Es liegt eine gleichheitswidrige Benacheiligung vor, wenn § 16 TV-L bei der Stufenzuordnung staatlicher geprüfter Techniker so angewendet wird, dass bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung im Ergebnis höher bewertet wird als die beim beklagten Land selbst erworbene Berufserfahrung.
Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgericht jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht1.
GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Verfassungsrechtlich Relevant ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln2.
An diesem Maßstab gemessen, lässt sich nicht rechtfertigen, warum im Ergebnis extern erworbene einschlägige Berufserfahrung höher bewertet wird als die unmittelbar beim Land Niedersachsen erworbene Berufserfahrung.
Im hier entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer nach Wortlaut und Systematik der einschlägigen tariflichen Vorschriften zutreffend eingruppiert worden. Durch das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung der Länder hat sich zum 1.01.2012 eine neue grundständige Eingruppierung in die EG 9 TV-L ergeben. Für einen solchen Fall regelt § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-L das die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen richtet. Hiermit ist die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L in Bezug genommen, wonach bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet werden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Sodann wurden speziell für die Techniker die Stufenlaufzeiten in der Stufe 2 auf fünf Jahre verlängert, sodass dem Arbeitnehmer nach Tarifwortlaut und -systematik eine Höherstufung in die Stufe 3 erst mit Wirkung zum 1.01.2017 zugestanden hätte. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich zum 1.01.2012 keine neue tariflich anders bewertete Tätigkeit übertragen worden ist, sondern das die dem Arbeitnehmer ursprünglich übertragene und von diesem seit dem 1.05.2010 ausgeübte Tätigkeit nur tariflich neu bewertet worden ist.
Unter ordnungsgemäßer Anwendung des Tarifvertrages hat das beklagte Land auch die vom Arbeitnehmer benannten Mitarbeiter B, C, D und E eingruppiert. Dabei wurde die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zur Anwendung gebracht. Danach erfolgt bei Einstellungen nach dem 31.01.2010 und bei vorliegender einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren eine Eingruppierung in die jeweilige Stufe 3. Ausgehend von diesem Tarifwortlaut hat das beklagte Land nicht geprüft, ob die vom Arbeitnehmer benannten und tatsächlich mit tariflich gleichwertigen Aufgaben betrauten Mitarbeiter über eine ggf. noch längere (fünf oder sechs Jahre) einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber verfügen. Nach dem Tariftext genügt eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung für eine Eingruppierung in die Stufe 3. Dabei haben die Tarifvertragsparteien ursprünglich offenbar eine Harmonisierung dieser Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L mit der Regelung in § 16 Abs. 3 TV-L angestrebt: Auch in der „Grundversion“ des § 16 Abs. 3 TV-L erfolgt eine Eingruppierung in die Stufe 3 nach einer 3-jährigen Berufserfahrung. Dieser Gleichlauf wäre aufrechterhalten worden, wenn die Tarifvertragsparteien anlässlich der Verlängerung der Stufenlaufzeit bei den Technikern auf fünf Jahre in Stufe 2 diese verlängerte einschlägige Berufserfahrung auch für externe Bewerber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L eingefordert hätten. Eine solche Harmonisierung ist jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – unterblieben.
Der Arbeitnehmer und die von ihm genannten Mitarbeiter B, C, D und E befanden sich in einer wesentlich gleichen Situation: Allen waren vom beklagten Land bei der Niedersächsischen Landesbehörde als staatlich geprüfte Techniker Aufgaben in der Wertigkeit der EG 9 übertragen. Abweichungen in der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben sind von den Parteien nicht vorgetragen worden. Das beklagte Land hat sich auch nicht darauf berufen, dass die vom Arbeitnehmer benannten Mitarbeiter nach den besonderen Eingruppierungsvorschriften zur Deckung Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L oder § 16 Abs. 5 TV-L eingruppiert worden seien. Sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmers als auch hinsichtlich der Mitarbeiter B, C, D und E hat das beklagte Land vorranggegangene einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt.
Diese einschlägige Berufserfahrung wurde jedoch nicht im gleichen Maße berücksichtigt. Für diese ungleiche Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung liegen rechtfertigende Gründe nicht vor. Es ist den Tarifvertragsparteien grundsätzlich unbenommen, einschlägige Berufserfahrung bei externen Arbeitgebern und beim öffentlichen Arbeitgeber gleich zu bewerten. Mit Urteil vom 16.04.20153 hat das Bundesarbeitsgericht den Tarifvertragsparteien auch zugestanden, einschlägige Berufserfahrung, die die Beschäftigten unmittelbar bei ihrem Arbeitgeber erworben haben, größere Bedeutung beizumessen als der Erfahrung, die sie bei anderen Arbeitgebern, insbesondere solchen außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Gründe, aufgrund derer bei externen Arbeitgebern erworbene Berufserfahrung im Ergebnis höher zu bewerten sein soll als die direkt im Landesdienst erworbene einschlägiger Berufserfahrung sind jedoch nicht ersichtlich. Eine sachliche Rechtfertigung für die vorliegende Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Tarifsystematik bei der Neueingruppierung in eine grundständige Verfügungsgruppe grundsätzlich nach anderen Kriterien erfolgt als bei einer Neueinstellung. Die Umgruppierung des Arbeitnehmers zum 1.01.2012 in die EG 9 erfolgt nämlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlichen Änderung der Tätigkeit bzw. der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Unstreitig hatte der Arbeitnehmer diese Tätigkeit bereits seit seiner Einstellung am 1.05.2010 übertragen bekommen und ausgeübt. Die Tarifvertragsparteien haben sich lediglich entschlossen, dieselbe Tätigkeit neu bewerten. Die in ähnlichem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation, dass mit der Übertragung einer tariflich höherwertigen Tätigkeit die Stufen grundsätzlich von neuem zu laufen beginnen, da in der neu übertragenen Tätigkeit neue Fertigkeiten und Erfahrungen gefordert sind, kann in diesem Fall daher nicht greifen. Die von den Tarifvertragsparteien typisierend vorgenommene Annahme, dass nach einer Höhergruppierung grundsätzlich keine einschlägige Berufserfahrung in der höheren Entgeltgruppe vorliegt, kann nur gelten, wenn sich überhaupt eine Änderung der Tätigkeit ergeben hat. Bei Fortführung der identischen Tätigkeit verbietet sich die Betrachtung, dass die Stufenlaufzeit vollständig neu zu laufen beginnt – insbesondere, wenn bei der Beurteilung der einschlägigen Berufserfahrung externen Bewerber ein anderer Maßstab zu Grunde gelegt wird.
Die festgestellte gleichheitswidrige Behandlung der Gruppe der extern eingestellten Techniker mit einschlägiger Berufserfahrung und der beim Land Niedersachsen bereits beschäftigten Techniker könnte von den Tarifvertragsparteien dadurch behoben werden, dass von den externen Bewerbern vor der Einstufung in die Stufe 3 eine mindestens 6-jährige einschlägige Berufserfahrung verlangt wird. Solange dies allerdings nicht der Fall ist, kann die bestehende Ungleichbehandlung nur dadurch behoben werden, dass dem Arbeitnehmer nach mindestens 3-jähriger Ausübung der Tätigkeit, unter Beachtung der Ausschlussfrist ab dem 1.12 2014, eine Vergütung nach EG 9 Stufe 3 zuerkannt wird. Zur Berechnung des ausgeurteilten Differenzentgelts wird auf die Klagschrift vom 14.10.2015, dort Seite 5, und den Schriftsatz des Arbeitnehmers vom 29.06.2016 verwiesen. Dieser Berechnung ist das beklagte Land nicht entgegen getreten.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 12 Sa 353/16 E







