglich zunächst der Änderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB unterfallen wäre. Die Wirkung der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen ist auf die beim Betriebsübergang mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisse beschränkt. Die transformierten Normen gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die mit dem Erwerber selbst unmittelbar begründet worden sind oder werden12.

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Eine unzulässige Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich.

Eine Beseitigung der ansonsten bestehenden Kontinuität des Arbeitsverhältnisses kann als Umgehung von § 613a BGB zu werten sein13. Dies war hier jedoch bereits wegen der Befristung des ursprünglich mit der Deutsche Post AG begründeten Arbeitsverhältnisses nicht der Fall.

Die Gründung der DHL sowie die Einstellung ehemals bei der Deutsche Post AG befristet beschäftigter Arbeitnehmer stellt für sich genommen keine Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar. Damit wurde kein gesetzlich missbilligter Erfolg angestrebt14. Die Deutsche Post AG hat lediglich von einer von § 613a BGB nicht eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Die Norm schützt nur den Inhalt und den Bestand übergegangener und fortgeführter Arbeitsverhältnisse15.

Die Berufung der Deutsche Post AG auf die Regelungen des TV Wechsler verstößt nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Annahme der Revision, die „Verschiebung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Deutsche Post AG und der DHL“ sei rechtsmissbräuchlich und nicht mit § 242 BGB vereinbar, entbehrt jeder Grundlage. Dem Vortrag der Arbeitnehmerin kann nicht entnommen werden, dass die Deutsche Post AG sich bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung zur DHL mit Blick auf Arbeitnehmerrechte unredlich verhalten hätte. Dem steht bezüglich des Wechsels zur DHL schon die überobligatorische Wiedereinstellungszusage vom 01.07.2016 und bezüglich der späteren Verschmelzung deren tarifliche Ausgestaltung entgegen.

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Die Arbeitnehmerin hat auch keinen Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt für das Jahr 2019.

Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch mit der Begründung verneint, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler einen solchen Anspruch erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von zwölf Monaten ab dem Tag der Überleitung vorsehe und die Arbeitnehmerin diese Voraussetzung angesichts einer Überleitung im Juli 2019 bezogen auf den 1.11.2019 nicht erfülle. Diese Begründung ist unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass sich der Stichtag 1.11.nach § 8 Abs. 1 ETV-DP AG ebenso wie nach § 8 Abs. 6 ETV-DP AG nur auf die Tatbestandsvoraussetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bezieht.

Im Ergebnis stellt sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aber als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Geltung des TV Wechsler bewirkt, dass die Arbeitnehmerin sich nicht auf die für durchgehend bei der Deutsche Post AG Beschäftigte geltende Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 6 ETV-DP AG berufen kann. § 14 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler verlangt für das Entstehen des Anspruchs nicht wie die für Neueinstellungen geltende Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ETV-DP AG eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt stattdessen die speziellere Voraussetzung auf, dass gerechnet ab dem Tag der Überleitung eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten erfüllt sein muss. Erst danach kann sich für jeden Kalendermonat ein Anspruchsmonat ergeben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 ETV-DP AG). Ausgehend von der Überleitung am 8.07.2019 war die für das Entstehen des Anspruchs auf das 13. Monatsentgelt erforderliche ununterbrochene Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten erst im Juli 2020 erfüllt. Die Arbeitnehmerin konnte folglich erst ab Juli 2020 sog. Anspruchsmonate erwerben. Für das Jahr 2019 war dies nicht möglich.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 6 AZR 95/22

  1. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 53; vgl. auch BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19, Rn. 14[]
  2. BAG 24.03.2022 – 6 AZR 255/21, Rn. 16 ff.[]
  3. vgl. zur Kündigungserklärung BAG 20.01.2016 – 6 AZR 782/14, Rn. 14[]
  4. vgl. auch zu Ausnahmefällen: BAG 15.12.2016 – 8 AZR 612/15, Rn. 24, BAGE 157, 317; BGH 10.01.2019 – III ZR 109/17, Rn. 32[]
  5. vgl. Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 13. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 35 Rn. 7; Staudinger/Mäsch [2022] § 305 Rn. 17; Stoffels AGB-Recht 4. Aufl. Rn. 115[]
  6. Entgeltgruppe, Wochenarbeitszeit[]
  7. vgl. BAG 1.03.2022 – 9 AZR 260/21, Rn. 10[]
  8. vgl. BAG 15.07.2021 – 6 AZR 561/20, Rn. 22; 22.10.2020 – 6 AZR 566/18, Rn. 14, BAGE 172, 377[]
  9. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 22.10.2020 – 6 AZR 566/18, Rn. 15 mwN, BAGE 172, 377[]
  10. vgl. zur Schließung einer Lücke in einem Formularvertrag: BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 70 ff.; WLP/Pfeiffer AGB-Recht 7. Aufl. § 307 Rn. 34; zur Lückenschließung bei Unwirksamkeit einer Klausel vgl.: BAG 24.09.2019 – 9 AZR 273/18, Rn. 28 f., BAGE 168, 54; 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 65 ff.; zur diesbezüglichen unionsrechtlichen Problematik: HWK/Roloff 10. Aufl. § 306 BGB Rn. 5 mwN[]
  11. BAG 24.02.2016 – 5 AZR 258/14, Rn. 32, BAGE 154, 178[]
  12. BAG 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, Rn. 80, BAGE 130, 237; Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 19. Aufl. § 119 Rn. 7[]
  13. BAG 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, Rn. 37; zu Aufhebungsverträgen vgl.: BAG 25.10.2012 – 8 AZR 572/11, Rn. 33; 18.08.2005 – 8 AZR 523/04, zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 340[]
  14. vgl. BAG 15.12.2020 – 1 AZR 499/18, Rn. 37[]
  15. vgl. AR/Bayreuther 10. Aufl. § 613a BGB Rn. 1; HaKo-BAGchR/Wemheuer 7. Aufl. BGB § 613a Rn. 4[]